Treffer
BGH Urteil

BGH: Fahrlässiges Vergehen gegen LebMG – Aufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 109/59
Datum
14.04.1959
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässigen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz verurteilt, weil er ein ihm unbekanntes Wurstbehandlungsmittel (Helabin) verwendete. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zurück, da es an zureichenden Feststellungen fehlte, ob der Angeklagte Anhaltspunkte für die Gesetzeswidrigkeit des Mittels hatte. Zudem stellte der Senat klar, dass Ausnahmengenehmigungen nur Gesundheitsbedenken betreffen und die Veräußerung verfälschter Lebensmittel unzulässig bleibt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwendung eines Mittels unbekannter Zusammensetzung zur Lebensmittelherstellung begründet nicht schon aus sich heraus Fahrlässigkeit, wenn das Mittel von einem bedeutenden, vertrauenswürdigen Unternehmen bezogen wurde und keine konkreten Anhaltspunkte für seine Gesetzeswidrigkeit vorlagen.

2

Wenn ein Erzeugnis in verschiedenen Ausführungen angeboten wird und eine Ausführung ausdrücklich als ‚ohne Phosphat‘ gekennzeichnet ist, können der Erwerb einer anders bezeichneten, preisgünstigeren Ausführung und damit verbundenen Angaben Anlass zu Verdachtsmomenten bilden; insoweit sind konkrete Feststellungen erforderlich.

3

Eine Ausnahmegenehmigung, die lediglich Bedenken der Gesundheitsschädlichkeit aus räumlichen oder hygienischen Gründen aufhebt, hebt nicht die Unzulässigkeit der Veräußerung verfälschter Lebensmittel auf; verfälschte Lebensmittel dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden.

4

Liegt das Urteil an entscheidenden Stellen an Feststellungen zu Verdachtsmomenten und zur Zuverlässigkeit des Lieferanten mangelhaft, ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, auch mit Blick auf die Frage der Fahrlässigkeit des Inverkehrbringers.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 25. November 1958

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Metzgermeister und Fleischwarenfabrikanten aus ███ dort Alois Bi█, geboren ████████████ 1920, wegen fahrlässigen Vergehens gegen das LebMG hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 25. November 1958 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer sieht die Fahrlässigkeit des Angeklagten darin, dass er zur Wurstbereitung ein Mittel verwendete, dessen Zusammensetzung er nicht kannte. Das wäre an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Indessen erwarb er das Mittel von einer Firma, die ihm nicht unbekannt war, und durch einen Vertreter, den er früher selbst in seinem Betrieb längere Zeit als Metzger beschäftigt hatte. Im Urteil ist nicht festgestellt, dass die Firma ICD oder ihr Vertreter unzuverlässig seien oder der Angeklagte Anlass gehabt hätte, an ihrer Zuverlässigkeit zu zweifeln. Dass er mit der Firma ICD bisher nur in loser Geschäftsverbindung gestanden hatte, brauchte ihn, entgegen der Ansicht des Landgerichts, nicht ohne weiteres zu näheren Erkundigungen zu veranlassen. Ist die Firma ein bedeutendes Unternehmen von gutem Ruf, so konnte er darauf vertrauen, dass sie nicht unzulässige Wursthereitungsmittel vertrieb, sofern er nicht für die Gesetzwidrigkeit des Helabins einen bestimmten Anhaltspunkt hatte (vgl. BGH LM Nr. 1 zu § 11 LebMG).

Insoweit fehlt es jedoch ebenfalls an zureichenden Feststellungen. In der ihm bei der Bestellung vorgelegten Preisliste war das Helabin in verschiedenen Ausführungsarten angeboten, unter Nr. 16 als „Helabin OP (ohne Phosphat)" zu 0,60 DM je Beutel und unter Nr. 1200 als „Helabin St" zu 0,50 DM je Beutel. Hätte sich der ursprüngliche Verdacht bestätigt, dass das (vom Angeklagten wegen des billigeren Preises angekaufte) Helabin St phosphathaltig sei, so wäre möglicherweise insoweit der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens gegen den Angeklagten begründet gewesen; denn das zugleich angebotene Helabin OP war ihm ausdrücklich als solches ohne Phosphat bezeichnet worden. Im Urteil ist jedoch nicht festgestellt, dass er etwa einen ähnlichen Anhaltspunkt für den Verdacht auf eine bindige Wirkung des Mittels im Sinne des § 1 Abs. 1 BindemittelVO hatte. Diese Eigenschaft des Helabins hat erst die chemische, vom Angeklagten selbst veranlasste Untersuchung ergeben.

Folgendes tritt hinzu. Das Landgericht hat dem Angeklagten die als verfälscht beschlagnahmten Wurstwaren wegen drohenden Verderbs gemäß § 101a StPO teils zum Verkauf in Hessen (vgl. hierzu RdErl. MdI vom 28. Mai 1948 – Hessischer Staatsanzeiger 229 –), teils auf Grund einer Sondergenehmigung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 12. März 1958 allgemein zum Verkauf freigegeben und die Hinterlegung des Erlöses angeordnet. Beide Ausnahmegenehmigungen sind allein auf Grund des § 1 der VO über unzulässige Zusätze und Behandlungsverfahren bei Fleisch vom 31. Oktober 1940 (RGBl. I, 1470) ergangen; von den Vorschriften der BindemittelVO ist in ihnen (gem. § 20 Abs. 2 Nr. 1 LebMG) keine Ausnahme bewilligt (vgl. zu dieser Rechtslage des Näheren den zum Abdruck bestimmten Beschluss des Senats vom 20. Februar 1959 – 1 StR 90/57 –, inzwischen veröffentlicht im Aprilheft der „Lebensmittelrundschau" und RIW 1959, S. 22 Nr. 20). Da aber eiweißhaltige Stoffe unzulässige Bindemittel sind (§ 1 Abs. 2 BindemittelVO), blieb die Veräußerung der unter Verwendung von Helabin hergestellten, also verfälschten Wurst (§ 1 Abs. 1 BindemittelVO) unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen befreiten nur von den Bedenken der Gesundheitsschädlichkeit (§ 21 Abs. 1 FleischbeschauG). Verfälschte Lebensmittel dürfen jedoch überhaupt nicht und daher auch nicht im Wege des Notverkaufs in den Verkehr gebracht werden (§ 4 Nr. 2 LebMG; vgl. auch § 63 Abs. 1 Satz 2 Strafvollstreckungsordnung vom 15. Februar 1956 i.d.F. vom 1. Dezember 1955, Bundesanzeiger 1956 Nr. 42 und 1958 Nr. 240). Hat aber die Strafkammer den Verkauf verfälschter Lebensmittel, wenn schon in der Meinung, gesetzmäßig zu handeln, so doch gesetzwidrig erlaubt, so wird mit besonderer Sorgfalt zu prüfen sein, ob der Vorwurf der Fahrlässigkeit gegen den Angeklagten wegen Feilhaltens und Inverkehrbringens dieser Lebensmittel aufrechterhalten werden kann.

Hiernach bedarf es keines Eingehens mehr auf das weitere Revisionsvorbringen. Falls nötig, kann der Beschwerdeführer es dem Tatrichter in der neuen Verhandlung nahebringen.

Dr. GeierMartinHübner
MantelWillms
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