Gegenvorstellungen gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin zurückgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/95
- Datum
- 28.03.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber früheren Angaben, reicht eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen zur Begründung eines neuen PKH-Antrags nicht aus.
Bei Beurteilung eines PKH-Antrags sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich; die darlegungs‑ und beweisbelastete Partei muss diese substantiiert vortragen.
Nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund neuen Vorbringens grundsätzlich ausgeschlossen.
Gegenvorstellungen sind zurückzuweisen, wenn der Vorbringende nicht darlegt, dass die früheren Feststellungen unrichtig sind oder entscheidungserhebliche neue Umstände vorliegen.
Vorinstanzen
Senats, 2. Februar 1995
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 10/95
vom 28. März 1995
in der Strafsache gegen
██ Hans ██████ aus █████████, geboren am ██ 1953 in ████
wegen Vergewaltigung u. a.
hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1995
Tenor
Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 1995 werden zurückgewiesen.
Gründe
Die von der Nebenklägerin nunmehr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt die Annahme des Senats, dass sich diese Verhältnisse gegenüber den früheren Angaben von Januar und März 1993 geändert haben. Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Erklärung war deshalb entgegen der Auffassung der Nebenklägerin nicht ausreichend. Im Übrigen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens kein Raum mehr für eine Prozesskostenhilfebewilligung auf Grund neuen Vorbringens.
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