Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Unzucht mit Abhängigen: Teilaufhebung wegen Verfahrensmangel (§ 265 StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 111/57
Datum
14.05.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Taten der Unzucht mit Abhängigen verurteilt. Der BGH gab der Revision teilweise statt, hob einzelne Verurteilungen und den Gesamtstrafenausspruch auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an das Landgericht Hechingen. Beanstandet wurde insbesondere ein Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO (abweichende rechtliche Würdigung). Weitere Rügen (Richterablehnung, Nichtvernehmung eines Zeugen) blieben überwiegend ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ablehnungsentscheidungen gegen Richter, die vor Eröffnung der Hauptverhandlung getroffen werden und somit noch keine ‚erkennenden Richter‘ sind, sind mit der sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs. 1 StPO anzufechten; unterlassene sofortige Beschwerde führt zur Unanfechtbarkeit dieser Entscheidung.

2

Erklärt das Gericht einen vom Verteidiger behaupteten Sachverhalt als zugestanden und ergibt ein eingeholtes Sachverständigengutachten, dass die strittige Eigenschaft sich nicht sicher feststellen lässt, verletzt die Nichtvernehmung eines weiteren Zeugen nicht ohne Weiteres die Aufklärungspflicht.

3

Weicht das Urteil in der rechtlichen Würdigung von der Anklage ab (z. B. Annahme selbständiger Straftaten statt eines in der Anklage bezeichneten fortgesetzten Verbrechens), ist dies nach § 265 Abs. 1 StPO zu berücksichtigen; unterbleibt die erforderliche erkennbare Auseinandersetzung, kann dies zur Aufhebung und Zurückverweisung führen, wenn eine Beeinflussung von Schuldspruch oder Strafe nicht ausgeschlossen ist.

4

Die Änderung der rechtlichen Qualifikation (fortgesetztes Verbrechen vs. einzelne Taten) kann die Strafzumessung wesentlich beeinflussen; ist ein diesbezüglicher Verfahrensmangel nicht ausgeschlossen, ist der Strafausspruch insoweit aufzuheben und neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Tübingen, 23. Oktober 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Studienreferendar Wolf Dieter [REDACTED], geboren am [REDACTED], wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Featz, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██████████████ ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 23. Oktober 1956 insoweit mit den ██████████████ aufgehoben, als er in den Fällen █ (II B 2 bis 5 der Entscheidungsgründe) ██████████ worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Hechingen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Abhängigen in fünf Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit vollendeter und in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern verurteilt. Seine Revision ist zum Teil begründet.

1.) Zu Unrecht rügt die Revision die Verletzung des § 24 StPO. Der Verteidiger lehnte mit Gesuch vom 11. Januar 1956 neun Richter des Landgerichts (die Ablehnung „sämtlicher Richter“ dieses Gerichts wäre unwirksam gewesen) wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Strafkammer erklärte mit Beschluss vom 2. Februar 1956 die Ablehnung von drei Richtern für begründet, die der übrigen für unbegründet. Diesen Beschluss konnten der Angeklagte und sein Verteidiger nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 28 Abs. 1 StPO anfechten, weil er vor dem Eröffnungsbeschluss vom 6. August 1956 erging, die abgelehnten Richter also keine „erkennenden Richter“ im Sinne des § 28 Abs. 2 StPO waren (RGSt 7, 175). Vor diesem Recht ist kein Gebrauch gemacht worden. In der Hauptverhandlung haben übrigens Richter mitgewirkt, die weder in dem Gesuch vom 11. Januar 1956 erwähnt waren noch in der Verhandlung abgelehnt worden sind.

2.) Die Revision beanstandet es, dass die Strafkammer Professor Dr. ██████████ nicht gehört hat. Der Verteidiger benannte Dr. ██ ███ als Zeugen dafür, „dass er auf Grund seiner langjährigen Kenntnis des Angeklagten bei diesem keinerlei homosexuelle oder bisexuelle Veranlagung feststellen konnte“. Das hat die Strafkammer als wahr unterstellt und mit dieser Begründung den Antrag des Verteidigers rechtlich einwandfrei abgelehnt. Sie zieht aus der Beweistatsache allerdings nicht den Schluss des Verteidigers, dass der Angeklagte die Jugendlichen RC und ███████ nicht aus Sinnenlust körperlich berührt habe. Sie hält vielmehr auf Grund des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Professors Dr. Winkler für erwiesen, dass sich eine sichere Feststellung, jemand sei nicht gleich- oder doppelgeschlechtlich veranlagt, nicht treffen lasse. Die Revision meint allerdings, dass Dr. Germer auch zu dieser Frage hätte vernommen werden sollen. Dann wäre er jedoch Sachverständiger gewesen und die Ablehnung des Antrags wäre zu beanstanden, weil der Ablehnungsbeschluss rechtlich nicht die Strafkammer in ihm auf Grund des Gutachtens des Prof. Winkler das Gegenteil der Tatsache, die der Verteidiger beweisen wollte, für erwiesen erklärte, ohne insoweit gegen ihre Aufklärungspflicht zu verstoßen.

3.) Mit Recht rügt die Revision die Verletzung des § 265 Abs. 1 StPO. Der Eröffnungsbeschluss legt dem Angeklagten ein fortgesetztes Verbrechen nach § 175a Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Unzucht mit einem Abhängigen nach § 174 Nr. 1 StGB zur Last. Die Strafkammer hat im Urteil selbständige Straftaten angenommen, ohne auf diesen veränderten rechtlichen Gesichtspunkt hinzuweisen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen seines Verhaltens gegenüber ████████ auf diesem Mangel beruht, zumal einzelne Fälle nach den Urteilsgründen in engem zeitlichen Zusammenhang stehen können. Die Annahme mehrerer selbständiger Straftaten statt eines – wenn auch fortgesetzten – Verbrechens beschwert ohne Weiteres den Angeklagten, zumal im Urteilssatz nicht zum Ausdruck kommen muss, dass es sich um ein fortgesetztes Verbrechen handelt. Auch der Strafausspruch kann von dem Verfahrensmangel beeinflusst worden sein.

Die Strafkammer führt aus, sie habe „zu Gunsten des Angeklagten“ selbständige Taten angenommen, und hebt bei der Frage mildernder Umstände hervor, es spreche für ihn, dass er die Verfehlungen nicht auf Grund eines von vornherein gefassten Gesamtvorsatzes begangen habe, sondern jeweils einer augenblicklichen Versuchung erlegen sei. Andererseits hat das Landgericht in den Strafzumessungsgründen straferschwerend die „Vielzahl der Fälle“ berücksichtigt und wegen der Verfehlungen an dem Jugendlichen RC auf vier Einzelstrafen von sechs, acht und zweimal sieben Monaten Gefängnis erkannt.

4.) Zu den weiteren Rügen, die sich nur auf den Fall RC beziehen, ist zu bemerken: Ein Obergutachten über dessen Glaubwürdigkeit einzuholen, bestand kein Anlass. Soweit es der Beschwerdeführer vermisst, dass die Strafkammer die Ehefrau des Angeklagten nicht zu einer als wahr unterstellten Tatsache gehört hat, kann er in der neuen Verhandlung hierauf hinwirken.

5.) Im Falle BC hat die Strafkammer auf die Mindeststrafe des § 174 StGB erkannt. Der unter Nr. 3 dargelegte Verfahrensmangel ist also hier ohne Einfluss geblieben.

II. Die Sachbeschwerde ist nicht näher ausgeführt. Sie ist auch offensichtlich unbegründet.

WernerDr. HärchnerHübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger
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