Revision verworfen: Missbrauch zur Unzucht (§174) und Verführung (§182) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 109/51
- Datum
- 24.04.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des „Missbrauchs zur Unzucht“ (§ 174 Nr. 1 StGB a.F.) ist erfüllt, wenn ein Abhängigkeits‑ oder Betreuungsverhältnis besteht; die freiwillige Einwilligung oder Initiative des Minderjährigen schließt diesen Missbrauchscharakter grundsätzlich nicht aus.
Die große Jugend des Opfers macht eine Ausnahme, die die Wirkung der Einwilligung zur Verneinung des Missbrauchsmerkmals führen könnte, im Regelfall nicht ersichtlich.
Unbescholtenheit i.S. des § 182 StGB ist bis zum Beweis des Gegenteils als vorhanden anzusehen; der Vorsatz des Täters wird nur durch die bestimmte Kenntnis der fehlenden Unbescholtenheit ausgeschlossen.
Bei Überschneidung mehrerer Tatbestände ist Tateinheit nach § 73 StGB zu prüfen; bei Konkurrenz ist die schwerere Strafdrohung zugrunde zu legen.
Die Revisionsinstanz ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; Angriffe auf die Feststellungen sind nur wegen Rechtsfehlern möglich.
Vorinstanzen
Landgericht ██████, 11. Dezember 1950
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Friseurmeister Josef ██ in █████, geboren am ████ 1920 ebenda, wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. April 1951, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident ███ als Vorsitzender, Bundesrichter Pectz, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Hantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ bei der Verhandlung, Erster Staatsanwalt █████ bei der Verkündung, Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts ██████ vom 11. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist unbegründet.
Soweit das Landgericht den Angeklagten eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB schuldig erkannt hat, hat es mit bedenkenfreier Begründung dargetan, dass dem Angeklagten die am █████ 1934 geborene, am 1. Oktober 1949 als Lehrmädchen in sein Friseurgeschäft eingetretene Annemarie ██████ zur Ausbildung anvertraut war. Da der Vater nach den Feststellungen des Landgerichts seine Tochter dem Angeklagten noch besonders in moralischer Hinsicht anempfohlen hatte, war sie ihm zugleich in geringerem Maße auch zur Erziehung im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB anvertraut.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht auch angenommen, dass beim Beginn der Taten (Zeitraum 1949/50 bis 1951) das Lehrmädchen erst fünfzehn Jahre alt war und der Angeklagte mit ihr fortgesetzt zur Unzucht missbraucht hat.
Die Revision meint allerdings, die Merkmale eines Missbrauchs zur Unzucht seien nicht gegeben, weil „das Mädchen nicht nur dem Angeklagten entgegengekommen sei, sondern ihn zu seiner Verfehlung direkt veranlasst habe“. Mit dieser Behauptung setzt sie sich in Widerspruch zu den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Landgerichts. Aus ihnen ergibt sich nur, dass das Lehrmädchen dem Angeklagten die Vornahme der unzüchtigen Handlungen leicht gemacht hat; nicht ist den Feststellungen dagegen zu entnehmen, dass es irgendwie der entrezende Teil gewesen sei.
Im Übrigen würde der Angriff auch dann versagen, wenn das Mädchen selbst den Anlass zu den unzüchtigen Handlungen gegeben hätte.
Zu § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB a. F. haben sich Rechtsprechung und Literatur überwiegend auf den Standpunkt gestellt, dass der Tatbestand allein auf die in der Vorschrift genannten Abhängigkeitsverhältnisse abstellt und der Schutz, den das Gesetz dem Minderjährigen gegenüber unsittlichen Angriffen der Autoritätsperson gewährt, nicht dadurch beseitigt werde, dass der Minderjährige sich zu den unzüchtigen Handlungen der Aufsichtsperson freiwillig preisgegeben oder selbst den Anstoß zu ihnen gegeben habe. Dies wurde insbesondere für das Lehrer-Schüler-Verhältnis angenommen (vgl. v. a. RG in DJZ 1923, 2463; JW 1925, 365; DR 1940, 1513).
Das Gleiche gilt für § 174 Nr. 1 (und Nr. 2) StGB in der neuen Fassung, wie sich aus dem Grundgedanken des Gesetzes – Reinhaltung der Überwachungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Motiven und Bewahrung der geschlechtlichen Reinheit der Abhängigen oder betreuten Personen vor unsittlichen Angriffen – und einem Vergleich mit den §§ 175, 175a StGB ergibt (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 20. März 1951 – 1 StR 61/50 und RG in DR 1944, 902).
Hiernach ist die Einwilligung, ja sogar die eigene Initiative des beteiligten Minderjährigen grundsätzlich nicht geeignet, der unzüchtigen Handlung der Autoritätsperson den Charakter eines „Missbrauchs zur Unzucht“ zu nehmen.
Ob die Bereitwilligkeit des Minderjährigen einmal ausnahmsweise, etwa wenn eine dem Ende des geschützten Alters nahestehende Person in voller Erkenntnis des Wesens und der Bedeutung der Geschlechtsehre handelt, zur Verneinung des Tatbestandsmerkmals „Missbrauch zur Unzucht“ führen kann (vgl. Schönke, StGB, 5. Aufl., § 174 Anm. II 2 und 2a), bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung; denn hier verbietet schon die große Jugend des Opfers, einen solchen Ausnahmefall anzunehmen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen eines fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Abs. 1 StGB weist keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil auf.
Auch die Verurteilung des Angeklagten wegen Verführung nach § 182 StGB begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.
„Unbescholtenheit“ i. S. dieser Bestimmung ist ein negativer Begriff: Bis zum Beweis der Bescholtenheit ist sie als vorhanden anzunehmen (vgl. RG in JW 1916, 525).
Ob ein Mädchen noch unbescholten, d. h. sittlich rein, ist, hat der Tatrichter zu entscheiden. Die Gründe, aus denen das Landgericht die Unbescholtenheit der Annemarie ██████ zur Zeit der ersten Beischlafsvollziehung des Angeklagten mit ihr angenommen hat, lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen.
Die sittliche Unbescholtenheit i. S. des § 182 StGB könnte zwar durch die monatelange Duldung der unzüchtigen Berührungen des Angeklagten und die „etwas gewagten Scherze“ sowie „halberotischen Prahlereien“ gegenüber ihren älteren Mitarbeiterinnen eingebüßt haben. Dem steht jedoch der Umstand entgegen, dass der Angeklagte mit den Berührungen offensichtlich schon die Verführung der ihm als Lehrling von ihm abhängigen Annemarie ██████ zum späteren Beischlaf eingeleitet und die allmähliche Verminderung der bis dahin nicht erweislich tadellosen sittlichen Eigenschaften des Mädchens mindestens mitverschuldet hat (vgl. RGSt 32, 437; ferner RG in GA 63, 437 und JW 1935, 525).
Die Annahme der „Verführung“ wird durch die Feststellung getragen, dass der Angeklagte das Mädchen durch Erregung sinnlicher Begierde zum Beischlaf geneigt gemacht hat.
Ohne Rechtsirrtum hat es das Landgericht dabei auch hier für tatbestandsmäßig unbedeutend erklärt, dass „die Zuneigung und das Naturell der Verführten den Wünschen des Angeklagten in gewisser Weise zustatten kamen“.
Nur wenn das Mädchen entweder selbst die Beischlafsvollziehung angeregt oder sich ohne Zögern, ohne dass irgend eine Beeinflussung seines Willens erforderlich war, dem Angeklagten geschlechtlich preisgegeben hätte, könnte von einer Verführung keine Rede sein (vgl. u. a. RG in JW 1935, 525). Dies war jedoch nach den Feststellungen des Landgerichts nicht der Fall.
Das Landgericht stellt zur inneren Tatseite fest, dass der Angeklagte um das Alter der Annemarie ██████ wusste. Es hat weiter erwogen, dass er keinen Anlass zur Annahme ihrer Bescholtenheit hatte, eine solche Annahme insbesondere auch nicht aus ihren „halberotischen Prahlereien“ gegenüber den älteren Mitarbeiterinnen herleiten konnte.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, an der der Senat festhält, wird hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals der „Unbescholtenheit“ der Vorsatz des Täters nur durch die bestimmte Kenntnis der Bescholtenheit ausgeschlossen; bloße Zweifel an der Unbescholtenheit genügen zur Verneinung des Vorsatzes nicht (vgl. u. a. RG in GA 49, 135 und in JW 1935, 525).
Mit der Feststellung, der Angeklagte habe keinen Anlass zur Annahme der Bescholtenheit der Annemarie ██████ gehabt, hat das Landgericht mindestens sagen wollen, dass er, wenn er sich überhaupt Gedanken in dieser Beziehung machte, nicht mit Bestimmtheit an die geschlechtliche Verdorbenheit des Mädchens geglaubt, sondern höchstens Zweifel an der Unbescholtenheit gehabt haben konnte.
Wenn die Revision demgegenüber vorbringt, die Annemarie ██████ habe ihren Mitarbeiterinnen gegenüber immer wieder von früheren geschlechtlichen Verkehren mit einem [REDACTED] gesprochen, so greift sie damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Landgerichts an.
Zur Frage des Vorsatzes des Angeklagten durfte das Landgericht die von der Revision ferner erwähnten Liebeszettel des Mädchens ausscheiden, weil sie nach seiner Feststellung der Entwicklungsstufe des Mädchens entsprechend durchaus harmlosen Inhalts waren.
Da die Tatbestände des fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB und des Vergehens der Verführung nach § 182 StGB teilweise durch dieselbe Handlung verwirklicht sind, hat das Landgericht mit Recht Tateinheit i. S. des § 73 StGB als gegeben erachtet. Zutreffend hat es auch die Strafe dem § 174 StGB als dem Gesetz mit der schwereren Strafandrohung entnommen.
Schließlich lässt die Strafzumessung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
Die Revision war daher zu verwerfen.
| Hantel | Richter | Dr. Geier | |||
| Dr. Pectz | Glanzmann |