Aufhebung des Strafausspruchs wegen lückenhafter Feststellungen zum Rückfall (§ 48 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/82
- Datum
- 22.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Annahme des Rückfalls nach § 48 StGB setzt hinreichende Feststellungen über die maßgeblichen Vorverurteilungen, insbesondere deren Tatzeitpunkte, voraus, damit eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
Fehlen in den Urteilsfeststellungen Angaben zu Zeitpunkten früherer Verurteilungen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Rückfallvoraussetzungen wegen Zeitablaufs (§ 48 Abs. 4 StGB) nicht mehr vorliegen; dies macht den Strafausspruch fehlerhaft.
Sind die Feststellungen zu den Einzelstrafen wegen unklarer Rückfallwürdigkeit lückenhaft, ist auch der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Beschränkung der Revisionsprüfung auf den Strafausspruch ist geboten, wenn nur die Strafzumessung und die Feststellungen zu Vorstrafen revisionsrechtlich beanstandet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Konstanz, 30. April 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 108/82
in der Strafsache gegen
██ aus ████, den Bicker Herbert, geboren am ██████ 1947 in ████, wegen Betrugs u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ██████
I. wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30. April 1981, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen zu 1. II 2 (Anstiftung zum Diebstahl) und II 3 (Betrug) der Urteilsgründe sowie 2. im Ausspruch über die gegen ihn verhängte Gesamtfreiheitsstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
I. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 26. Februar 1982 ausgeführt:
„Im Strafausspruch kann das angefochtene Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen zu II 2 und II 3 sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben (vgl. BGH, Beschluss vom 1. März 1982 – 1 StR 801/80).
Ob die Strafkammer in den Fällen II 2 und II 3 Rückfall nach § 48 StGB annehmen durfte, lässt sich aufgrund der insoweit lückenhaften Feststellungen des Urteils nicht nachprüfen (UA S. 7 – 9). So ist nicht angegeben, wann die einzelnen Straftaten, die Gegenstand der Vorverurteilungen waren, begangen wurden. Dass Rückfallverjährung nach § 48 Abs. 4 StGB eingetreten sein könnte, lässt sich damit aufgrund der mangelhaften Feststellungen der Strafkammer nicht ausschließen. Dies gilt insbesondere für die Verurteilung des Amtsgerichts Tettnang vom 9. Januar 1973 (2 Ds 460/72). Da allein durch diese Vorverurteilung die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt werden, entfielen die Rückfallvoraussetzungen, wenn zwischen der ihr zugrunde liegenden und der folgenden Tat mehr als fünf Jahre verstrichen waren.
Angesichts der Tatsache, dass neben den für die Taten II 2 und II 3 eingesetzten Strafen von sieben und acht Monaten lediglich eine weitere Einzelstrafe von einem Monat bestehen bleibt, kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe keinen Bestand haben.“
Dem tritt der Senat bei.
II. Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
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