Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch im Jugendstrafrecht aufgehoben – Zurückverweisung wegen unzureichender Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 108/89
Datum
11.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision der Angeklagten gegen Verurteilung wegen Totschlags führt zur Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung an die Jugendkammer. Das Landgericht hatte Jugendstrafrecht angewandt, trotz rehabilitativer Fortschritte aber eine Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld verhängt. Der BGH bemängelt unzureichende Abwägung der negativen Folgen der Strafe für die bereits begonnene positive Entwicklung und verlangt eingehendere Erwägungen zur Nacherziehung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des Jugendstrafrechts sind die besondere Entwicklungs- und Erziehungsbedürftigkeit des Jugendlichen sowie Veränderungen seiner persönlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidung darzustellen und zu würdigen.

2

Die Verhängung einer Jugendstrafe aus Gründen der Schwere der Schuld verlangt eine abwägende Darlegung, weshalb eine längere Jugendstrafe zur weiteren Förderung und Festigung durch Nacherziehung geboten ist, insbesondere wenn die Sanktion den Verlust von Wohnung, Ausbildungsstelle oder Betreuung des Kindes zur Folge haben kann.

3

Bei nachgewiesener positiver Entwicklung des Jugendlichen müssen "schädliche Neigungen" im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG anhand des aktuellen Entwicklungsstandes beurteilt werden; pauschale oder veraltete Feststellungen genügen nicht.

4

Ergeben sich in der Begründung des Strafausspruchs rechtliche Bedenken hinsichtlich der Strafzumessung, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache, gegebenenfalls an die für den jetzigen Aufenthaltsort zuständige Jugendkammer (§ 42 JGG), zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Amberg, 18. Oktober 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 108/89 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Ilona ███ aus [REDACTED], geboren am ███ 1968 in ███ wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 11. April 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Amberg vom 18. Oktober 1988 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg – Jugendkammer – zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags zur Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen war das spätere Tatopfer sexuell zudringlich geworden, hatte sich aber, als die Angeklagte es mit einer Pistole bedrohte, zurückgezogen und war währenddessen von der Angeklagten erschossen worden.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen und die Sachrüge decken im Schuldspruch keinen Rechtsfehler auf. Der Strafausspruch begegnet dagegen rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht hat nach § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG das Jugendstrafrecht angewendet und dargelegt, dass die Angeklagte unter ungünstigsten Verhältnissen aufgewachsen und tiefgreifend milieugeschädigt ist. Andererseits seien nach Entlassung aus der Untersuchungshaft mit Hilfe einer Lehrerin und Unterstützung der „Marianne-Strauß-Stiftung“ durch Beschaffung einer Wohnung für die Angeklagte und ihr Kind, Bereitstellen eines Kindergartenplatzes und Besorgen einer Lehrstelle „die äußeren Voraussetzungen für ein eigenverantwortliches, rechtschaffenes Leben geschaffen“ worden (UA wörtlich S. 22). Angesichts dieser veränderten Situation wurde das Vorliegen „schädlicher Neigungen“ im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits verneint.

Die Jugendkammer hat andererseits wegen der „Schwere der Schuld“ Jugendstrafe verhängt (§ 17 Abs. 2 JGG) und bei Bestimmung der Strafhöhe – zutreffend – den Erziehungszweck in den Vordergrund gestellt. Danach hätte es aber eingehender Erörterung bedurft, inwiefern die Verhängung einer längeren Jugendstrafe zur „weiteren Förderung und Festigung durch eine Nacherziehung“ (UA S. 22) geboten ist, wenn das zwangsläufig den Verlust von Wohnung und Ausbildungsstelle, die Weggabe des Kindes, zur Folge hat und damit die Grundlagen für die nach Auffassung des Landgerichts erstmals begonnene positive Entwicklung beseitigt werden. Zumindest hätte dann gegen die Folgen der Strafe für das Gewicht des Tatunrechts und die weitere Entwicklung der Jugendlichen abgewogen werden müssen.

Es erschien zweckmäßig, die Sache an die Jugendkammer des Landgerichts zurückzuverweisen, in dessen Bezirk die Angeklagte nunmehr ihren Aufenthalt hat (entsprechend § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 JGG).

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