Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bestätigung der Totschlagsverurteilung und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 110/73
Datum
15.05.1973
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags zu zehn Jahren Haft verurteilt; seine Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Zentrale Fragen betrafen bedingten Tötungsvorsatz, Beweiswürdigung des Sachverständigengutachtens und die Frage mildernder Umstände (§ 213 StGB) angesichts behaupteter Alkoholisierung. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Schuldfähigkeit und die Strafzumessung sowie die Zulässigkeit generalpräventiver Erwägungen. Die Verfahrenskosten trägt der Beschwerdeführer.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Todseintritt zumindest billigend in Kauf nimmt, etwa weil er erkennt, dass bestimmte Handlungen den Tod herbeiführen können.

2

Übernimmt das Gericht ein Sachverständigengutachten, hat es die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Urteil darzulegen; nicht übernommene, als unglaubwürdig bewertete Angaben des Angeklagten sind keine Anknüpfungstatsachen.

3

Der Tatrichter darf aus Zeugenaussagen, Verhaltenshinweisen und sonstigen Feststellungen auf Einsichts- und Steuerungsfähigkeit schließen, auch wenn eine Blutentnahme fehlt; eigene Nachberechnungen der Revisionspartei finden ohne Feststellungen keinen Raum.

4

Mildernde Umstände nach § 213 StGB entfallen, wenn der Täter den Anlass zur Kränkung in vorwerfbarer Weise selbst gesetzt hat; strafzumessende generalpräventive Erwägungen sind zulässig, solange sie nicht diskriminierend oder willkürlich sind.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Stuttgart, 12. Oktober 1972

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 110/73 in der Strafsache gegen den Arbeiter Giuseppe S. █████ aus █, geboren am ██ ████ 1945 in ██████████ ██ █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Dr. Woesner und Zipfel in der Sitzung vom 15. Mai 1973, an der ferner teilgenommen haben Bundesanwalt Dr. ███ als Vertreter der ██████████████████, Rechtsanwalt █████ aus █ als Verteidiger des ████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht Stuttgart vom 12. Oktober 1972 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden.

I.

Das Schwurgericht stellt fest, dass der Angeklagte den Lagerarbeiter Oskar ██████████, der ihn zuvor mit gleichgeschlechtlichen Berührungen bedrängt hatte, vor der geöffneten Haustür durch mehrere Messerstiche tödlich verletzte. Der Angeklagte billigte dabei, dass er mit jedem der beiden auf die Brust des Opfers gerichteten Stiche den Tod ████████ herbeiführen konnte (UA 19). Er handelte danach mit bedingtem Tötungsvorsatz.

Die Annahme der Schuldfähigkeit des Angeklagten wird durch die getroffenen Feststellungen getragen. Das Schwurgericht gelangt auf Grund einer Reihe von Beweisanzeichen in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen Engell zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte in der Tatnacht „keinesfalls erheblich angetrunken war“ (UA S. 15). Welche Alkoholmenge er im Verlaufe des Tattages zu sich nahm, war nicht mehr „genau erfassbar“ (UA S. 16). Der Angeklagte flüchtete nach der Tat. Eine Blutentnahme fand nicht statt. Das Schwurgericht war danach nicht gehindert, Schlüsse auf die Einsichtsfähigkeit und das Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit aus anderen von ihm festgestellten Tatsachen zu ziehen. Dazu gehören die von den Zeugen ████, ██████ und ████ bekundeten Umstände, die Angaben des Angeklagten im Ermittlungsverfahren und seine Erinnerungsfähigkeit.

Hinzu kommt, dass das Schwurgericht die vom Angeklagten in der Hauptverhandlung angegebene Trinkmenge für unglaubhaft hält, weil sie, wie der Sachverständige errechnet hat, einen Blutalkoholgehalt von 4 ‰ ergeben würde, der tödliche Wirkung haben kann (UA S. 46).

Die gegen diese Darlegung des Schwurgerichts gerichteten Angriffe der Revision gehen fehl. Einer genauen Mitteilung des vom Angeklagten behaupteten Alkoholverzehrs bedarf es nicht. Der Tatrichter ist grundsätzlich nicht gehalten, das tatsächliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten, insbesondere die Angaben des Angeklagten und seines Verteidigers, in allen Einzelheiten wiederzugeben (BGH GA 1961, 172).

Schließt er sich dem Gutachten eines Sachverständigen ohne eigene Erwägung an, so hat er die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und die Schlussfolgerungen des Sachverständigen im Urteil anzuführen (BGHSt 7, 238; 12, 311). Das angefochtene Urteil enthält aber sowohl eigene Erwägungen des Gerichts als auch die wesentlichen tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens. Der Inhalt der Behauptung des Angeklagten über seinen außergewöhnlichen Alkoholverzehr ist keine Anknüpfungstatsache, weil weder der Sachverständige ihn übernommen noch das Gericht ihn festgestellt hat. Das Gericht hält ihn vielmehr für frei erfunden. Erörtert der Sachverständige zusätzlich zu den tatsächlichen, die Entscheidung tragenden Schlussfolgerungen eine hypothetische, auf den erfundenen Angaben des Angeklagten beruhende Möglichkeit, um ihre Abwegigkeit darzutun, so zwingt diese Zusatzerwägung das Gericht nicht dazu, die Behauptung in allen Einzelheiten wiederzugeben.

Dass der Sachverständige und, ihm folgend, das Gericht bei ihren tatsächlichen Schlüssen gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen haben, ergeben die auf die Sachrüge hin allein zu berücksichtigenden Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht. Insbesondere enthält das angefochtene Urteil keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Sachverständige beim Zugrundelegen der Abbauwerte allgemein gültige wissenschaftliche Erfahrungssätze außer Acht gelassen hat. Die von der Revision vorgenommene eigene Berechnung des Blutalkoholgehalts findet in den Feststellungen keine Stütze.

Auch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen II. Rechtsfehler erkennen. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB sind in rechtlich unangreifbarer Weise verneint. Gegen die Versagung mildernder Umstände nach § 213 StGB bestehen keine rechtlichen Bedenken. § 213 StGB begünstigt den in „gerechtem Zorn“ handelnden Totschläger. Daran fehlt es, wenn der Täter zu der schweren Kränkung durch den später Getöteten in vorwerfbarer Weise selbst genügenden Anlass gegeben hat. Das ist hier der Fall. Der Angeklagte ging bewusst auf die gleichgeschlechtlichen Handlungen ████████ ein. Er legte in der Gaststätte zeitweise die rechte Hand auf einen Schenkel Schénleins (UA S. 6) und verließ das Lokal zusammen mit ihm Hand in Hand wie ein Liebespaar (UA S. 7). In Kenntnis des gleichgeschlechtlichen Begehrens des Schénlein begab er sich mit ihm nachts in dessen Wohnung. Ein Grund zu Empörung und Zorn bestand für ihn danach wegen der Zudringlichkeit Schénleins nicht.

Generalpräventive Gesichtspunkte darf das Gericht im Rahmen des § 13 StGB berücksichtigen (BGH, Urteil vom 26. Januar 1971 – 1 StR 437/70; vom 30. Januar 1973 – 1 StR 551/72). Dazu gehört auch die Erwägung, die Strafe solle angesichts der besorgniserregenden Zunahme der Totschlagsdelikte durch ausländische Messerstecher abschreckend wirken (UA S. 29). Der Tatrichter hat damit nicht der Ausländereigenschaft des Angeklagten straferhöhende Bedeutung beigemessen (dazu BGH NJW 1972, 2191 Nr. 13), sondern allgemein auf eine kriminalistische Erscheinung hingewiesen, der er entgegenwirken will. Darin liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz. Die Behauptung der Revision, die vom Schwurgericht genannten Delikte hätten nicht zugenommen, ist ein unzulässiger Angriff gegen die Feststellungen.

PikartMöslZipfel
LoesdauWoesner
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