Revision: Rücktritt vom Versuch (§24 StGB) bei Bremsmanöver als gegeben erachtet
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/93
- Datum
- 06.04.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB liegt vor, wenn der Täter nach Beginn der Tatausführung freiwillig und ernsthaft Maßnahmen ergreift, die objektiv geeignet erscheinen, die Vollendung der Tat zu verhindern, auch wenn die Vollendung letztlich ohne Zutun des Täters ausbleibt.
Die Freiwilligkeit des Rücktritts erfordert ein inneres Umdenken und ein aktives, dem Vorsatz entgegenstehendes Verhalten des Täters; sie ist nicht gegeben, wenn die Unterlassung allein auf äußeren, dem Täter nicht zurechenbaren Umständen beruht.
Bei der Prüfung des Rücktritts ist auf den Zeitpunkt und die Geeignetheit der ergriffenen Maßnahmen abzustellen; Maßnahmen, die zum Zeitpunkt ihres Ergreifens noch als sinnvoll und zweckentsprechend erscheinen, können den freiwilligen Rücktritt begründen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Rechtsfehler in der Bewertung einer Tat (z. B. hinsichtlich des Rücktritts) die Strafzumessung beeinflusst hat, sind die hiervon betroffenen Einzel- und Gesamtstrafen aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Passau, 14. Oktober 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 109/93 vom 6. April 1993 in der Strafsache gegen ██ aus █████████, geboren ████████, Rudi, 1949 in ████, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu III auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 14. Oktober 1992
im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung entfällt;
im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafe von vier Jahren und über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Ausführungen des Landgerichts zur Frage freiwilligen Rücktritts vom Versuch der gefährlichen Körperverletzung, soweit die Anwendbarkeit von § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB verneint wird, sind richtig. Doch greift § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB ein; damit befasst sich das Urteil nicht. Ohne Zutun des Angeklagten wurde die Frau vom Wagen des Angeklagten nicht erfasst, weil sie im letzten Moment zur Seite sprang. Der Angeklagte seinerseits, der die Frau mit bedingtem Vorsatz hatte anfahren und verletzen wollen, entschloss sich wenige Meter vor dem Zusammenstoß anders und bremste. Wenn sich das so verhält, lag darin doch sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, die Vollendung der Tat zu verhindern; das Bremsen war eine sinnvolle und zweckentsprechende Maßnahme, den Aufprall zu vermeiden. Im Augenblick des Bremsens war noch nicht zu erkennen, dass die Frau zur Seite sprang; die Tat erschien also noch vollendbar.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Da ein Einfluss des Rechtsfehlers auf die Strafzumessung hinsichtlich dieser Tat, durch die noch weitere Tatbestände erfüllt wurden, nicht auszuschließen ist, hebt der Senat die hierfür verhängte Einzelstrafe und demzufolge die Gesamtstrafe auf. Die für die andere Tat verhängte Einzelstrafe bleibt unberührt, ebenso die Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
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