Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unterlassener Pflichtverteidigerbestellung (§140 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/62
Datum
17.04.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht verurteilt; auf seine Revision hob der BGH das Urteil auf. Das Gericht stellte fest, dass nach der ersten Hauptverhandlung ein Pflichtverteidiger nach §§140, 141 StPO zu bestellen gewesen wäre, weil die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit die Mitwirkung eines Verteidigers erforderte. Das Fehlen des Pflichtverteidigers begründet gemäß §338 Nr.5 StPO die Aufhebung und Rückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach §140 Abs.2 StPO ist ein Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn die Strafkammer nach der Hauptverhandlung zur Überzeugung gelangt, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit nicht ohne Mitwirkung eines Verteidigers entscheiden zu können.

2

Ein schriftliches medizinisch-psychologisches Gutachten, das auf Aktenlage und ambulanten Untersuchungen beruht, schließt nicht aus, dass der Sachverständige in der Hauptverhandlung seine Sicht durch Beobachtungen oder durch Fragen des Verteidigers ändern kann; daher kann die Mitwirkung eines Verteidigers weiterhin erforderlich sein.

3

Die Unterlassung der Bestellung eines Pflichtverteidigers trotz Vorliegens der Voraussetzungen des §140 Abs.2 StPO führt nach §338 Nr.5 StPO zur Aufhebung des Urteils, weil es auf einer Verletzung des Gesetzes beruht.

4

Ein bedeutsamer Verfahrensmangel in der Pflichtverteidigerbestellung rechtfertigt die Zurückverweisung an die Vorinstanz zur neuen Verhandlung, auch wenn die materielle Entscheidung einer nachträglichen Prüfung standgehalten haben könnte.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 2. November 1961

Rubrum

In der Strafsache gegen ██ aus █, geboren den Korrektor Lothar am █████████ 1908 in ██████, wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. April 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Eiibner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 2. November 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter erschwerter Unzucht mit einem Mann zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

Die Rüge der Verletzung des § 140 Abs. 2 StPO führt zur Aufhebung des Urteils.

Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Angeklagten bereits für die erste Hauptverhandlung oder sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt (vgl. § 141 Abs. 1 StPO) ein Verteidiger hätte beigeordnet werden müssen. Der Vorsitzende hätte dem Beschwerdeführer nach §§ 140 Abs. 2, 141 Abs. 2 StPO jedenfalls einen Pflichtverteidiger bestellen müssen, als die Strafkammer nach der ersten Hauptverhandlung zu dem Ergebnis gelangt war, über die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten nicht ohne Hilfe eines medizinisch-psychologischen Sachverständigen entscheiden zu können (vgl. BGH LM StPO § 140 Nr. 16). Damit stand nämlich fest, dass die Sach- und Rechtslage Schwierigkeiten aufwies, die die Mitwirkung eines Verteidigers geboten, und dass es sich hier nicht um einen jener Fälle handelt, in denen von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden kann, wenn dem Angeklagten nur ein Tatsachenrechtszug zur Verfügung steht (vgl. BGHSt 6, 199). Der Sachverständige war zwar auf Grund zweier ambulanter Untersuchungen in der Landesnervenklinik Andernach und der Durchsicht der Akten und Beiakten in einem schriftlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gleichgeschlechtlichkeit des Angeklagten keinen Krankheitswert hat und seine Zurechnungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das schloss aber nicht aus, dass er möglicherweise seine Ansicht in der Hauptverhandlung auf Grund seiner Beobachtungen während der Vernehmung des Angeklagten und dessen Partners an den unsittlichen Handlungen oder auf Fragen und Einwendungen

des Verteidigers, eines Verfahrensbeteiligten, insbesondere eines änderte oder einschränkte. Für den Angeklagten, der sich zu dieser Frage verteidigen hatte und von dessen Standpunkt aus deshalb beurteilt werden muss (BGH Urteil vom 7. Juni 1955 1 StR 179/55 -), räumte das schriftliche Gutachten die in der ersten Hauptverhandlung zutage getretenen Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage nicht aus.

Da zudem der Urteil zugrunde liegenden Hauptverhandlung kein Pflichtverteidiger zugezogen worden ist, muss das Urteil nach §§ 338 Nr. 5, 140 Abs. 2 StPO als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend angesehen und aufgehoben werden (BGHSt 15, 306 ff).

Der sachlich-rechtlichen Nachprüfung hätte die Entscheidung standgehalten.

HubnerWillmsMai
Dr. GeierFischer
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