Revision teil-/erfolgreich: Umstufung von Rückfalldiebstahl und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/70
- Datum
- 13.05.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ändert sich die Gesetzeslage nach der Tat oder während des Verfahrens derart, dass ein früherer Tatbestand entfällt, ist die Strafe nach der zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Gesetzesfassung zu bemessen (§ 2 Abs. 2 S. 2 StGB i.V.m. § 354a StPO).
Auch wenn nur der Strafausspruch angegriffen wird, hat das Revisionsgericht erforderlichenfalls den Schuldspruch so zu ändern, dass die gesetzliche Grundlage des nunmehr zu treffenden Strafausspruchs klar ersichtlich ist.
Schuldsprüche und Einzelstrafen, die bereits rechtskräftig geworden sind, bleiben unberührt; nur nichtrechtskräftige Teile des Urteils sind entsprechend der geänderten Rechtslage neu zu entscheiden.
Bei Wegfall oder Umklassifikation eines Straftatbestands muss das Gericht die rechtliche Würdigung der Taten an die neue Normenlage anpassen und — soweit erforderlich — zur neuerlichen Feststellung von Einzelstrafen und Gesamtstrafe an die Vorinstanz zurückverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 11. Dezember 1969
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 108/70 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz aus AC, dort geboren am █████ Juni 1941, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gem. § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO in der Sitzung vom 13. Mai 1970 einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 11. Dezember 1969
1. im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefasst: Der Angeklagte ist des Diebstahls im Rückfall, des Diebstahls in zwei Fällen und des Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig;
2. im Strafausspruch in den beiden Diebstahlsfällen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Durch Urteil vom 3. Juni 1969 hatte das Landgericht den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Betrugs im Rückfall, tateinheitlich begangen mit Urkundenfälschung, sowie wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall zu einer Gesamtgefangnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt. Seine Revision blieb erfolglos (Beschluss des Senats vom 30. Oktober 1969 – 1 StR 433/69), soweit der einfache Diebstahl im Rückfall und der Betrug im Rückfall in Betracht kamen; insoweit wurden Schuldspruch und Einzelstrafausspruch rechtskräftig. Bestehen blieb auch der Schuldspruch wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall (Fälle II 2 und 4 der Urteilsgründe); nur die für diese Taten verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafe wurden (wegen der vom 1. September 1969 bis zum 31. März 1970 geltenden Fassung des § 244 Abs. 2 StGB) aufgehoben.
Durch das angefochtene Urteil hat das Landgericht nunmehr insoweit Strafen in der bisherigen Höhe verhängt und daraus wiederum eine Gesamtgefangnisstrafe von drei Jahren sechs Monaten gebildet. Die von der Revision erhobene allgemeine Sachrüge deckt keinen Rechtsfehler auf, wenn man das bei Urteilserlass geltende Recht zugrunde legt. Seit dem 1. April 1970 ist jedoch der Tatbestand des Rückfalldiebstahls weggefallen und die Kennzeichnung als „schwerer Diebstahl“ im Schuldspruch nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 – und vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70 – beide zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Die Strafe darf deshalb nicht mehr den §§ 243, 244 a.F. StGB entnommen werden. Gem. §§ 2 Abs. 2 Satz 2 StGB, 354a StPO ist vielmehr jetzt nur § 242 StGB (unter Berücksichtigung der §§ 17, 243 n.F. StGB) zugrunde zu legen. Obwohl die Revision nur noch den Strafausspruch angreifen kann, ist nicht nur dieser aufzuheben, sondern auch durch Änderung des Schuldspruchs in den beiden Fällen II 2 und 4 klarzustellen, auf welche Vorschrift sich der Strafausspruch jetzt gründet (BGHSt 20, 116, 118, 121). Bestehen bleiben nur die bereits durch Beschluss vom 30. Oktober 1969 rechtskräftig gewordenen Schuldsprüche wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und Betruges im Rückfall, sowie die dafür verhängten Einzelstrafen.
Der Senat hat den Schuldspruch neu gefasst.
| Pfeiffer | Loesdau | Woesner | |||
| Seibert | Mosl |