Treffer
BGH Beschluss

Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender Begründung trotz Verteidigungsverzichts

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/67
Datum
04.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte selbst Revision ein; der Verteidiger erklärte später Verzicht aufgrund einer Prozessvollmacht. Die Verzichtserklärung war wirkungslos, weil das Rechtsmittel bereits zuvor durch den Angeklagten eingelegt worden und dem Verteidiger die Einlegung unbekannt war. Die Revision blieb formgerecht eingelegt, wurde jedoch nicht fristgerecht begründet und daher nach §349 Abs.1 StPO als unzulässig verworfen. Kostenentscheidung und Anrechnung längerer Untersuchungshaft auf die Strafe wurden getroffen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einlegung eines Rechtsmittels durch den Angeklagten entzieht dem Verteidiger für dieses Rechtsmittel die Befugnis, nachträglich wirksam auf das Rechtsmittel zu verzichten.

2

Eine vom Verteidiger erklärte Zurücknahme oder ein Verzicht ist nicht als Rücknahme des bereits vom Angeklagten eingelegten Rechtsmittels zu werten, wenn der Verteidiger von der Einlegung keine Kenntnis hatte.

3

Die Revision ist nur dann zulässig, wenn neben der formgerechten Einlegung auch die innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Frist erforderliche Begründung erfolgt; unterbleibt die fristgerechte Begründung, ist die Revision nach § 349 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

4

Erklärt der Angeklagte nach Kenntniserlangung von einer Verteidigerverzichtserklärung ausdrücklich die Aufrechterhaltung des Rechtsmittels, bleibt das Rechtsmittel bestehen, sofern keine andere wirksame Zurücknahme vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht München, 20. November 1966

Rubrum

BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 24. März 1967 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München vom 20. November 1966 wird als unzulässig verworfen.

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die Untersuchungshaft vom 20. November 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, wird auf die Strafe angerechnet.

Gründe

Der Verteidiger des Angeklagten hat durch Erklärung vom 7. Dezember 1966, beim Gericht am 8. Dezember 1966 eingegangen, auf Rechtsmittel verzichtet. Hierzu hielt er sich auf Grund einer Prozeßvollmacht, in der der Angeklagte ihn auch zum Verzicht auf Rechtsmittel und deren Zurücknahme ermächtigt hatte, für befugt.

Der Angeklagte hatte jedoch schon vorher, am 21. November 1966, Revision eingelegt. Damit hat er – wenigstens für dieses Rechtsmittel – die Ermächtigung zum Verzicht widerrufen.

Der durch den Verteidiger erklärte Rechtsmittelverzicht ist daher wirkungslos. Er kann auch nicht als Zurücknahme der Revision angesehen werden, da der Verteidiger von der Revisionseinlegung durch den Angeklagten keine Kenntnis hatte und daher eine solche Wirkung auch nicht herbeiführen wollte. Der Angeklagte hat nach Erlangung der Kenntnis vom Verzicht des Verteidigers ausdrücklich erklärt, dass er seine Revision aufrechterhalte. Seine weitere Erklärung vom 28. Dezember 1966 betrifft nur die allgemeine Prozeßvollmacht für den Verteidiger, die er nicht widerrufen wollte.

Die Revision ist somit formgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil mit Rechtsmittelbelehrung ist dem Angeklagten am 5. Dezember 1966 zugestellt worden. Innerhalb der in § 345 StPO bestimmten Frist von einem Monat sind Rechtsmittelanträge mit Begründung nicht eingegangen.

Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

FischerHupnerLoesdau
SeibertPfeiffer
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