Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen nicht hinreichender Gesamtwürdigung bei Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/92
Datum
04.02.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH hob diesen Teil des Urteils auf, weil das Landgericht keine ersichtliche Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit nach § 56 StGB vorgenommen und die Persönlichkeit des Angeklagten nicht dargelegt hat. Auch die Erwägungen zu § 56 Abs. 3 StGB sind unzureichend. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung ist eine gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorzunehmen; das Urteil muss diese Abwägung erkennbar darlegen.

2

Das Gericht hat bei der Bewertung von Milderungsgründen auch die bisherige und zu erwartende Lebensführung des Verurteilten zu berücksichtigen, da diese für die Gewichtung mildernder Umstände von Bedeutung sein können.

3

Stillschweigende Annahmen einer günstigen Sozialprognose genügen nicht; die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten sind im Urteil wenigstens in ihren wesentlichen Zügen darzustellen.

4

Auch die Stützung der Entscheidung auf § 56 Abs. 3 StGB erfordert eine ausreichende Auseinandersetzung mit den näheren Umständen der Tat und der Täterpersönlichkeit; bei Unterbleiben ist Aufhebung und Rückverweisung geboten.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 9. August 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/92 vom 4. Februar 1992 in der Strafsache gegen Mohamed Hadi, geboren am [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (Äthiopien), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Februar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 9. August 1991 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Strafaussetzung zur Bewährung beantragt.

Die auf die Versagung von Strafaussetzung beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.

Das Urteil lässt nicht erkennen, ob die Strafkammer die nach § 56 Abs. 2 StGB gebotene Gesamtschau von Tat und Täterpersönlichkeit vorgenommen und bei ihrer Entscheidung den richtigen Maßstab angelegt hat. Die Ausführungen des Urteils beschränken sich vielmehr darauf, die teilweise dazu erörterten Strafmilderungsgründen, die aber nochmals näher erörterten Strafmilderung waren, einen minder schweren Fall der Vergewaltigung anzunehmen, dem „starken Vertrauensmissbrauch und die erheblichen psychischen Folgen bei der Geschädigten“ entgegenzuhalten. Das genügt nicht. Abgesehen davon, dass schon hinsichtlich der Umstände der Tat eine umfassende Abwägung fehlt, ist zu beanstanden, dass sich das Landgericht mit der Persönlichkeit des Angeklagten überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zwar scheint es stillschweigend von einer günstigen Sozialprognose für den nicht vorbestraften Angeklagten auszugehen, doch können die bisherigen und zu erwartenden Lebensumstände nicht nur für diese Frage, sondern auch dafür von Bedeutung sein, ob mildernde Umstände von besonderem Gewicht vorliegen (vgl. BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 1); auf ihre Erörterung in diesem Zusammenhang kann daher nicht verzichtet werden.

Soweit das Landgericht seine Entscheidung hilfsweise auf § 56 Abs. 3 StGB stützt, reichen die dazu angestellten Erwägungen gleichfalls nicht aus, da auch sie auf die näheren Umstände von Tat und Täterpersönlichkeit nur unzureichend eingehen.

[Unterschriften]

MaulGribbohmGranderath
UlsamerWahl
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