Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerin im Revisionsverfahren wegen veralteter Angaben abgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/95
Datum
02.02.1995
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Verteidigers für das Revisionsverfahren. Zentrale Frage war, ob die vorgelegten früheren Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen noch ausreichend sind. Der BGH wies den Antrag zurück, da die Angaben aus 1993 offensichtlich überholt waren und eine aktuelle Erklärung nach § 119 ZPO erforderlich ist. Eine Nachfrist setzte der Senat nicht, weil die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung nicht in Betracht kommt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich mit einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu versehen; eine Bezugnahme auf frühere Erklärungen genügt nur, wenn die Verhältnisse unverändert sind (vgl. § 119 ZPO).

2

Offensichtlich überholte oder veraltete Angaben in früheren Erklärungen entbinden die Antragstellerin nicht von der Pflicht, eine vollständige gegenwärtige Erklärung vorzulegen.

3

Das Gericht kann auf die Erteilung einer Nachfrist zur Nachreichung fehlender Unterlagen verzichten, wenn die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

4

Ist eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe ausgeschlossen, rechtfertigt dies die Zurückweisung eines unvollständigen Antrags auf Prozesskostenhilfe.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 10/95

vom 2. Februar 1995

in der Strafsache gegen ██ aus ████████, geboren am Hans Jürgen ███ 1953 in [REDACTED], wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerin

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am **2. Februar 1995

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerin Silvia ███, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ██████, ███, beizuordnen, wird zurückgewiesen.

Gründe

Grundsätzlich ist für jeden Rechtszug dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe eine neue Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen (vgl. § 119 Satz 1 ZPO). Hierauf kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich diese Verhältnisse nicht geändert haben; in einem solchen Fall genügt die Bezugnahme auf eine bereits früher vorgelegte Erklärung. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Angaben der Nebenklägerin aus den Monaten Januar und März 1993 über ihre damalige Ausbildungsvergütung, das Wohngeld und den Sozialhilfebezug sind offensichtlich überholt. Die Nebenklägerin hätte deshalb eine vollständige Erklärung über ihre gegenwärtigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlegen müssen.

Der Senat hat davon abgesehen, der Nebenklägerin eine Frist zur Nachreichung der neuen Unterlagen zu setzen, da die Hauptsache entscheidungsreif ist und eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht kommt.

BrüningGribbohmBeyer
GranderathWahl
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