Treffer
BGH Beschluss

Revisionen verworfen: Beihilfe zu Verstößen gegen Serbien-Embargo

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 110/98
Datum
14.07.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Beihilfe zu Verstößen gegen das Serbien-Embargo nach § 34 AWG i.V.m. § 69 k AWV verurteilt; ihre Revisionen wurden verworfen. Der BGH bestätigt die einschlägige Rechtsprechung zur Strafbarkeit der Embargoverstöße und stellt klar, dass die Vorschrift als Zeitgesetz fortbesteht. Eine Kollision mit EG-Recht und Bedenken zur Veröffentlichung sind unbegründet. Verfahrensverzögerungen nach Art.6 EMRK wurden berücksichtigt, führten aber nicht zur Strafmilderung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafbarkeit von Verstößen gegen ein internationales Embargo nach § 34 AWG i.V.m. § 69 k AWV richtet sich nach der nationalen Rechtsordnung und kann gemäß ständiger Rechtsprechung des BGH bejaht werden.

2

Eine Aufhebung des Embargos bewirkt nicht rückwirkend den Wegfall der Strafbarkeit, sofern die Norm als Zeitgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 StGB angelegt ist.

3

Eine Kollisionsgefahr mit gemeinschaftsrechtlichen Verordnungen besteht nicht, wenn diese nach Art.6 der Verordnung die Festlegung von Sanktionsmaßnahmen den Mitgliedstaaten ausdrücklich vorbehalten.

4

Die fehlende amtliche Veröffentlichung der maßgeblichen Ausführungsbestimmungen im Bundesgesetzblatt steht der Wirksamkeit einer innerstaatlichen Strafnorm nicht entgegen, wenn die gesetzliche Grundlage eine abweichende Veröffentlichungsform erlaubt.

5

Bei der Prüfung des Verbotsirrtums ist die Teilbarkeit des Unrechts- bzw. Schuldbewusstseins zu beachten; unklare Feststellungen hierzu rechtfertigen eine Strafmilderung nur, wenn sie die Strafzumessung tatsächlich beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 27. Juni 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 110/98 vom 14. Juli 1998 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zu einem Verbrechen nach dem Außenwirtschaftsgesetz (Verstoß gegen das Serbien-Embargo)

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **14. Juli 1998

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 27. Juni 1995 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Beihilfe zu Verbrechen des Verstoßes gegen das Außenwirtschaftsgesetz (Serbien-Embargo) verurteilt, V. wegen dreizehn solcher Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung, S. wegen zehn Taten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung und D. wegen zweier Taten zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 DM. Die auf die Sachbeschwerde gestützten Revisionen der Angeklagten sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Bei der Annahme der Strafbarkeit der Embargo-Verstöße nach § 34 AWG in Verbindung mit § 69 k AWV folgt das Landgericht der Rechtsprechung des Senats (BGHSt 41, 127 ff. = wistra 1995, 224 mit Anm. Bieneck; BGH wistra 1995, 346; Dahs WiB 1995, 723 und Meine wistra 1996, 41).

Daran wird festgehalten.

a) Entgegen einer Bemerkung in der Literatur (Lütke wistra 1997, 207) ist die Strafbarkeit nicht wegen Aufhebung des Serbien-Embargos rückwirkend entfallen. Vielmehr handelt es sich bei dem Straftatbestand um ein Zeitgesetz im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 1 StGB (vgl. BGHSt 40, 381 ff.; Eser in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 2 Rdn. 37). Seine Regelung ist zwar nicht ausdrücklich befristet, nach ihrer Zielsetzung und ihrem Inhalt jedoch erkennbar für die Dauer des Ausnahmezustands geschaffen worden.

b) Es fehlt entgegen weiterer Kritik (Samson/Gustavsson wistra 1996, 201, 203 ff. und 1997, 206 f.; hiergegen Hucko AW-Prax 1997, 92 f.) auch nicht an der Rechtssetzungskompetenz des deutschen Gesetzgebers wegen vorgreiflicher Regelungen des EG-Rechts zur Umsetzung des Embargos des UN-Sicherheitsrates in der VO (EWG) Nr. 1432/92 (Abl. EG Nr. L 151/4). Denn nach Art. 6 dieser Verordnung ist die Bestimmung der Sanktionen wegen Verstoßes gegen das Embargo ausdrücklich dem binnenstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten vorbehalten worden. Eine Kollision der hier angewendeten Regeln über die Beschränkung des Zahlungsverkehrs mit der genannten EG-Verordnung scheidet im Übrigen auch deshalb aus, weil § 69 k AWV insofern eine originäre Regelung des deutschen Rechts aufgrund des Embargos des UN-Sicherheitsrats enthält (vgl. Meine wistra 1996, 41, 42).

c) Der weitere, auf Art. 82 Abs. 1 GG gestützte Einwand in der Literatur gegen die Geltung des Straftatbestands, es fehle an einer ausreichenden Veröffentlichung, weil die blankettausfüllende Regelung der §§ 69 h ff. AWV nur im Bundesanzeiger, nicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde (Grezsch wistra 1997, 92), ist gleichfalls unbegründet. Art. 82 Abs. 1 Satz 2 GG gestattet eine solche Ausnahme aufgrund einer gesetzlichen Regelung; diese findet sich in § 1 des Gesetzes über die Veröffentlichung von Rechtsverordnungen vom 30. Januar 1950 (BGBl. I S. 23). Auch dass die Resolutionen des UN-Sicherheitsrats (Nr. 752 [1992], 757 [1992], 787 [1992], 820 [1992]; veröffentlicht in International Legal Materials [ILM] 1992, 1451 ff., 1453 ff., 1481 ff.; Vereinte Nationen 1993, 73) in Deutschland nicht amtlich veröffentlicht sind (krit. dazu Bieneck wistra 1995, 227; Lütke wistra 1997, 207, 209), steht der Wirksamkeit der Strafnorm nicht entgegen. Die Resolutionen bilden nur den Regelungsanlass für das autonome deutsche Recht und wirken nach der Rechtsprechung (BGHSt 41, 127 ff.) nicht strafbarkeitsbegründend, sondern allenfalls strafbarkeitsbegrenzend. Dafür bedarf es der amtlichen innerstaatlichen Veröffentlichung nicht.

Bei der Prüfung des Vorliegens eines Verbotsirrtums kann das Landgericht übersehen haben, dass das Unrechtsbewusstsein teilbar ist (vgl. BGH wistra 1995, 306, 307). Entgegen der Annahme der Angeklagten war entgeltliche Personenbeförderung nicht strafbar, obwohl Behörden und Rechtsanwälte darauf hingewiesen hatten. Ein Embargoverstoß lag aber in der Zahlung des Reisepreises an das serbische Busunternehmen „Lasta“. Dass die Angeklagten dazu ein Unrechtsbewusstsein entwickelt hatten, ist jedoch nicht ausdrücklich festgestellt, und dies lag nicht ohne Weiteres auf der Hand. Der Senat kann aber ausschließen, dass sich die mögliche Fehlbewertung des Unrechtsbewusstseins durch das Landgericht auf die Strafzumessung ausgewirkt hat. Denn das Landgericht hat zu erkennen gegeben, dass es jedenfalls von der Strafmilderung nach §§ 17 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch machen wolle, weil die Angeklagten sich sogar über behördliche und anwaltliche Warnungen – allerdings vor der tatsächlich nicht bestehenden Strafbarkeit der Personenbeförderung – hinweggesetzt haben. Daher hätte jedenfalls eine erhöhte Informationspflicht bestanden.

Die Akten wurden dem Bundesgerichtshof erst zwei Jahre und acht Monate nach Urteilserlass vorgelegt. Das Verfahren ist damit seit Verkündung des Urteils in einer gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK verstoßenden Weise verzögert worden. Dieser Umstand muss auf die Revision der Angeklagten in einem solchen Falle von Amts wegen berücksichtigt werden (vgl. BGH NStZ 1995, 335; 1997, 29). Die gegen sie verhängten Strafen sind jedoch angesichts des Unrechts- und Schuldgehalts der Taten so mild, dass ihre weitere Herabsetzung auch bei Beachtung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK unvertretbar wäre. Eine Aufhebung des im Übrigen auch hinsichtlich des Strafausspruchs rechtfehlerfreien Urteils hat daher zu unterbleiben (vgl. auch BGH, Beschl. vom 5. Juli 1995 – 2 StR 220/94).

SchaferGranderathWahl
UlsamerBoetticher
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