Verlesung polizeilicher Vernehmungsniederschriften bei Zeugnisverweigerung wegen Bedrohung aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/93
- Datum
- 18.02.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verlesung einer Niederschrift über eine polizeiliche Vernehmung nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nur zulässig, wenn der Zeuge verstorben ist oder aus einem sonstigen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann.
Das Gericht hat die tatsächlichen Grundlagen, die ein gerichtliches Vernehmen des Zeugen ausschließen, substantiiert zu erforschen und in der Entscheidung darzulegen; bloße Behauptungen der Gefährdung genügen nicht.
Bei Zeugnisverweigerung aus Gefährdungsgründen, insbesondere in Fällen der Betäubungsmittelkriminalität, sind strenge Maßstäbe anzulegen; es ist zu prüfen, ob die Gefahr konkret durch die Aussage begründet ist, ob der Zeuge bereits in anderen Verfahren ausgesagt hat und ob Schutzmaßnahmen (z. B. Ausschluss der Öffentlichkeit) geeignet sind, die Gefahr zu mindern.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Zulässigkeit der Verlesung rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Tatsachen- und Rechtsprüfung.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 11. September 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/93 vom 18. Februar 1993 in der Strafsache gegen ████████ ohne festen Wohnsitz, geboren Ihsan Yüksel am ██████████ 1940 in ███ Qo (mC), wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Februar 1993 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. September 1992 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Der Zeuge ██████ hat in der Hauptverhandlung Angaben zur Sache verweigert, weil er bedroht worden sei und schlimme Folgen für sich und seine Familie fürchte, wenn er Aussagen mache. Das Landgericht hat darauf davon abgesehen, gegen den Zeugen Beugehaft zu verhängen, und ihn entlassen; stattdessen wurden die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen vom 31. Oktober und 5. November 1991 sowie vom 25. März 1992 verlesen. Die Beanstandung, das Landgericht habe diese Vernehmungsniederschriften nicht verlesen dürfen, ist begründet.
Nach § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO kann die Niederschrift über die polizeiliche Vernehmung eines Zeugen dann verlesen werden, wenn er verstorben ist oder aus einem anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich nicht vernommen werden kann. Insoweit ist anerkannt, dass auch Rechtsgründe der Vernehmung entgegenstehen können. Gemeint sind dabei nicht die sich aus der Rechtsstellung der Auskunftsperson allgemein ergebenden Beweiserhebungsschranken wie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht, sondern das auf besonderen Umständen beruhende rechtliche Unvermögen des Gerichts, einen Zeugen zu einer verfahrensrechtlich an sich zulässigen und möglichen Aussage in der Hauptverhandlung zu bringen (Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 251 Rdn. 52; Schlüchter in SK StPO § 251 Rdn. 57). Droht dem Zeugen oder seiner Familie bei wahrheitsgemäßer Aussage Gefahr für Leib oder Leben, kann darin grundsätzlich einer der Fälle gesehen werden, in denen Rechtsgründe der Vernehmung entgegenstehen können. Der rechtliche Ausgangspunkt des Landgerichts bei seiner Entscheidung, gemäß § 251 Abs. 2 Satz 2 StPO die Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen ██████ zu verlesen, ist daher zutreffend.
Zu Recht rügt die Revision jedoch, dass das Landgericht die tatsächlichen Grundlagen, die eine Entlassung des Zeugen █████ rechtfertigen konnten, nicht hinreichend dargelegt hat. Insoweit bestehen gegen die Zulässigkeit der Beanstandung entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts keine durchgreifenden Bedenken, denn der Beschwerdeführer trägt den wesentlichen Inhalt der landgerichtlichen Entscheidung vor. In der Sache wird zutreffend beanstandet, dass die Strafkammer die tatsächlichen Grundlagen der Weigerung des Zeugen nicht ausreichend erforscht hat (vgl. OLG Saarbrücken NJW 1974, 1959, 1960). Hasan T. [REDACTED], auf dessen Schicksal der Zeuge sich vor allem berufen hat, ist zwar in der Türkei erschossen worden, nach den Feststellungen des Urteils jedoch nicht, weil er Angaben gemacht hatte, sondern beim Eintreiben von Geld aus Rauschgiftgeschäften (UA S. 19). Das ist eine grundsätzlich andere Situation. Darüber hinaus hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Zeuge in dem gegen ihn selbst anhängigen Verfahren Angaben – insbesondere in einer Hauptverhandlung – gemacht hat. Wäre das der Fall gewesen, könnte nicht ohne weiteres angenommen werden, ihn hätte eine Zeugenaussage über den selben Tatkomplex zusätzlich in Gefahr gebracht. Zu erörtern wäre auch gewesen, ob ein Ausschluss der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen geeignet gewesen wäre, die ihm drohenden Gefahren zu verringern. Insgesamt sind in Fallen, in denen ein in Betäubungsmittelkriminalität verwickelter Zeuge Angaben wegen ihm deshalb drohender Gefahren verweigert, strenge Maßstäbe anzulegen. Solchen Zeugen ist entgegenzuhalten, dass sie für die Risiken, in die sie sich durch ihre Beteiligung an der Betäubungsmittelkriminalität auch – in gewissen Grenzen – einstehen müssen; andernfalls könnten sie als Zeugen in einer Vielzahl von Fällen die Aussage verweigern. Was die Gefahr für Familienangehörige betrifft, gelten die Grundsätze eines selbstverschuldeten Risikos zwar nicht, doch ist insoweit zu prüfen, ob Gewalthandlungen gegen Familienangehörige in diesem Zusammenhang tatsächlich in nennenswertem Umfang vorgekommen sind und im konkreten Falle wirklich drohen.
Danach waren die vom Landgericht für die Verlesung der Niederschriften über die polizeilichen Vernehmungen des Zeugen [REDACTED] angeführten Gründe nicht ausreichend; dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht, kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden.
Gribbohm Ulsamer Maul Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl ist wegen Urlaubs verhindert zu unterschreiben.
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