BGH: Fortsetzungszusammenhang vs. Bandendiebstahl – Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/86
- Datum
- 08.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Fortsetzungszusammenhang setzt einen Gesamtvorsatz voraus, der in den wesentlichen Grundzügen Ort, Zeit, Art der Tatausführung sowie das zu verletzende Rechtsgut und dessen Träger vorwegnimmt; ein bloßer allgemeiner Entschluss, bei Gelegenheit ähnlich gelagerte Straftaten zu begehen, reicht nicht aus.
Der Tatbestand des Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt voraus, dass sich mindestens zwei Personen durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur fortgesetzten Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten verbunden haben; der Begriff ist nicht mit der rechtstechnischen "fortgesetzten Tat" identisch.
Kommt die Feststellungslage überwiegend auf einzelne, selbständige Taten hin, ist das Gericht verpflichtet, die Möglichkeit mehrerer Verurteilungen wegen Bandendiebstahls zu prüfen; unterlassene Prüfung der einschlägigen Qualifikationstatbestände verletzt sachliches Recht.
Erweist sich wegen fehlerhafter rechtlicher Einordnung eine andere Qualifikation als naheliegend, die zu wesentlich abweichenden Strafmaßen führen kann, so ist der Schuldspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landshut, 29. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 109/86 in der Strafsache gegen Michael ██ aus ███████████, geboren am ██ 1944 in █, Frank ████ aus █████████, geboren am ███ 1950 in ███, wegen Diebstahls
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Granderath als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Staatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] aus [REDACTED] als Verteidiger des Angeklagten [REDACTED], Justizangestellte ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 29. Oktober 1985 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Wegen fortgesetzt begangenen Diebstahls in einem besonders schweren Fall hat das Landgericht den Angeklagten █████ zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren unter Entziehung der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von drei Jahren sowie den Angeklagten ██████ zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten (die Urteilsgründe sprechen nur von einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten) unter Anordnung einer Sperrfrist von drei Jahren für die Erteilung einer Fahrerlaubnis verurteilt.
Mit ihrer zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten sich die aus gemeinsamer Strafhaft miteinander bekannten Angeklagten zusammengetan, um durch gemeinschaftliche Einbruchsdiebstähle in Geschäftsanwesen zu Geld zu kommen. Mit Hilfe einer von ██████ gefertigten „Zylindernuss“ und von weiterem Einbruchswerkzeug wurde das Vorhaben in 36 Fällen gemeinsam in die Tat umgesetzt, wobei ██████ vornehmlich Aufpasserdienste leistete, während █████ in die Objekte eindrang. Die Gesamtbeute hatte einen Wert von ca. 75.000 DM, außerdem entstand Sachschaden in Höhe von ca. 20.000 DM. █████ beging darüber hinaus allein weitere acht Taten mit einem Beutewert von ca. 11.800 DM bei zusätzlichen Schäden von ca. 7.000 DM.
2. Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagten hätten jeweils nur eine fortgesetzte Tat begangen, wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Handelt es sich aber vorwiegend um Einzeltaten, so kommt jeweils eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) in Betracht, was das Landgericht nicht geprüft hat. Es liegt nahe, dass die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhalts Schuldspruche wegen einer Vielzahl von Bandendiebstählen zur Folge hätte, auf Grund deren wesentlich höhere Strafen verhängt werden müssten. Deshalb hat der jeweilige Schuldspruch keinen Bestand.
a) Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang setzt unter anderem voraus, dass die einzelnen Handlungen auf einem Gesamtvorsatz beruhen. Ein Gesamtvorsatz liegt nur dann vor, wenn der Tatentschluss – von vornherein oder in dem für eine Einbeziehung weiterer Einzelakte in Frage kommenden späteren Zeitpunkt – sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfasst. Er muss den späteren Ablauf der einzelnen Taten zwar nicht in allen Einzelheiten, aber mindestens insoweit vorwegbegreifen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Tatausführung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluss, bei sich bietender Gelegenheit – und sei es auch zur Erschließung einer Einnahmequelle – Straftaten gleicher oder ähnlicher Art zu begehen, reicht hierfür nicht aus (vgl. RGSt 66, 236, 238/239; BGHSt 1, 313, 315; 2, 163, 167; 15, 268, 271; 19, 323; 23, 33; 26, 4, 7; BGH GA 1974, 307; BGH, Urteile vom 18. April 1978 – 1 StR 815/77 bei Holtz MDR 1978, 624, vom 21. Februar 1979 – 2 StR 667/78 bei Holtz MDR 1979, 636 und vom 16. August 1983 – 1 StR 486/83). Zwar ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass die Angeklagten „von vornherein“ eine Reihe von im Wesentlichen gleichartigen Diebstahlstaten ins Auge fassten. Doch ist nicht dargetan, dass diese nach Ort und Zeit ihrer Begehung im Voraus bestimmt waren.
Es ist allerdings nicht ausgeschlossen, dass einzelne der festgestellten Taten – etwa diejenigen Einbrüche, die in der gleichen Nacht und am gleichen Ort begangen worden sind – untereinander in Fortsetzungszusammenhang stehen. Dem neuen Tatrichter obliegt die Beurteilung der Frage, inwieweit ein hinreichend konkretisierter Gesamtvorsatz bestand (vgl. BGH StV 1982, 222).
b) Bandendiebstahl ist gegeben, wenn der Täter als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitgliedes handelt (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB). Das in dieser Vorschrift verwendete Merkmal „zur fortgesetzten Begehung“ ist nicht etwa gleichbedeutend mit dem Begriff der fortgesetzten Tat im rechtstechnischen Sinne. Zum Tatbestand des Bandendiebstahls gehört, dass sich mindestens zwei Personen (BGHSt 23, 239/240) durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zur Begehung mehrerer selbständiger, im Einzelnen noch ungewisser Taten verbunden haben. Die Anwendung des § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB scheidet nur dann aus, wenn sich die Beteiligten lediglich zu einer einzelnen – wenn auch im rechtstechnischen Sinne fortgesetzten – Handlung verbunden haben (vgl. RGSt 52, 209, 211; 56, 90/91; 66, 236, 238; BGH GA 1957, 84, 85; BGH, Urt. vom 16. Juli 1985 – 1 StR 205/85; OLG Hamm NJW 1981, 2207). Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen legen die Annahme nahe, dass die Angeklagten vor Beginn der Diebstahlsserie eine solche Bandenabrede getroffen hatten und im Rahmen dieses Plans in einer Vielzahl von Diebstahlsfällen zusammenwirkten. In einem solchen Fall greift der Qualifikationstatbestand auch dann ein, wenn mehrere in sich fortgesetzte Diebstähle begangen werden.
| Schauenburg | Maul | Granderath | |||
| Ulsamer | Schikora |