Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen unklarer Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/89
Datum
27.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen eine Verurteilung wegen Untreue; das Revisionsgericht prüfte formelle und materielle Fehler. Der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Urteilsgründe unklar darlegten, inwieweit das Geständnis durch das Verhalten des Angeklagten beim Vorbringen belastender Vorwürfe gegen einen Zeugen gemindert wurde. Mangels nachvollziehbarer Begründung wurde zur neuerlichen Strafzumessung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf das Geständnis nicht ohne nachvollziehbare und klare Darlegung durch das Gericht entwertet werden.

2

Das Prozessverhalten eines Angeklagten, mit dem er einem Belastungszeugen entgegentritt, darf nur dann zu seinen Lasten berücksichtigt werden, wenn es die Grenzen einer angemessenen Verteidigung überschreitet und als Ausdruck einer missbilligten Gesinnung erkennbar ist.

3

Unklare oder widersprüchliche Urteilsgründe, die für das Gewicht des Geständnisses kausal sein können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs und eine Rückverweisung zur neuen Strafzumessung.

4

Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht bei verständlicherer Begründung dem Geständnis ein anderes Gewicht beigemessen hätte.

Vorinstanzen

Landgericht München I, 20. Mai 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 10/89 in der Strafsache gegen den Kaufmann Friedrich Otto [REDACTED] aus München, dort geboren am [REDACTED] 1938, wegen Untreue

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20. Mai 1988, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue gegenüber der Firma ████████████ Baubetreuungsgesellschaft mbH, deren Mitgesellschafter und Geschäftsführer er war, zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Zum Schuldspruch hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat die Auffassung vertreten, das strafmildernde Gewicht des vom Angeklagten abgelegten Geständnisses werde erheblich dadurch gemindert, „daß er gleichzeitig in schwer erträglicher Weise den eigentlich geschädigten Anzeigeerstatter M ███████ (sowie einen weiteren Mitarbeiter des Unternehmens) hinsichtlich der von ihm selbst begangenen Straftat belastete“ (UA S. 65). Diese Erwägung des Landgerichts begegnet, wie die Revision zu Recht geltend macht, durchgreifenden Bedenken. Sie könnte den Eindruck erwecken, dem Angeklagten werde vorgeworfen, daß er den Zeugen – der Mitgesellschafter und gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer der erwähnten GmbH war – zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Waren die Urteilsausführungen so zu verstehen, waren sie aber kaum zu vereinbaren mit der weiteren Erwägung des Landgerichts, bei seiner unwahren Einlassung, er habe mit Wissen und Wollen des Zeugen ██████ gehandelt, habe der Angeklagte auf Grund der Beratung durch seinen Verteidiger angenommen, daß Entnahmen, die mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter erfolgen, nicht tatbestandsmäßig im Sinne einer Untreue seien; er habe also geglaubt, angesichts des von ihm behaupteten Mitwirkens des Zeugen ████████████ keine Straftat vor (UA S. 51, 65). Was die Strafkammer gemeint hat, wird nicht hinreichend deutlich.

Jedenfalls stellen die Urteilsgründe nicht klar, ob die Strafkammer bedacht hat, daß das Prozeßverhalten eines Angeklagten, mit dem er den Angaben eines Belastungszeugen entgegentritt, bei der Strafzumessung nicht ohne weiteres zu seinen Lasten berücksichtigt werden darf (vgl. BGHSt 1, 105; BGH MDR 1980, 240; BGH, Urt. vom 12. September 1984 – 3 StR 333/84, insoweit in BGHSt 33, 37 nicht abgedruckt). Das Landgericht hat nicht ausreichend dargelegt, mit seiner den Zeugen ██ belastenden Einlassung sei der Angeklagte über die Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgegangen, was als Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung zu werten sei (vgl. dazu BGH, Urt. vom 10. Juni 1969 – 1 StR 193/69 – bei Dallinger MDR 1969, 724; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 1).

Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafkammer dem Geständnis des Angeklagten mehr Gewicht beigemessen hätte, wenn sie diese Mängel vermieden hätte. Die Strafe muß deshalb neu zugemessen werden.

Schauenburg Maul Foth Granderath

Richter am BGH Dr. von Gerlach befindet sich in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben.

Schauenburg
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