Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft zu Mord vs. Totschlag und Verjährung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/66
Datum
04.11.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft focht die Einordnung einer in Tschenstochau begangenen Tötung als Totschlag und die Einstellung des Verfahrens wegen Verjährung an. Der BGH verwirft die Revision und hält die Bewertung des Tatgerichts, die Tat sei kein Mord, für rechtlich unbeanstandet. Ferner bestätigt der Senat, dass die Strafverfolgung wegen Ablauf der Verjährungsfrist nicht mehr möglich ist. Die Entscheidung stützt sich auf die Gesamtwürdigung der Beweggründe und auf gesetzliche Hemmungs- und Unterbrechungsregeln der Verjährung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Mord (§ 211 StGB) und Totschlag richtet sich nach der Gesamtwürdigung der Tatumstände; fehlen ausreichende Anhaltspunkte für Mordlust oder sonstige niedrige Beweggründe, ist Mord nicht anzunehmen.

2

Als "niedriger Beweggrund" i.S. des § 211 StGB gilt ein Tötungsmotiv, das nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht; bloße Vermutungen oder fehlende direkte Beweisanzeichen genügen nicht.

3

Die strafrechtliche Verjährung wird nur durch die gesetzlich bestimmten Hemmungsgründe oder durch eine gegen den Beschuldigten gerichtete, zur Unterbrechung geeignete richterliche Handlung gehemmt bzw. unterbrochen.

4

Die Verjährungsfrist beginnt zu laufen, sobald die gesetzlichen Hemmungsgründe entfallen; eine weitergehende Hemmung wegen bloßer tatsächlicher Verzögerungen ohne gesetzliche Grundlage ist nicht anzunehmen.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Schweinfurt, 4. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 111/66 in der Strafsache gegen den Postfacharbeiter Georg ███████, geboren ██ 1914 in █████, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. Mai 1966, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Schweinfurt vom 4. November 1965 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

Von Rechts wegen

Der unbestrafte Angeklagte, während des 2. Weltkrieges Angehöriger der deutschen Schutzpolizei in Tschenstochau, erschoss dort Ende September 1942 eigenmächtig einen jungen jüdischen Arzthelfer, den er während eines Ausgangsverbots in Arztkittel mit Rot-Kreuz-Armbinde über das Dach eines niedrigen Gebäudes hatte klettern sehen und von dem er möglicherweise annahm, er wolle fliehen oder sich unbefugt Lebensmittel verschaffen. Das Schwurgericht hat in dieser Tat einen Totschlag gesehen und das Verfahren wegen Verjährung eingestellt. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Sie will die Tat als Mord gewertet wissen und wendet sich unabhängig davon, ob Mord oder Totschlag gegeben ist, gegen die Annahme, dass die Strafverfolgung verjährt sei.

Das – von dem Generalbundesanwalt teilweise vertretene – Rechtsmittel ist unbegründet.

1. Die Ansicht des Tatrichters, die Verfehlung des Angeklagten sei kein Mord, sondern Totschlag, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.

a) Das Schwurgericht hat geprüft, ob der Angeklagte aus Mordlust, das heißt aus einer unnatürlichen Freude an der Vernichtung eines Menschenlebens (BGH LM StGB § 211 Nr. 24) gehandelt hat. Es hat für die Annahme eines derartigen Beweggrundes keine ausreichenden Anhaltspunkte gefunden, da dem Angeklagten, der von allen dazu gehörten Zeugen als „ein sehr pflichtbewusster, aber doch auch korrekter Polizeibeamter“ geschildert worden sei, außer der hier festgestellten keine weiteren Tötungen oder sonstige Gewalttätigkeiten hätten nachgewiesen werden können. Einen Rechtsfehler lassen diese Ausführungen nicht erkennen; sie greift die Revision auch nicht ausdrücklich an.

b) Besonders eingehend hat das Schwurgericht dann untersucht, ob der Angeklagte den jüdischen Arzthelfer sonst aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Diese Prüfung war besonders schwierig; der Angeklagte hat die Tat stets bestritten; Zeugen, die etwas darüber hätten bekunden können, was ihn zu der Tötung veranlasst hat, sind nicht vorhanden; deshalb hat der Tatrichter die Beweggründe des Angeklagten nur durch Schlüsse aus dem äußeren Geschehensablauf ermitteln können. Das Schwurgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass als niedrig im Sinne des § 211 StGB jeder Beweggrund einer Tötung anzusehen ist, der nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe steht und deshalb besonders verwerflich, ja verächtlich ist (BGHSt 3, 132).

Es hat bei der Wertung mit Recht auf die Gesamtumstände abgestellt (BGH LM StGB § 211 Nr. 25) und alle Vorgänge berücksichtigt, die es hat feststellen können. Der Tatrichter hat gesehen, dass der Angeklagte das Opfer zu einer Zeit erschoss, als die jüdischen Einwohner Tschenstochaus bis auf einen kleinen für dringende Arbeiten noch benötigten Teil in ein Vernichtungslager übergeführt wurden. Er hat sich aber nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte die eigenmächtige rechtswidrige Tötung des jungen Juden als Teil dieser Ausrottung angesehen und dass er sie begangen hat, um selbst dazu beizutragen. Das Schwurgericht hat ferner bedacht, dass der Angeklagte das Opfer aus Rassenhass umgebracht haben könnte. Anhaltspunkte, die ihm die Überzeugung hätten vermitteln können, dass die Tat auf einen derartigen Beweggrund zurückzuführen sei, hat es aber trotz eingehender Untersuchung nicht gewinnen können. Auch die Möglichkeit, dass der Angeklagte den Arzthelfer erschossen hat, um ihn zu bestrafen, weil er sich nach den übereinstimmenden Zeugenaussagen von ihm belogen fühlen musste und möglicherweise gefühlt hat, hat der Tatrichter in Betracht gezogen; aus rechtlich nicht angreifbaren Gründen hat er sie aber nicht für gegeben erachtet.

Welcher Beweggrund den Angeklagten wirklich geleitet hat, hat das Schwurgericht trotz gründlicher Untersuchung wegen der Beweisschwierigkeiten nicht ermitteln können. Es hat unter diesen Umständen geglaubt, nicht ausschließen zu können, dass der Angeklagte den jüdischen Arzthelfer eigenmächtig sofort an Ort und Stelle tötete, weil eine pflichtgemäße Meldung dessen alsbaldige Verurteilung zum Tode durch das Sondergericht und dessen Hinrichtung zur Folge gehabt hätte. Das Schwurgericht hat diesen möglichen Beweggrund wegen der zur Tatzeit am Tatort herrschenden, im Urteil eingehend dargelegten besonderen Verhältnisse nicht als niedrig im Sinne des § 211 StGB gewertet. Aus Rechtsgründen kann dem nicht entgegengetreten werden.

2. Die Strafverfolgung des Totschlags, den der Tatrichter rechtlich unangreifbar als weder besonders schwer noch als milder gewertet hat, ist verjährt. Zwar stehen dem Angeklagten für die Zeit von der Tat im September 1942 bis zum Juli 1945 die Rechtsvorteile der Verjährung nicht zu, weil diese während jener Zeitspanne als gehemmt anzusehen war, und zwar bis zum 8. Mai 1945 nach § 69 StGB (BGHSt 18, 367; 16) und weiter bis zum 1. Juli 1945 nach Art. 2 Abs. 3 BayAhndungsG (BGHSt 2, 300, 305; BGH LM AhndungsG – Bay Nr. 2; vgl. auch BVerfGE 1, 418). Ob der Beginn der Verjährung entgegen dem Bayerischen Ahndungsgesets darüber hinaus bis zur tatsächlichen Wiedereröffnung der deutschen Gerichte in Bayern, das heißt also bis in die letzten Monate des Jahres 1945, als gehemmt zu betrachten ist, wie die Staatsanwaltschaft ausgeführt hat, braucht hier nicht erörtert zu werden; die erste gegen den Angeklagten gerichtete und zur Unterbrechung der Verjährung geeignete richterliche Handlung ist am 8. November 1961 vorgenommen worden, und damals war die nach § 67 Abs. 1 StGB fünfzehn Jahre dauernde Verjährungsfrist auch dann bereits verstrichen, wenn sie nicht am 1. Juli 1945, sondern erst nach der Wiedereröffnung der deutschen Gerichte in Bayern, also spätestens jedenfalls am 1. Januar 1946 zu laufen begonnen hätte. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, dass die Verjährung sogar bis Ende 1949 geruht habe, findet im Gesetz keine Stütze.

Seit ihrer Wiedereröffnung konnten die deutschen Gerichte, wenn auch zeitweise nur mit Zustimmung der Militärregierung, die Tat des Angeklagten verfolgen, und sie haben seitdem auch Taten dieser und ähnlicher Art verfolgt (vgl. Bericht des Bundesjustizministeriums über die Verfolgung nationalsozialistischer Straftaten im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seit 1945, insbesondere Seite 24, 78 ff). Deshalb besteht kein Grund, den Beginn der Verjährung allgemein, also auch für Totschlag, über den Zeitpunkt der Wiedereröffnung der deutschen Gerichte hinaus als gehemmt anzusehen. Das ist auch die Auffassung des Gesetzgebers. Davon ausgehend, dass die Verjährung für Taten der vorliegenden Art jedenfalls 1945 zu laufen begonnen habe, hat er sich nämllich im ersten Halbjahr 1960 mit der Frage der Verlängerung der strafrechtlichen Verjährungsfrist für Verfehlungen der vorliegenden und ähnlicher Art näher befasst (BTDrucks. 3. Wahlperiode Nr. 1844 und Protokoll der 117. Sitzung vom 24. Mai 1960 S. 6679 bis 6697) und dann gerade im April 1965 zum Erlass des Gesetzes über die Berechnung strafrechtlicher Verjährungsfristen (BGBl. I S. 315) gedrängt gesehen, um die nach seiner Meinung sonst alsbald auch für Mord und besonders schweren Totschlag eintretende und ihm unerträglich erscheinende Verjährung hinauszuschieben.

Demnach hält die Einstellung des Verfahrens durch das Schwurgericht der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision ist deshalb zu verwerfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat nach § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO die Staatskasse zu tragen. Ihr nach § 473 Abs. 1 Satz 2 StPO auch die dem Angeklagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen, besteht kein Anlass.

LoesdauSeibertMai
FischerPikart
Revision der Staatsanwaltschaft zu Mord vs. Totschlag und Verjährung verworfen — Themis