Revision der Staatsanwaltschaft gegen Freispruch wegen Schuldunfähigkeit verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/90
- Datum
- 22.05.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Schuldunfähigkeit im Sinne des § 20 StGB kann sich aus einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergeben, die durch die Kombination einer affektähnlichen Reaktion auf ein überraschendes äußeres Ereignis und Alkoholeinwirkung verursacht wird.
Vorsätzlicher Vollrausch nach § 323a Abs. 1 StGB setzt voraus, dass der Täter bereits vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit dem Hinzutreten der konkreten weiteren Umstände und deren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat.
Liegt dem Täter nur vor, dass er das Hinzutreten solcher weiterer Umstände und ihre Auswirkungen nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen musste, begründet dies allenfalls fahrlässigen Vollrausch.
Das Fehlen einer ausdrücklichen Darstellung, welches Merkmal des § 20 StGB vorliegt, beeinträchtigt das Urteil nicht, wenn aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung hervorgeht.
Vorinstanzen
Landgericht Traunstein, 19. September 1989
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
1 StR 110/90 77 Ss 70
in der Strafsache gegen den Maurer Heinz ██ aus ███, geboren am █████ 1963 in ██████, wegen schwerer Körperverletzung.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Mai 1990, an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Brünning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19. September 1989 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen: vom Vorwurf der schweren Körperverletzung wegen Schuldunfähigkeit, und, was § 323a StGB anlangt, weil weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit in diesem Bereich nachzuweisen sind.
Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass der Angeklagte nicht wenigstens wegen fahrlässigen Vollrausches gemäß § 323a Abs. 1 StGB verurteilt worden ist. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Freispruch hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Allerdings teilt die sachverständig beratenen Strafkammer nicht mit, welches der Merkmale des § 20 StGB vorliegen könnte. Doch gefährdet dieser Mangel hier den Bestand des Urteils im Ergebnis nicht; aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich mit noch hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich um eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung im Sinne der Vorschrift gehandelt hat.
Der Revisionsvortrag zeigt keinen Rechtsfehler auf.
Nach den Feststellungen hat sich der Angeklagte nicht vorsätzlich durch alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel in einen seine Schuldfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt. Der Zustand der Schuldunfähigkeit wurde nicht allein durch Alkoholgenuss, sondern wesentlich durch ein von außen hinzukommendes Ereignis mitverursacht, nämlich den überraschenden Schlag, der vom Angeklagten zu Recht als durch nichts begründet oder gerechtfertigt empfunden wurde und der ein affektiv gesteuertes Geschehen in Gang setzte, auf das der genossene Alkohol lediglich verstärkend wirkte.
In einem solchen Falle kommt eine Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches nur in Betracht, wenn der Angeklagte vor Eintritt der Schuldunfähigkeit mit solichen Umständen und ihren Folgen gerechnet und sie billigend in Kauf genommen hat.
Ist dem Angeklagten lediglich vorzuwerfen, dass er das Hinzutreten solcher oder ähnlicher weiterer Umstände und ihre nachteiligen Auswirkungen auf seine geistig-seelische Verfassung nicht bedacht hat, obwohl er mit ihnen rechnen musste, dann ist er wegen fahrlässigen Vollrausches zu bestrafen (vgl. BGHR StGB § 323a Abs. 1 Vorsatz 1 m.w. Nachw.).
Diesen rechtlichen Maßstab, dem das angefochtene Urteil gerecht wird, verkennt die Revision.
Da der Angeklagte den aus affektähnlichem Zustand und Alkoh oleinwirkung zusammengesetzten Rausch weder gewollt hat noch vorhersehen konnte, ist er zu Recht auch vom Vorwurf eines vorsätzlichen oder fahrlässigen Vollrausches freigesprochen worden.
| Maul | Ulsamer | Brünning | |||
| Kuhn | Foth |