Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Verurteilung wegen Vergewaltigung verworfen – Berücksichtigung unkonkretisierter Taten bei Strafzumessung zulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/95
Datum
02.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau wegen Vergewaltigung wurde vom BGH als unbegründet verworfen. Streitpunkt war, ob das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung nicht konkret nachgewiesene weitere Übergriffe als Indiz für eine verwerfliche Grundeinstellung berücksichtigen durfte. Der Senat hielt dies unter Hinweis auf § 46 Abs. 2 StGB für zulässig und sah keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler. Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Angeklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils, auch auf Grund der Revisionsbegründung, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Bei der Bildung der Gesamtstrafe darf das Gericht nicht festgestellte Taten als konkrete strafschärfende Feststellungen werten, wohl aber deren behauptetes Vorliegen als Indiz für eine verwerfliche Grundeinstellung des Täters heranziehen.

3

Die Berücksichtigung nicht im Einzelnen konkretisierbarer, aber glaubhaft gemachter weiterer Übergriffe als Indiz für die Gesinnung des Täters steht § 46 Abs. 2 StGB nicht entgegen.

4

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem unterliegenden Angeklagten aufzuerlegen, soweit keine anderslautende gesetzliche Regelung greift.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 29. September 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

vom 2. Februar 1995 in der Strafsache gegen ████ ██████ aus ████, geboren am ████ ██ ███ wegen Vergewaltigung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 29. September 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils – teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Soweit das Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt hat, „dass er aus einer gewissen einheitlichen Grundeinstellung heraus handelte und seine Tochter als reines Objekt seiner sexuellen Begierde ansah“, ist dies im Ergebnis aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkammer leitet diese Wertung daraus ab, dass es nach den glaubhaften Angaben der Geschädigten „in dem Zeitraum von 1990 bis 1992 noch zu vielen weiteren sexuellen Übergriffen seitens des Angeklagten kam“, die allerdings nach ihrer Auffassung nicht mehr in der für eine Verurteilung erforderlichen Weise individualisierbar und konkretisierbar waren. Es geht deshalb hier – anders als in dem vom Senat mit Beschluss vom 10. November 1994 (1 StR 631/94) entschiedenen Fall – nicht um die nicht konkret strafschärfende Würdigung anderer, festgestellter Taten; vielmehr hat das Landgericht die nicht im Einzelnen festgestellten Fälle lediglich als Indiz für die verwerfliche Grundeinstellung des Angeklagten berücksichtigt. Dies ist im Hinblick auf die Vorschrift des § 46 Abs. 2 StGB unbedenklich.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

GribbohmBrüningWahl
GranderathBeyer
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