Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung wegen unzureichender Prüfung der Erforderlichkeit von Notwehrhandlung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 109/56
Datum
06.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde von der Jugendkammer wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwölf Monaten Jugendstrafe verurteilt. Der BGH hebt das Urteil auf, weil die Kammer die Erforderlichkeit des Einsatzes des Fahrtenmessers und mögliche mildere Abwehrmaßnahmen nicht konkret festgestellt hat. Ferner bestehen Zweifel, ob ein Tatsachirrtum die vorsätzliche Tat ausschließt. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Verteidigungshandlung richtet sich nach den äußeren Umständen, insbesondere nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs sowie den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln.

2

Hat das Gericht die Verteidigungsmaßnahme für nicht erforderlich erachtet, muss es konkret darlegen, welche milderen Abwehrmöglichkeiten vorhanden gewesen wären und ob eine Flucht zumutbar war.

3

Ein tatsächlicher oder rechtlicher Irrtum über die Gefährlichkeit des Angriffs kann den Vorsatz ausschließen, soweit die verteidigende Handlung dem vom Täter vorgestellten Angriff entsprach.

4

Die bloße Wiederholung allgemeiner Rechtssätze genügt nicht; die Strafkammer hat die Erforderlichkeit der Verteidigung anhand konkreter Feststellungen zum Tatablauf und den Abwehrmöglichkeiten zu begründen.

Vorinstanzen

Landgericht Heilbronn, 11. Mai 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Oberschüler ██ ██ █████ aus ███, █████████, geboren am ███ 1938 in ███, wegen Körperverletzung mit Todesfolge hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. November 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung Staatsanwalt Dr. ████████ ███ ███████████████████ als Justizangestellter (als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 11. Mai 1955 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu zwölf Monaten Jugendstrafe verurteilt.

Die Revision ist, soweit sie Mängel des Verfahrens behauptet, offensichtlich unbegründet. Die Sachbeschwerde hat jedoch Erfolg.

Das Urteil stellt fest: Bo[REDACTED] ein Wohnungsnachbar in █████, dem damaligen Wohnort der Familie des Angeklagten, versetzte dessen Vater, als er sich am 27. Oktober 1954 abends gegen 19 Uhr am oberen Kellerausgang des Hauses befand, nach wiederholten Beschimpfungen und Bedrohungen mit der Faust einen Stoß gegen die Brust. K[REDACTED] (Vater) torkelte 2 bis 3 Stufen rückwärts die Treppe hinunter. Zu diesem Zeitpunkt stand der Angeklagte etwa 1,30 m rechts neben Bo[REDACTED]. Er zog sein Fahrtenmesser, „hielt es kurz vor die Brust, mit der Klinge und ihrer Spitze vorwärts gerichtet, und stieß dann gegen den Bo[REDACTED]“. Dieser Stich führte zwei Tage später den Tod Bo[REDACTED]s herbei.

Nach der Einlassung des Angeklagten hat sich der Vorfall so abgespielt: Als ██████ den Vater K[REDACTED] die Treppe hinunter gestoßen hatte, wandte er sich schnell zum Angeklagten um und erhob die Fäuste, als wolle er damit zuschlagen. Der Angeklagte hielt sein Messer zunächst vor die Brust, um es ███████ zu zeigen und ihn so von sich abzuhalten. Als █████████████ auf den Angeklagten zukam, stieß dieser zu, um Bo[REDACTED] abzuwehren.

Die Jugendkammer hält diese Einlassung aus verschiedenen Gründen für wenig glaubhaft, jedoch für nicht widerlegbar. Sie geht deshalb davon aus, dass der Angeklagte sich gegen einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff ███████ verteidigt hat. Sie nimmt jedoch an, der Stich mit dem Fahrtenmesser sei zur Verteidigung nicht erforderlich gewesen, weil der Angeklagte nicht mit einer schweren Verletzung, sondern nur mit einem Schlag mit der Hand oder der Faust habe zu rechnen brauchen.

Diese Würdigung kann von Rechtsirrtum beeinflusst sein.

Welche Verteidigung notwendig ist, richtet sich nach den äußeren Umständen (BGHSt 3, 194, 196), insbesondere nach der Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs und nach den Mitteln der Abwehr, die dem Angegriffenen zu Gebote stehen (RGSt 72, 57, 58). Bedenklich ist hier schon die Annahme der Strafkammer, „auch nur einigermaßen schwerere Verletzungen“ seien „nicht zu befürchten“ gewesen; denn dass ein Schlag mit der Faust – z. B. gegen den Kopf oder den Hals – ernste, gegebenenfalls sogar tödliche Verletzungen hervorrufen kann, lehrt die Erfahrung. Hinzu kommt, dass ████████, wie das Urteil feststellt, „bedeutend kräftiger und gewandter als der Angeklagte“ war, dass er dessen Vater soeben einen Schlag versetzt hatte, der ihn die Kellertreppe mehrere Stufen heruntertaumeln ließ, und dass sich der gesamte Vorfall an einer für den Angegriffenen gefährlichen Stelle bei schwachem Licht abspielte. Es bleibt deshalb unklar, was die Jugendkammer unter „einigermaßen schwereren Verletzungen“ verstanden hat.

Ein weiterer Mangel des Urteils ist es, dass es überhaupt nicht erörtert, auf welche andere Weise der Angeklagte dem Angriff ███ ███ wirksam hätte begegnen können. Das Urteil leitet zwar die Ausführungen zu der Frage nach der notwendigen Verteidigung mit dem Satz ein: „Er durfte sich seiner (nämlich des Angriffs) erwehren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln, soweit diese der Gefährlichkeit des Angriffs entsprachen, soweit sie nämlich zu seiner Abwehr notwendig waren, mag ihm nun ein Ausweichen an sich möglich und zumutbar gewesen sein, und zwar ohne dass ein solches Verhalten ein schimpfliches, unehrenhaftes Fliehen gewesen wäre.“

Damit gibt es jedoch nur in der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze wieder. Es stellt nicht fest, wie der Angeklagte dem Angriff hätte ausweichen können. Die Bemerkung, der Angeklagte hätte zum Zimmer seiner Eltern gehen können, bezieht sich ersichtlich auf die Zeit vor dem Angriff Bo[REDACTED]s. Der Angeklagte hatte nach seiner Einlassung zunächst etwas nicht Unsachgemäßes getan, nämlich durch das Vorzeigen seines Fahrtenmessers abzuschrecken versucht. ███████ war aber, wie nach den bisherigen Beweisergebnissen dem Angeklagten nicht widerlegt werden konnte, weiter auf ihn zugekommen. Der Angeklagte musste sich deshalb nunmehr in der unmittelbaren Reichweite █████████ befinden, da der Zwischenraum schon vorher nur 1,30 m betragen hatte. Wenn die Strafkammer bei dieser Sachlage den Gebrauch des Fahrtenmessers nicht für das erforderliche Verteidigungsmittel hielt, musste sie darlegen, welche Abwehrmaßnahme nach ihrer Auffassung in diesem Augenblick ausgereicht hätte. Dabei bedurfte es auch der Prüfung, ob eine etwa mögliche Flucht für den Angeklagten zumutbar war, wenn er mit einem neuen Angriff auf seinen Vater rechnete. Sehr fern lag dies immerhin nicht; denn Bo[REDACTED] hat nachher tatsächlich den Vater nochmals geschlagen.

Gegen das Urteil bestehen auch zur inneren Tatseite Bedenken. Die Strafkammer nimmt an, schwere Verletzungen seien nicht zu befürchten gewesen. Sie erörtert aber nicht, womit der Angeklagte gerechnet hat. Falls er über die Stärke des Angriffs geirrt und deshalb die Abwehr mit dem Fahrtenmesser für notwendig gehalten hat, so schließt dies seinen Vorsatz aus, wenn diese Verteidigungsmaßnahme dem vorgestellten Angriff entsprach (vgl. BGHSt 3, 194, 196).

In der neuen Verhandlung hat die Jugendkammer Gelegenheit, die Bedenken zu berücksichtigen, die die Revision in tatsächlicher Hinsicht gegen die Annahme vorbringt, der Angeklagte sei nicht aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung hinausgegangen.

Dr. HörchnerMantelHübner
Dr. PeetzWerner
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