Revision verworfen: Fahrlässige Tötung durch Schneiden der Halblinkskurve
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/52
- Datum
- 13.05.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Wer beim Einbiegen in die Kreisstraße die gebotene weite Linksbiegung nicht einhält und die Halblinkskurve schneidet, verletzt Verkehrsvorschriften und kann dadurch fahrlässig eine Gefährdung mit tödlichem Ausgang verursachen.
Gegenüber dem von Rechtsregeln geschützten Verkehrsteilnehmer darf nicht eigenmächtig Vorfahrt verletzt werden; Ausnahmen setzen eine deutliche und zweifelsfreie Verständigung der Beteiligten voraus.
Kommt es bei drohendem Zusammenstoß zwischen Fahrzeugen zu einer Gefährdung, hat der Einbiegende die Ausweichpflicht nach den für ihn geltenden Regelungen (insbesondere Ausweichen nach rechts nach § 10 Abs. 1 StVO) zu beachten; Abweichen nach links kann pflichtwidrig sein.
Die Revision ist gegen eine auf Tatsachen beruhende und nicht angreifbare Beweiswürdigung unzulässig, soweit sie nur den Schluss der Tatsacheninstanz in Frage stellt und keine konkreten Umstände zur Widerlegung darlegt.
Vorinstanzen
Landgericht Memmingen, 15. Januar 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Automechaniker Josef C. aus ██████, geboren am ██ in █, wegen fahrlässiger Tötung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Dr. Poetz, Bundesrichter, Dr. Geier, Bundesrichter, Glanzmann, Bundesrichter, Dr. Jagusch, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ███ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Memmingen vom 15. Januar 1952 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und wegen Übertretung der §§ 1, Abs. 1, 10 Abs. 1 StVO ist begründet.
Der Angeklagte befuhr unter günstigen Wetter- und Sichtverhältnissen mit einem Opel-Omnibus eine Ortsverbindungsstraße. Als er sich der Einmündung dieser Straße in die schräg von links vorn kommende, im Sinne der Vorfahrtbestimmungen (§ 13 Abs. 2 StVO) als gleichrangige Kreisstraße geltende Straße näherte, sah er auf dieser den Kraftradfahrer B. von links rasch herankommen, der sich ganz rechts hielt. Der Angeklagte bog gleichwohl, wie er es beabsichtigte, nach halblinks in die Kreisstraße ein, aber nicht, wie in § 8 Abs. 5 StVO geboten, in weitem Linksbogen; er „schnitt“ die Halblinkskurve, so dass er sich, in seiner Fahrtrichtung gesehen, nun auf der linken Seite der Kreisstraße in der Fahrbahn des B. befand. Nun erfolgte ein Zusammenstoß. B. riss brennend noch weiter nach links und kam schon gleichwohl zum Fall. Der Angeklagte fuhr nicht auf den Wagen auf; an den Unfallbeteiligten verunglückte B., während seine Beifahrerin, die auf dem Soziussitz gesessen hatte, Verletzungen erlitt.
Das Landgericht macht dem Angeklagten aus dem Einbiegen in die Kreisstraße an sich keinen Vorwurf, weil er mangels eines Vorfahrtrechts der Kreisstraße (§ 13 Abs. 2 StVO) als der von rechts kommende Verkehrsteilnehmer nach § 8 Abs. 2 dieser Vorschrift vorfahrtberechtigt gewesen sei und bei vorgenommenem Einbiegen im weiten Linksbogen das Vorfahrtsrecht ohne Gefährdung des Kraftradfahrers hätte ausüben können.
Das ist Tatfrage. Nach landgerichtlicher Überzeugung beruht der Unfall auf dem vorschriftswidrigen Schneiden der Halblinkskurve; es bewirkte, dass der Angeklagte die Fahrbahn des B. nicht auf dem raschesten, kürzesten und sichersten Wege kreuzte, um die Fahrt auf seiner eigenen Fahrbahn nach links hin fortzusetzen, sondern fuhrte ihn gerade in die Fahrbahn des B. in Gegenrichtung hinein. Einen weiteren Verkehrsverstoß sieht das Landgericht darin, dass der Angeklagte, um den Aufprall zu vermeiden, dann nicht nach rechts auswich, wie vorgeschrieben (§ 10 Abs. 1 StVO), sondern nach links. Der Angeklagte hätte sich in beiden Fällen abweichend verhalten müssen, weil er sich nicht annehmen durfte, dass B. nach rechts in die Ortsverbindungsstraße einbiegen werde, was der Angeklagte kannte, und später erkannte, dass B. das Kraftrad nach links, um an dem Wagen des Angeklagten noch vorbeizukommen, lenkte. Beides hält das Landgericht in nicht angreifbarer, bindender Beweiswürdigung für widerlegt.
Dem angefochtenen Urteil ist beizutreten. Die Revisionsangriffe betreffen nur die Beweiswürdigung und gehen von einem widerlegten Sachverhalt aus. Die gesetzlichen Verkehrsregeln sind grundsätzlich von jedermann zu beachten; Ausnahmen sind nur in besonderen Fällen nach deutlicher, zweifelsfreier Verständigung unter den beteiligten Verkehrsteilnehmern möglich. Wer Vorfahrtsregeln eigenmächtig verletzt, auf deren Einhaltung sich jeder verlassen darf, so entsteht regelmäßig Verwirrung, die im raschen Straßenverkehr eine besondere Gefahrenquelle bildet. Das hat der Schuldspruch außer Acht gelassen.
Die Revision konnte daher keinen Erfolg haben.
| Dr. Poetz | Dr. Jagusch | ||
| Glanzmann |