Treffer
BGH Urteil

Vergewaltigung (§ 177 StGB): Gewaltbegriff; Beihilfe durch Anwesenheit und Garantenstellung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/88
Datum
26.05.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte WC wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen Vergewaltigung; die Staatsanwaltschaft griff den Freispruch des Mitangeklagten DC an. Der BGH beanstandet, dass das LG eine Nötigung durch Drohung nicht tragfähig festgestellt hatte, bestätigt aber den Schuldspruch, weil die Feststellungen eine Vergewaltigung durch Gewaltanwendung tragen. Der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil das LG bei der Strafzumessung von der unzutreffenden Begehungsform „Drohung“ ausgegangen war. Der Freispruch des DC blieb bestehen, da weder Beihilfevorsatz noch eine Garantenstellung und zudem fehlende Zumutbarkeit i.S.d. § 323c StGB festgestellt waren.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verurteilung wegen Vergewaltigung durch Drohung setzt Feststellungen voraus, dass der Täter die Drohwirkung erkannt und die Duldung des Opfers hierauf beruht; die bloße subjektive Deutung des Opfers genügt nicht.

2

Gewalt i.S.d. § 177 StGB liegt bereits bei einer nicht erheblichen körperlichen Kraftentfaltung vor, wenn sie vom Opfer als körperlicher Zwang empfunden wird und zur Überwindung geleisteten Widerstands eingesetzt wird.

3

Das Verbringen des Opfers an einen abgelegenen Ort begründet für sich genommen nicht zwingend Gewalt, kann aber im Zusammenwirken mit dem Täterverhalten eine Zwangssituation schaffen, die eine geringe Kraftentfaltung zur Gewalt macht.

4

Beihilfe durch bloße Anwesenheit oder bloßes Nicht-Eingreifen scheidet ohne Garantenstellung aus; eine Förderungshandlung erfordert zudem Gehilfenvorsatz, der Kenntnis der Haupttat in wesentlichen Merkmalen und das Bewusstsein der Förderungswirkung voraussetzt.

5

Eine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) setzt Zumutbarkeit voraus; erhebliche eigene Gefährdung oder begründete Furcht vor Repressalien kann die Zumutbarkeit ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 6. November 1987

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

1 StR 111/88 in der Strafsache gegen 1. den Isolierspritzer Christian ████ aus ████████, geboren am █████ in ███ (Polen),

2. den Bandarbeiter Joachim Herbert ██████ aus ███████, geboren am ███████ 1963 in ███ (Polen),

wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1988, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Schimansky, von Gerlach, Dr. als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt █████ als Verteidiger des Angeklagten Wieczorek, Justizhauptsekretär █████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten WC wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 6. November 1987 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft und die weitergehende Revision des Angeklagten WC werden verworfen. Die dem Angeklagten ███████ im Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten WC wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt und den Angeklagten DC freigesprochen.

Die Angeklagten hielten sich mit der Zeugin █████ tagsüber in einer Gaststätte auf. Gegen Mitternacht wollten sie sich in eine andere Gaststätte begeben. Der Angeklagte WC hatte sich inzwischen jedoch entschlossen, mit der angetrunkenen Zeugin an einem abgelegenen Ort geschlechtlich zu verkehren, und fuhr deshalb, obwohl die Zeugin mehrmals äußerte, sie wolle heim, auf einen 18 km von Heilbronn entfernten Feldweg. Nachdem er das Fahrzeug am Waldrand angehalten hatte, stieg der Mitangeklagte DC aus. Auf die Frage der Zeugin, was er mit ihr vorhabe, fragte sie der Angeklagte WC, „ob sie heim wolle oder dableiben wolle.“ Als die Zeugin antwortete, sie wolle natürlich heim, forderte sie der Angeklagte WC auf, „ihre Hosen auszuziehen, und zwar schnell.“ In dieser Situation verstand die Zeugin unter „dableiben“, sie solle für immer dableiben, also getötet werden, wenn sie nicht mit dem Angeklagten geschlechtlich verkehre. Als die Zeugin anfing zu weinen, sagte der Angeklagte in aggressiverem Ton, sie solle nicht weinen, sondern die Hosen ausziehen. Die Zeugin fürchtete um ihr Leben und sah keine andere Möglichkeit, als dem sexuellen Begehren des Angeklagten nachzukommen. Alsdann drückte der Angeklagte sie auf die Rücksitzbank, legte sich auf sie und führte mit ihr den Geschlechtsverkehr aus. Dabei versuchte sie ihn wegzudrücken, was ihr aber nicht gelang. Im Anschluss daran stieg der Angeklagte DC wieder in das Fahrzeug. Gegenüber der Zeugin brachte er zum Ausdruck, dass ihm die ganze Sache nicht recht sei. Um dem Angeklagten WC den Eindruck eines sexuellen Verhaltens zu vermitteln, legte er sich im stillschweigenden Einverständnis mit der Zeugin auf sie und führte beischlafähnliche Bewegungen aus.

Danach musste die Zeugin wieder zu dem Angeklagten WC kommen, der zwischenzeitlich auf dem Fahrersitz Platz genommen hatte. Der Angeklagte WC versuchte, den Kopf der Zeugin in Richtung seines Gliedes zu drücken, damit sie es in den Mund nehme. Dagegen wehrte sich die Zeugin heftig; sie weinte und bat, sie endlich heimzubringen. Der Angeklagte drückte jedoch wiederum die Zeugin auf den Sitz, legte sich auf sie und vollzog mit ihr erneut den Geschlechtsverkehr. Auch dabei versuchte sie vergeblich, ihn wegzudrücken.

Mit der Revision wenden sich jeweils mit der Sachbeschwerde – der Angeklagte WC gegen seine Verurteilung und die Staatsanwaltschaft gegen den Freispruch hinsichtlich des Angeklagten DC. Das Rechtsmittel des Angeklagten WC ist zum Teil begründet, dasjenige der Staatsanwaltschaft hat dagegen keinen Erfolg.

I. Revision des Angeklagten Wieczorek

A. Die Angriffe des Angeklagten WC gegen den Schuldspruch erweisen sich im Ergebnis als unbegründet.

1. Bedenken bestehen allerdings gegen die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte WC habe die Zeugin durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zur Duldung des außerehelichen Beischlafs genötigt (UA S. 36). Die Strafkammer sieht die Drohung in der Frage des Angeklagten an die Zeugin, ob sie heim oder „dableiben“ wolle, und in seiner anschließenden Aufforderung, „dann solle sie ihre Hosen ausziehen, und zwar schnell“. Nach den Urteilsfeststellungen hat die Zeugin diese Äußerung zwar als Drohung aufgefasst, und zwar in dem Sinne, dass sie getötet werde, wenn sie mit dem Angeklagten nicht geschlechtlich verkehre. Die Kammer legt aber nicht dar, dass sich der Angeklagte bewusst war, die Zeugin habe seine Äußerung in dieser Weise verstanden und dulde nur deshalb den Geschlechtsverkehr mit ihm. Auch stellt die Kammer nicht fest, der Angeklagte WC habe erkannt, dass sich die Zeugin unter dem Eindruck seiner Äußerung in Todesangst befand. Im Urteil heißt es zwar, der Angeklagte „erreichte durch diese Auferung genau das, was er erreichen wollte“ (UA S. 12). Jedoch wird nicht dargelegt, inwiefern der Angeklagte seine Äußerung in dem Sinne verstanden wissen wollte, wie sie die Zeugin aufgefasst hat. Eine dahingehende Interpretation versteht sich nicht von selbst; die Äußerung kann ohne weiteres auch so verstanden werden, dass die Zeugin auf dem Feldweg zurückgelassen werde, wenn sie sich nicht zum Geschlechtsverkehr bereitfinde. In einem solchen Fall hätte es sich nicht um eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gehandelt.

Fehlt es aber an einer tatbestandsmäßigen Drohung in Bezug auf den ersten Geschlechtsverkehr, kann eine Vergewaltigung entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht in dem unter der „fortwirkenden Drohung“ ausgeübten zweiten Geschlechtsverkehr gesehen werden.

2. Die Feststellungen rechtfertigen jedoch die Annahme, dass der zweimalige Geschlechtsverkehr des Angeklagten WC durch Gewalt erzwungen wurde.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügen zur Gewaltanwendung alle eine gewisse – nicht notwendig erhebliche – körperliche Kraftentfaltung darstellenden Handlungen, die von der Person, gegen die sie gerichtet sind, als ein nicht nur seelischer, sondern auch körperlicher Zwang empfunden werden. Dafür reicht es aus, dass ein psychisch determinierter Prozess mit nur geringem körperlichen Kraftaufwand in Lauf gesetzt wird (BGHSt 23, 126, 127; BGH NStZ 1981, 218; 1985, 71 mit jeweils weiteren Nachweisen). In diesem Sinn muss zwar das bloße Fahren an eine abgelegene Stelle, an der die Frau keine Hilfe erwarten kann, nicht ohne weiteres Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB sein (BGH NJW 1981, 2204 mit weiteren Nachweisen). Jedoch können die weiteren Umstände, insbesondere das vom Täter an den Tag gelegte Verhalten ergeben, dass die in § 177 StGB vorausgesetzte Zwangssituation bestand und von der Frau als solche empfunden wurde (BGH aaO S. 2205).

Im vorliegenden Fall kann das Vorhandensein einer derartigen Zwangssituation nicht zweifelhaft sein. Nachdem der Angeklagte WC die Zeugin gegen ihren Willen an den Waldrand auf einen abgelegenen Feldweg gefahren hatte, wo sie dem Einfluss von zwei Männern ausgeliefert war, setzte er sie durch drohende und befehlsmäßige Äußerungen unter Druck. Bei der so geschaffenen Lage bedurfte es nur noch einer geringen körperlichen Kraftentfaltung, um die weinende Zeugin gefügig zu machen. Gleichwohl versuchte die Zeugin, den Angeklagten wegzudrücken, als er sie auf die Rückbank drückte und sich auf sie legte. Dem Angeklagten gelang es infolge seiner körperlichen Überlegenheit, den Widerstand der Zeugin zu brechen und dadurch den Geschlechtsverkehr zu erzwingen.

In gleicher Weise kam es gegen den Willen der Zeugin auch zum zweiten Geschlechtsverkehr. Zunächst trat der Angeklagte der Zeugin, die nach dem ersten Geschlechtsverkehr in einem günstigen Augenblick zu fliehen versuchte, in den Weg und gab einen drohenden Laut von sich. Bei der späteren, zweiten Annäherung drückte er die Zeugin, die sich heftig gegen die Erzwingung des Mundverkehrs gewehrt hatte, auf den Sitz und legte sich auf sie, wobei sie wiederum vergeblich versuchte, ihn wegzudrücken.

Bei dieser Situation spielt es keine Rolle, dass sich die leicht einzuschüchternde Zeugin in Todesangst befand und deshalb eine intensivere Gewaltanwendung nicht erforderlich war (UA S. 38). Auch wenn sich der Angeklagte möglicherweise nicht darüber im Klaren war, dass die Zeugin seine Äußerung als Todesdrohung empfand, setzte er doch körperliche Kraft ein, um den Widerstand der Zeugin zu überwinden. Ein solches Verhalten stellt – jedenfalls im Zusammenwirken mit der durch das Verbringen an einen abgelegenen Ort geschaffenen Lage – Gewaltanwendung im Sinne des § 177 StGB dar.

Die Feststellungen der Strafkammer ergeben auch, dass dem Angeklagten die mangelnde Einwilligung der Zeugin in den Geschlechtsverkehr klar war. Das Verhalten der weinenden Zeugin, mit dem sie sich gegen den Vollzug des Geschlechtsverkehrs in beiden Fällen zur Wehr zu setzen versuchte, war eindeutig. Zur Überwindung des Widerstands setzte der Angeklagte gerade seine körperliche Kraft ein und forderte die Zeugin schließlich auf, nicht zur Polizei zu gehen, „sonst passiere ihr etwas“ (UA S. 16).

B. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat der Strafbemessung eine durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangene Vergewaltigung zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass es eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es von einer Vergewaltigung durch Gewaltanwendung ausgegangen wäre. Es muss daher dem Tatrichter überlassen werden, die Strafe auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Würdigung neu festzusetzen.

II. Revision der Staatsanwaltschaft

Der Freispruch hinsichtlich des Angeklagten DC weist keinen Rechtsfehler auf.

1. Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht eine Beihilfe des Angeklagten DC zu der von seinem Onkel, dem Mitangeklagten WC, begangenen Vergewaltigung verneint. Beihilfe durch bloße Anwesenheit am Tatort scheidet schon deshalb aus, weil der Angeklagte, als er während der Fahrt die Absichten seines Onkels erriet, nichts Positives tat, um zu dessen Unterstützung an den Tatort zu gelangen; er fuhr lediglich weiter in dem Auto mit. Dass er es am Tatort unterließ einzugreifen, um das Vorgehen seines Onkels zu verhindern, stellt keine Beihilfe durch Unterlassen dar, da eine Rechtspflicht zum Handeln mangels Garantenstellung insoweit nicht bestand. Allenfalls könnte eine Beihilfe darin gesehen werden, dass der Angeklagte DC am Tatort aus dem Fahrzeug ausstieg und damit seinen Onkel mit der Zeugin in dem Fahrzeug allein ließ. Dadurch förderte er

zwar objektiv die Tat. Jedoch hatte er dabei nicht den für eine Beihilfe erforderlichen Vorsatz. Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüber hinaus in dem Bewusstsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24). Nach den Urteilsfeststellungen war dem Angeklagten nicht bewusst, dass er objektiv die Tat seines Onkels unterstützte (UA S. 11, 35). Damit ist auch ein bedingter Gehilfenvorsatz ausgeschlossen. Eine Beihilfe zum zweiten Geschlechtsverkehr scheitert schon daran, dass der Angeklagte, als er wiederum das Fahrzeug verließ, nicht wusste, dass es zu einer weiteren Vergewaltigung durch seinen Onkel kommen werde, und mit einer solchen Möglichkeit ersichtlich auch nicht rechnete.

2. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht auch eine Strafbarkeit des Angeklagten DC wegen unterlassener Hilfeleistung verneint. Nach § 323c StGB macht sich nur strafbar, wem bei einem Unglücksfall ein Eingreifen den Umständen nach zuzumuten ist. Nach den Bekundungen des Tatopfers hatte der angetrunkene und zitternde Angeklagte Angst vor seinem Onkel, mit dem er in häuslicher Gemeinschaft lebte. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen zugunsten des Angeklagten davon ausging, er habe im Falle einer Hilfeleistung „Schlimmes“ von seinem Onkel zu befiirchten gehabt, und deshalb annahm, ihm sei ein Eingreifen nicht zuzumuten gewesen, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Foth Ulsamer Schauenburg Gerlach Schimansky v. G.

Vergewaltigung (§ 177 StGB): Gewaltbegriff; Beihilfe durch Anwesenheit und Garantenstellung — Themis