Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben: Verjährung beim fortgesetzten sexuellen Missbrauch

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 110/79
Datum
24.04.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern ein. Der BGH hob die Verurteilung und die betroffene Gesamtfreiheitsstrafe auf, weil die Tat mit Vollendung des 14. Lebensjahres 1972 verjährt war. Die zwischenzeitliche Verkürzung der Verjährungsfrist auf fünf Jahre blieb gemäß Art.109 EGStGB maßgeblich. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer zwischenzeitlichen Verkürzung der strafrechtlichen Verjährungsfrist bleiben gemäß Art. 109 Abs. 1 und 3 EGStGB die kürzeren Fristen maßgeblich, sodass spätere Verlängerungen die bereits eingetretene Verjährung nicht aufheben.

2

Die Verjährungsfrist beginnt mit der Vollendung des tatbestandsmäßigen Geschehens und endet nach Ablauf der gesetzlichen Frist, sofern keine Unterbrechungshandlung die Frist hemmt.

3

Ist eine Verurteilung wegen eines bestimmten Tatbestands verjährt, ist diese Verurteilung insoweit aufzuheben; das Revisionsgericht hat die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

4

Das Revisionsgericht kann von einer Einstellung des Verfahrens absehen, wenn zu erwarten ist, dass die Vorinstanz unverjährte, zuvor nach § 154a StPO ausgeschiedene Tatbestände wieder einbeziehen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 2. November 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus █████████, geboren den Nachtwächter Herbert am ███ █████ 1930 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs eines Kindes u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 24. April 1979 gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. November 1978 aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzten sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Missbrauchs eines Kindes kann nicht bestehen bleiben, weil insoweit die Strafverfolgung verjährt ist. Die Verwirklichung des Straftatbestandes endete mit Vollendung des 14. Lebensjahres des Kindes, am ████████ 1972. Durch das am 28. November 1973 in Kraft getretene 4. Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (BGBl. I S. 1725) ist mit der Neufassung des § 176 StGB die zunächst 10-jährige Verjährungsfrist durch eine 5-jährige Verjährungsfrist abgelöst worden, die mangels einer Unterbrechungshandlung am ████ ██████ 1977 endete. Ohne rechtliche Bedeutung ist es, dass nach dem am 1. Januar 1975 in Kraft getretenen

§ 78 StGB die Verjährungsfrist wieder auf 10 Jahre verlängert worden ist. Denn gemäß Art. 109 Abs. 1 und 3 EGStGB bleiben die kürzeren Verjährungsfristen maßgebend.

Das Urteil ist daher aufzuheben, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist. Der Senat sieht davon ab, die Einstellung des Verfahrens auszusprechen, da damit zu rechnen ist, dass das Landgericht das nach § 154a StPO ausgeschiedene Vergehen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, das nicht verjährt ist, wieder einbeziehen wird.

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