Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung des Jugendstrafenentscheids wegen fehlender Erziehungserwägung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/87
- Datum
- 19.03.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Jugendlichen ist bei der Strafzumessung der Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen; die Entscheidung muss eine Auseinandersetzung mit diesem Erziehungsaspekt enthalten.
Stützt die Strafkammer die Bemessung der Jugendstrafe ausschließlich auf Gesichtspunkte des Erwachsenenstrafrechts, fehlt es an einer erforderlichen Begründung und der Strafzumessungsentscheid ist aufzuheben.
Die Feststellung schädlicher Neigungen begründet nicht ohne Weiteres ein Absehen von erzieherischen Erwägungen; auch dann ist eine erziehungstheoretische Abwägung vorzunehmen.
Ist die Strafzumessung wegen Unterlassens der Erziehungserwägung fehlerhaft, ist der Teil des Urteils über die Jugendstrafe aufzuheben und die Sache zur neuén Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Heidelberg, 4. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 109/87 in der Strafsache gegen Andreas ██████ aus ██, dort geboren am [REDACTED] 1966, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. März 1987 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 4. Dezember 1986 im Ausspruch über die Jugendstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels – an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Der Schuldspruch begegnet, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zu Recht ausführt, keinen rechtlichen Bedenken. Nicht zu beanstanden ist auch, dass die Strafkammer schädliche Neigungen bejaht und Jugendstrafe verhängt hat. Dagegen lässt die Bemessung der Jugendstrafe eine Auseinandersetzung mit dem Erziehungsgedanken vermissen. Die Strafkammer hat nur Gesichtspunkte angeführt, die für das Erwachsenenstrafrecht gelten. Den vorrangig zu berücksichtigenden Erziehungsgedanken hat sie überhaupt nicht erwähnt (vgl. BGH NStZ 1984, 508). Der Ausspruch über die Jugendstrafe kann daher keinen Bestand haben.
Schauenburg Ulsamer
Die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Foth und Dr. Granderath sind in Urlaub und können daher nicht unterschreiben.
Schauenburg v. e. Gerlach