Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/87
- Datum
- 26.05.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die schriftlichen Urteilsgründe sind als in sich zu lesende Einheit auszulegen; für die materiell-rechtliche Nachprüfung sind tatsächliche Angaben aus verschiedenen Teilen des Urteils im Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen.
Fortgesetztes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln liegt vor, wenn der Täter aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Entschlusses wiederholt Betäubungsmittel erwirbt und Teile davon zum Verkauf abzweigt.
Für die Feststellung, ob eine nicht geringe Menge i.S.d. § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG vorliegt, sind Feststellungen zum mindestens vorhandenen Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels erforderlich.
Missverständliche oder knapp gefasste Formulierungen in den Urteilsgründen können durch den Gesamtzusammenhang ausgelegt werden; eine isolierte wörtliche Lesart ist nicht entscheidend, wenn der Kontext Klarheit schafft.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 14. November 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 110/87 in der Strafsache gegen █ █████ ██ ██████, die ████████ ██████, zur ████ ██ █████, geboren am [REDACTED], wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1987, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger, Justizhauptsekretär ██
Tenor
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 14. November 1986 wird verworfen. Die Angeklagte trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt und angeordnet, dass die in der Schweiz erlittene Untersuchungshaft in gleicher Weise angerechnet wird wie die in der Bundesrepublik Deutschland erlittene Untersuchungshaft. Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Der Erörterung bedürfen lediglich die vom Generalbundesanwalt gegen die Verurteilung der Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen vorgebrachten Bedenken: Es trifft zwar zu, dass die unter II. 2 der Urteilsgründe (UA S. 11) zum ersten dieser beiden Fälle getroffenen Feststellungen höchst knapp und überdies keineswegs sehr klar sind. Indes bilden die schriftlichen Entscheidungsgründe für die materiell-rechtliche Nachprüfung des Urteils durch das Revisionsgericht eine Einheit, deren tatsächliche Angaben berücksichtigt werden müssen, auch wenn sie sich in einem Zusammenhang finden, in dem sie nach dem üblichen Urteilsaufbau nicht erwartet werden (vgl. z. B. Pikart in KK § 337 Rdnr. 27); maßgeblich ist der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Zum Fall II. 2 der Urteilsgründe enthält das angefochtene Urteil weitere Feststellungen im Rahmen der Beweiswürdigung (UA S. 18, 19) und der Strafzumessung (UA S. 23). Aus diesem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass das Landgericht im Fall II. 2 der Urteilsgründe folgende Feststellungen getroffen hat: In der Zeit von September bis Mitte November 1985 erwarb die Angeklagte aufgrund eines von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Entschlusses mehrfach „200er-Päckchen“ Heroin bei einem Grammpreis von 400 bis 600 DM, von denen sie für ihren gelegentlichen Eigenverbrauch kleinere Portionen abzweigte, den Rest in für den Verkauf bestimmte „50er- und 100er-Päckchen“ aufteilte (UA S. 11) und hiervon mindestens zehn der 50er-Heroin-Briefchen an den Zeugen ████████ zum Preis von 50 bis 100 DM verkaufte (UA S. 18, 19, 23). Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen – fortgesetzten – unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Missverständlich ist allerdings die Formulierung, die Angeklagte habe, um ihren gelegentlichen Eigenverbrauch zu decken und zu finanzieren, den Rest zum „Einstandspreis“ weiterverkauft (UA S. 11). Der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe legt indes zwanglos die Auslegung nahe, dass die Angeklagte dem Verkaufspreis der Restmenge den Einstandspreis der Gesamtmenge kalkulatorisch zugrunde gelegt hat mit der Folge, dass so ihr geringer Eigenkonsum frei war. Die weitere Beanstandung des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe sich nicht mit der Feststellung begnügen dürfen, das verkaufte Heroin sei von „durchschnittlicher Qualität“ gewesen, vielmehr hätten Feststellungen zum Wirkstoffgehalt des Heroins getroffen werden müssen, zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Wenn es darum geht, ob die Menge des gehandelten Heroins eine nicht geringe im Sinne des § 29 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BtMG darstellt, bedarf es allerdings der Feststellung, welchen Wirkstoffanteil das Heroin mindestens aufwies.
Indes hat hier die Strafkammer nicht erörtert und geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Handeltreibens im Sinne dieser Vorschrift vorliegt. Das beschwert die Angeklagte nicht.
Auch im Fall II. 3 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen den Schuldspruch wegen – gemeinschaftlich begangenen – unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ohne Weiteres. Die Annahme des Generalbundesanwalts, das Landgericht habe nicht festgestellt, ob mit dem Gewinn aus dem Weiterverkauf des in ████████ erworbenen Heroins „nur der Drogenkonsum des Zeugen [REDACTED] oder auch der gelegentliche Drogenkonsum der Angeklagten oder gar beider Lebensunterhalt finanziert werden sollte“, trifft nicht zu. Das Landgericht hat ausdrücklich festgestellt, dass beide „zur Finanzierung ihres Aufenthaltes und ihres Eigenverbrauches“ gehandelt haben (UA S. 12).
| Maul | Schauenburg | Foth | |||
| Ulsamer | Granderath |