Revision: Aufhebung der Unterbringung nach §63 StGB, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 110/76
- Datum
- 06.04.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach §63 StGB setzt voraus, dass die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit einen Krankheitswert oder eine krankhafte Abartigkeit bzw. eine besondere körperliche Beschaffenheit mit Suchtwert aufweist; bloße Charaktermängel oder Alkoholmissbrauch ohne Suchtwert genügen nicht.
Über Maßregeln der Sicherung und Besserung ist nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§2 Abs.6 StGB).
Ein Vergleich zugunsten des Täters nach §2 Abs.3 StGB ist auf den konkreten gesetzlichen Tatbestand beschränkt und nicht als Vergleich des gesamten Rechtszustandes des Strafrechts zu verstehen.
Fehlen die zur Begründung einer Maßregel erforderlichen tatsächlichen Feststellungen, ist die Maßregelanordnung aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Freiburg, 30. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Arbeiter Heinz Kurt W. ohne festen Wohnsitz, geboren am ██ 1935 in ██ ███, zur Zeit in Haft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1976 einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 30. Oktober 1975 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.
2. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat in der Antragsschrift vom 10. März 1976 ausgeführt:
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf die allein erhobene allgemeine Sachrüge hin lässt hinsichtlich des Schuldspruchs und – im Ergebnis – hinsichtlich der Strafzumessungserwägungen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Ein Verstoß gegen § 2 Abs. 3 StGB, Art. 103 Abs. 2 GG ist nicht gegeben.
Die Ausführungen der Revision hierzu lassen vermuten, dass sie von der irrigen Annahme ausgeht, § 2 Abs. 3 StGB zwinge zu einem Vergleich der jeweiligen Fassungen des gesamten Strafgesetzbuches („der gesamte Rechtszustand“ Bl. 1 unten der Rev.-Rechtfertigung – „Rechtszustand im ganzen“ – Bl. 2 unten der Rev.-Rechtfertigung –).
Ein Vergleich des Rechtszustandes, der bei Beendigung der Tat galt, mit dem Recht im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ist jedoch nur im Rahmen des einzelnen gesetzlichen Tatbestandes geboten.
Die Formulierungen des Landgerichts zur Anwendung des § 2 Abs. 3 StGB können allerdings als unklar bezeichnet werden. Es ist zumindest missverständlich, wenn die Strafkammer (UA Bl. 7 III. Abs.) ausführt, ein minder schwerer Fall i. S. d. § 250 Abs. 2 n. F. StGB sei nicht gegeben. Die Strafe sei aber dennoch aus § 250 Abs. 2 n. F. StGB zu bilden, weil „dieser Strafrahmen der mildere“ sei. Die nicht näher begründete Anwendung des Strafrahmens des § 250 n. F. StGB (der dem des § 250 Abs. 2 a. F. entspricht) beschwerte den Angeklagten jedenfalls nicht.
Auch die diesen Ausführungen vorangehenden Darlegungen des Landgerichts lassen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Offenkundig will die Strafkammer lediglich zum Ausdruck bringen, dass eine dem § 50 n. F. StGB vergleichbare Bestimmung vor dem 1. Januar 1975 fehlte, sie sich also grundsätzlich für befugt halte, eine doppelte Strafmilderung vorzunehmen. Hierin liegt, entgegen dem Vorbringen der Revision, durchaus die Anwendung des milderen früheren Rechtszustandes. Dass die Strafkammer im Ergebnis eine solche doppelte Strafmilderung im vorliegenden Falle abgelehnt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
2. Die Anordnung der Maßregel (Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus) kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil die Voraussetzungen des § 63 StGB nicht hinreichend dargetan sind.
a) Über die Maßregeln der Sicherung und Besserung ist, wenn – wie hier – gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach dem Gesetz zu entscheiden, das zur Zeit der Entscheidung gilt (§ 2 Abs. 6 StGB).
b) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus setzt nach § 63 n. F. StGB voraus, dass die zur Tatzeit bestehende erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit auf einer geistigen Erkrankung oder Abartigkeit oder jedenfalls auf einer besonderen körperlichen Beschaffenheit beruht, die i. V. m. suchtbedingter Alkoholaufnahme zu schweren Gefahren führt (BGHSt 7, 35 [36]). Der länger andauernde Zustand des Täters darf kein Charaktermangel sein, sondern muss Krankheitswert haben (BGHSt 10, 57 [60]; 1 StR 192/75 v. 27. Mai 1975; 1 StR 586/75 v. 14. Oktober 1975).
Diese Voraussetzungen sind in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt. Die Strafkammer führt vielmehr aus, die Persönlichkeit des Angeklagten liege an der Grenze zum Krankheitswert, er sei aber nicht als krank anzusehen (UA Bl. 7 letzter Abs.). Auch eine Alkoholsucht des Angeklagten schließt die Strafkammer ausdrücklich aus (UA Bl. 8 oben) und spricht nur von steigendem Alkoholmissbrauch.
Die allein festgestellten Charaktermängel, auch i. V. m. steigendem Alkoholmissbrauch ohne Suchtwert, rechtfertigen die Maßregel des § 63 StGB nicht. „Die Gefahr, dass ein geistig noch als normal zu wertender Mensch unter Alkoholeinfluss strafbare Handlungen begeht, bekämpft das Strafgesetzbuch in § 330a und § 64, nicht aber in § 63“ (BGH v. 14. Oktober 1975 – 1 StR 586/75 – S. 8); der Gefahrlichkeit eines Täters für die Allgemeinheit infolge seines Hanges zu erheblichen Straftaten begegnet das Gesetz schließlich, wie die Revision zutreffend hervorhebt, mit dem Institut der Sicherungsverwahrung (§ 66 StGB).
Dem schließt sich der Senat an.
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