PKH-Antrag der Nebenklägerin im Revisionsverfahren wegen veralteter Angaben abgewiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/95
- Datum
- 02.02.1995
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich mit einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versehen; eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nur, wenn die Verhältnisse unverändert sind (vgl. § 119 ZPO).
Offensichtlich überholte oder veraltete Angaben in früheren Erklärungen entbinden die Antragstellerin nicht von der Pflicht, eine vollständige gegenwärtige Erklärung vorzulegen.
Das Gericht kann auf die Erteilung einer Nachfrist zur Nachreichung fehlender Unterlagen verzichten, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
Ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines unvollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 10/95
vom 2. Februar 1995
in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am Hans Jürgen ███ 1953 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Februar 1995
Tenor
Der Antrag der Nebenklägerin Silvia ███, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ██████, ███, beizuordnen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Grundsätzlich ist für jeden Rechtszug dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (vgl. § 119 Satz 1 ZPO). Hierauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich diese Verhältnisse nicht geändert haben; in einem solchen Fall genügt die Bezugnahme auf eine bereits früher vorgelegte Erklärung. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Angaben der Nebenklägerin aus den Monaten Januar und März 1993 über ihre damalige Ausbildungsvergütung, das Wohngeld und den Sozialhilfebezug sind offensichtlich überholt. Die Nebenklägerin hätte deshalb eine vollständige Erklärung über ihre gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen müssen.
Der Senat hat davon abgesehen, der Nebenklägerin eine Frist zur Nachreichung der neuen Unterlagen zu setzen, da die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.
| Brüning | Gribbohm | Beyer | |||
| Granderath | Wahl |