Treffer
BGH Urteil

Revisionen gegen Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 110/63
Datum
14.05.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Untreue, Betrugs, Urkundenfälschung und Unterschlagung verurteilt; sowohl seine Revision als auch die der Staatsanwaltschaft wurden vom BGH verworfen. Zentrale Fragen betrafen die Qualifikation als "Beamter im strafrechtlichen Sinne", die Annahme einer fortgesetzten Tat sowie Verfahrensrügen wegen nicht verwerteter Beweismittel. Der BGH bestätigt, dass Angestellte unter den genannten Voraussetzungen strafrechtlich als Beamte gelten, dass ein Gesamtvorsatz bei gleichförmigem Vorgehen eine fortgesetzte Tat begründet, und dass verfahrensrechtliche Beweisanträge in der Hauptverhandlung neu gestellt werden müssen. Die Annahme eines besonders schweren Falls blieb der Nachprüfung durch den Tatrichter vorbehalten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Angestellte können im strafrechtlichen Sinne Beamte sein, wenn sie von einer zuständigen Stelle berufen sind, Dienstverrichtungen ausüben, die von der Staatsgewalt abgeleitet sind, und staatlichen Zwecken dienen.

2

Bei fortgesetzten Vermögensdelikten rechtfertigt ein von Anfang an planmäßiges, gleichförmiges Vorgehen die Annahme eines Gesamtvorsatzes; so bleiben auch frühere Teilhandlungen als tatbestandlich verbunden verfolgt.

3

Ein im Vorverfahren abgewiesener Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung rechtfertigt nicht ohne Weiteres die Verwertung der darin bezeichneten Beweismittel in der Hauptverhandlung; hierfür ist ein gesonderter, in der Hauptverhandlung gestellter Beweisantrag erforderlich.

4

Sachdarstellungen für Zeugenvernehmungen müssen hinreichend bestimmt benannt werden; das Gericht ist nicht verpflichtet, Zeugen zu einer grundsätzlichen Rechtsfrage (z.B. Beamtenstatus) zu laden, die dem Beweise unzugänglich ist.

5

Die Prüfung, ob ein besonders schwerer Fall im Sinne der Strafzumessung vorliegt, obliegt dem Tatrichter nach umfassender Würdigung von Tat und Täter; die Revision ist in dieser Sonderfrage nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 30. August 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Angestellten Gerhard V. aus ██ ██, dort geboren ████████ 1925, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Untreue u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Mai 1963, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Pischer, Bundesrichter Mai als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, ████████████████████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 30. August 1962 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 31. August 1962, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. Juli 1947 bis zu seiner Verhaftung am 12. Mai 1961 als Angestellter bei den Städtischen Werken in █████████ der sogenannten Resteverwaltung beschäftigt. Er missbrauchte seine Stellung vom Jahre 1949 ab in großem Umfange dazu, sich auf Kosten der Stadtwerke zu bereichern. Unbefugt gewährte er den Energieabnehmern der Städtischen Werke Stundungen, nahm Zahlungen entgegen und verwendete diese Geldmittel für seine eigenen Zwecke. Die Unterschleife verschleierte er durch Fälschung und Beiseiteschaffen von Belegen. Den Abnehmern täuschte er vor, dass er die bezahlten Beträge ordnungsgemäß an die Kasse der Stadtwerke abführen werde. In zwei Fällen eignete er sich Gelder an, die ihm ohne sein Zutun mit der Bitte übermittelt worden waren, sie zur Bezahlung von Rechnungen der Stadtwerke zu verwenden. Durch die Tat des Angeklagten wurde das Vermögen der Stadtwerke um einen Betrag von rd. 250.000 DM geschädigt.

Das Landgericht hat den Angeklagten allgemein wegen fortgesetzter Untreue zum Nachteil der Stadtwerke (Treubruchtatbestand), in einer geringen Zahl von Fällen wegen fortgesetzten Betrugs zum Nachteil der an ihn zahlenden Abnehmer, in den Fällen, in denen er Quittungsabschnitte durch Überstempelung verfälschte, wegen fortgesetzter Urkundenfälschung im Amt, in den Fällen, in denen er Quittungsabschnitte an Kunden herausgab oder in seiner Wohnung statt an der Dienststelle verwahrte, wegen fortgesetzter Urkundenbeseitigung im Amt, im Falle Ludwig █████ ███████████ wegen fortgesetzter erschwerter Unterschlagung – sämtliche Vergehen über die fortgesetzte Untreue in Tateinheit zueinander stehend – zu vier Jahren sechs Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf zwei Jahre aberkannt.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte wie auf den Strafausspruch beschränkt die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Beide Revisionen bleiben erfolglos.

I. Zur Revision des Angeklagten

1. Verfahrensbeschwerde.

Die Revision beanstandet, dass Beweismittel nicht benutzt worden seien, die der Angeklagte in einem als unzulässig verworfenen Antrag auf Eröffnung einer Voruntersuchung bezeichnet hatte. Die Meinung der Revision, das Landgericht hätte diesen Antrag ohne weiteres in der Hauptverhandlung als Beweisantrag berücksichtigen müssen, ist offensichtlich. Der Voruntersuchungsantrag war mit seiner Verwerfung erledigt. Die im Antrag enthaltenen Beweisanträge hatte der Vorsitzende sogar mit besonderer Verfügung vom 27. Juli 1962 abgelehnt. Wenn der Angeklagte oder der Verteidiger die Verwertung der bezeichneten Beweismittel in der Hauptverhandlung noch für erforderlich hielten, so hätten sie einen entsprechenden neuen Beweisantrag stellen müssen (BGHSt 1, 286).

Auch ein Verstoß des Landgerichts gegen § 244 Abs. 2 StPO ist nicht dargetan. Die Revisionsbegründung lässt schon eine hinreichend bestimmte Bezeichnung der Tatsachen vermissen, über die die Vernehmung der Zeugen Voigt und █████ angeblich Aufschluss gegeben hätten. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, was das Landgericht zur Anhörung dieser Zeugen drängen sollte. Die Revision wendet sich nicht gegen die Feststellung darüber, wie und bis zu welchem Grade die Tätigkeit des Angeklagten tatsächlich beaufsichtigt wurde. Worauf jedoch die vom Angeklagten nicht zu vertretende sachliche Unzulänglichkeit der Kontrolle im einzelnen beruhte, ob insbesondere die den Prüfungsbeamten erteilten Weisungen selbst unzureichend waren oder ob die Prüfungsbeamten sich nicht an die erteilten Weisungen hielten, ist für das Maß der Schuld des Angeklagten ohne Belang. Die Frage, ob der Angeklagte Beamter im strafrechtlichen Sinne sei, hat der Vorsitzende in seiner oben bezeichneten Verfügung mit Recht als eine dem Beweise unzugängliche Rechtsfrage bezeichnet. Die dazu als Zeugen benannten Personen von Amts wegen zu hören, hatte das Landgericht keine Veranlassung.

Die im Schriftsatz vom 13. Februar 1963 vorgebrachten Beanstandungen verfahrensrechtlicher Art sind verspätet.

2. Zur Sachrüge.

Die Verurteilung des Angeklagten wird in vollem Umfange von den Feststellungen getragen. Das gilt insbesondere auch für die Verurteilung wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB. Dass Angestellte städtischer Energiebetriebe Beamte im Sinne des § 359 StGB sein können, hat schon das Reichsgericht anerkannt (RG JW 1935, 2433 Nr. 11, RGSt 66, 380, 383) und zwar auf der Grundlage der vom Bundesgerichtshof beibehaltenen Begriffsbestimmung, dass Angestellte dann als Beamte im strafrechtlichen Sinne anzusehen sind, wenn sie von einer zuständigen Stelle berufen, Dienstverrichtungen wahrnehmen, die aus der Staatsgewalt abgeleitet sind und staatlichen Zwecken dienen (vgl. BGHSt 6, 17, 183; 6, 276; 8, 21). Kommunale Licht- und Wasserwerke bilden, auch wenn sie in der Form einer Gesellschaft des Handelsrechts betrieben werden, einen wesentlichen Teil der städtischen Gesamtverwaltung. Sie dienen der allgemeinen Daseinsfürsorge und der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (vgl. auch BGH Urt. v. 2. Juli 1954 – 2 StR 154/54). Zur inneren Tatseite kam es nur darauf an, dass der Angeklagte die sachlichen Voraussetzungen kannte, welche seine Eigenschaft als Beamter im strafrechtlichen Sinn begründeten. Das hat das Landgericht festgestellt. Ein Verbotsirrtum könnte nur in Betracht kommen, wenn der Angeklagte das Fälschen und Beiseiteschaffen der Belege als erlaubt angesehen hätte. Davon kann nicht die Rede sein.

Auch die auf die allgemeine Sachrüge hin gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils im ganzen hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen sachlichen Mangel zum Nachteil des Angeklagten zu Tage gefördert; insbesondere bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung, die hier dazu geführt hat, dass auch die zeitlich frühesten Teilstücke der fortgesetzten Handlung, bei denen die Strafverfolgung verjährt war, wenn sie rechtlich selbständige Handlungen wären, strafrechtlich verfolgbar bleiben. Nach den Feststellungen ging der Angeklagte von Anfang an planmäßig darauf aus, seine Stellung im Dienste der Stadtwerke dazu zu missbrauchen, sich auf Kosten der Stadtwerke zu bereichern und war stets unter Ausnutzung der gleichen Mittel und Möglichkciten, die seine Stellung und die immer gleichbleibende Art seiner Tätigkeit boten, und in den gleichen Formen. Da er dabei nicht von vornherein wusste und wissen konnte, welche Abnehmer der Stadtwerke er im einzelnen als arglose Werkzeuge seiner Machenschaften missbrauchen werde, steht der Annahme eines Gesamtvorsatzes nicht im Wege.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft.

Die von der Staatsanwaltschaft gegen die Verneinung eines besonders schweren Falles (im Sinne der §§ 263 und 266 StGB) geführten Angriffe scheitern an den gleichen Grundsätzen, welche die von der Revision des Angeklagten gegen die Strafzumessung erhobenen Beanstandungen als offensichtlich unbegründet und deshalb nicht als erörterungswürdig erscheinen ließen. Die Frage, ob ein besonders schwerer Fall gegeben ist, gehört zur Strafzumessung. Sie ist, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGHSt 2, 181; BGH NJW 1952, 234 Nr. 31; 1953, 1480 Nr. 23), dann zu bejahen, wenn die Tat unter Berücksichtigung aller Umstände die erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden und deshalb vom Gesetzgeber für den Spielraum des ordentlichen Strafrahmens schon bedachten Fälle an Strafwürdigkeit so übertrifft, dass der ordentliche Strafrahmen nicht mehr ausreicht. Ob das im einzelnen der Fall ist, hat der Tatrichter auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Tat und der Person des Täters zu prüfen. Dabei ist er in dieser Sonderfrage der Strafzumessung einer Kontrolle durch das Rechtsmittel der Revision um nichts mehr unterworfen als bei der Strafzumessung überhaupt. Bei Beachtung dieser Grundsätze erweisen sich, wie auch der Generalbundesanwalt hervorgehoben hat, alle Angriffe der Staatsanwaltschaft gegen den Strafausspruch als unbegründet.

Rechtsfehlerhaft wäre es allerdings, wenn – wie die Staatsanwaltschaft meint – von der Strafkammer die Auffassung vertreten worden wäre, die Annahme eines besonders schweren Falles erfordere (stets), dass beim Verurteilten eine Veranlagung zum Verbrecher gegeben sei. Eine solche Auffassung ist dem angefochtenen Urteil jedoch nicht zu entnehmen. Das Landgericht hat vielmehr nur zutreffend gesagt, dass eine solche Veranlagung ein Umstand wäre, der eine Zuchthausstrafe schon bei der ersten Straffälligkeit rechtfertigen könnte. Da die Feststellungen und Ausführungen des Landgerichts zur Strafzumessung auch sonst keinen rechtlichen Mangel erkennen lassen, war die Revision der Staatsanwaltschaft in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

HübnerGeierMai
WillmsDr.Pischer
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