Treffer
BGH Beschluss

Gegenvorstellungen gegen Ablehnung der Prozesskostenhilfe der Nebenklägerin zurückgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/95
Datum
28.03.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin erhob Gegenvorstellungen gegen die Zurückweisung ihres Antrags auf Prozesskostenhilfe. Der Senat stellte fest, dass die nun vorgelegte Erklärung Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber früheren Angaben bestätige und eine bloße Bezugnahme unzureichend sei. Zudem schloss der rechtskräftige Abschluss des Revisionsverfahrens eine nachträgliche PKH-Bewilligung wegen neuen Vorbringens aus. Deshalb wurden die Gegenvorstellungen zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ändern sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gegenüber früheren Angaben, reicht eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen zur Begründung eines neuen PKH-Antrags nicht aus.

2

Bei Beurteilung eines PKH-Antrags sind die aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse maßgeblich; die darlegungs‑ und beweisbelastete Partei muss diese substantiiert vortragen.

3

Nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens ist eine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgrund neuen Vorbringens grundsätzlich ausgeschlossen.

4

Gegenvorstellungen sind zurückzuweisen, wenn der Vorbringende nicht darlegt, dass die früheren Feststellungen unrichtig sind oder entscheidungserhebliche neue Umstände vorliegen.

Vorinstanzen

Senats, 2. Februar 1995

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 10/95

vom 28. März 1995

in der Strafsache gegen

██ Hans ██████ aus █████████, geboren am ██ 1953 in ████

wegen Vergewaltigung u. a.

hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1995

Tenor

Die Gegenvorstellungen der Nebenklägerin gegen den Beschluss des Senats vom 2. Februar 1995 werden zurückgewiesen.

Gründe

Die von der Nebenklägerin nunmehr vorgelegte Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bestätigt die Annahme des Senats, dass sich diese Verhältnisse gegenüber den früheren Angaben von Januar und März 1993 geändert haben. Eine Bezugnahme auf die ursprüngliche Erklärung war deshalb entgegen der Auffassung der Nebenklägerin nicht ausreichend. Im Übrigen ist nach rechtskräftigem Abschluss des Revisionsverfahrens kein Raum mehr für eine Prozesskostenhilfebewilligung auf Grund neuen Vorbringens.

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MaulBrining
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