Revision verworfen – Abgabe an Mittäterin (Minderjährige) entfällt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/98
- Datum
- 07.04.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die tatbestandliche ‚Abgabe‘ von Betäubungsmitteln nach den Vorschriften des BtMG kommt nicht in Betracht, wenn der Empfänger bereits als Mittäter am Erwerb beteiligt war.
Die Wegnahme eines in Tateinheit mit anderen Straftatbeständen verwirklichten Tatbestands berührt den Strafausspruch nicht, soweit das Gericht das besondere Unrecht der Tat bereits durch andere Feststellungen berücksichtigt hat.
Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten ergibt.
Bei der Abgrenzung zwischen ‚Abgabe‘ und bloßem Erwerb ist auf die konkrete Rolle des Empfängers beim Erwerbsvorgang abzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 17. September 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 10/98 vom 7. April 1998
in der Strafsache gegen [REDACTED]
wegen Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 1998 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 17. September 1997 werden mit der Maßgabe verworfen, dass der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige entfällt.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Nach den Feststellungen war die Minderjährige, Frau [REDACTED], der von der am 22. November 1996 eingeführten Heroinmenge von 3 kg bei einem Wirkstoffgehalt von mindestens 7 % die Angeklagten 1 kg zum Weiterverkauf, etwa 100 g davon für deren Eigenverbrauch überlassen hatten, als Mitglied einer entsprechenden Bande Mittäterin beim Erwerb dieses Rauschgifts.
„Abgabe“ kommt aber nicht in Betracht, wenn der Empfänger von Betäubungsmitteln schon als Mittäter am Erwerb beteiligt war (BGHSt 37, 147, 149; vgl. auch BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 2 Gewerbsmäßig 1).
Deshalb muss der Vorwurf eines tateinheitlich begangenen Verbrechens der gewerbsmäßigen unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln an eine Minderjährige (§ 30 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG) entfallen.
Bei beiden Angeklagten hat die Änderung des Schuldspruchs keinen Einfluss auf den Strafausspruch. Zwar fällt ein in Tateinheit stehender Straftatbestand weg. Auch hat das Landgericht strafschärfend gewertet, dass zwei Tatbestände verwirklicht wurden. Die Strafkammer hat jedoch an anderer Stelle zutreffend berücksichtigt, dass die Überlassung von Rauschgift an Minderjährige ein besonderes Unrecht darstellt (vgl. auch BGH StV 1994, 90; NStZ 1997, 89, 659).
Diese Wertung hat trotz Änderung des Schuldspruchs Bestand.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
[Unterschriften]
| Schafer | Granderath | Boetticher | |||
| Ulsamer | Brüning |