Treffer
BGH Beschluss

Revision: Unklare Vorsatzfeststellungen bei Unzucht mit einem Kind – Aufhebung und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 108/66
Datum
05.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Unzucht mit einem Kind ein. Der BGH stellt fest, dass Vorsatz nach § 59 StGB die Kenntnis der tatbestandlichen Merkmale bei Begehung der Tat voraussetzt; wenn der Angeklagte glaubhaft nicht wusste, dass das Mädchen unter 14 war, fehlt der Vorsatz. Das Landgericht hat nicht entschieden, ob es sich um tatsächliche Unkenntnis, nachträgliche Ausrede oder bedingten Vorsatz handelt. Mangels klarer Feststellungen hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Vorsatz setzt die Kenntnis der zum Tatbestand gehörigen Merkmale bei Begehung der strafbaren Handlung voraus; bloße Unkenntnis kann den Vorsatz entfallen lassen (§ 59 StGB).

2

Fehlt es an tatrichterlichen Feststellungen dazu, ob der Täter die tatbestandlichen Umstände kannte oder sich diese nur nachträglich zurechnet, ist das Urteil aufzuheben.

3

Die Abgrenzung zwischen tatsächlicher Unkenntnis, nachträglicher Ausrede und bewusstem Inkaufnehmen des Erfolgs ist eine Frage der tatsächlichen Feststellung, die das Tatgericht klar darlegen muss.

4

Unterbleiben notwendige Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bamberg, 26. November 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 108/66 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ████ aus ██, den ████████████ Robert, geboren am ██ 1941, wegen Unzucht mit einem Kind.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 5. April 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 26. November 1965 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Wenn der Angeklagte, wie das Landgericht ihm anscheinend geglaubt hat, sich bei der Tatausführung nicht bewusst war, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, so kannte er einen zum Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gehörigen Tatumstand nicht. Er handelte dann entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht vorsätzlich. Denn der Vorsatz, die Kenntnis der zum Tatbestand gehörigen Merkmale und das Wollen ihrer Verwirklichung, muss „bei Begehung der strafbaren Handlung“ vorhanden sein (§ 59 StGB).

Eine andere Frage ist es, ob der Angeklagte, der Waltraud persönlich kannte und auch über ihr Alter Bescheid wusste, etwa nur nachträglich die Ausrede gebraucht, gerade bei der Tat nicht an das Alter des Kindes gedacht zu haben; oder ob er die lange gesuchte und sich ihm jetzt unverhofft bietende günstige Gelegenheit zum Geschlechts—

verkehr mit Waltraud wahrnehmen wollte, unbekümmert um ihr Alter und seine zutreffende Vorstellung hiervon.

Hierüber gibt das Urteil bisher keinen klaren Aufschluss. Da die Strafkammer diese tatsächliche Frage auch nicht von der eingangs bezeichneten Rechtsfrage unterschieden hat, muss das Urteil aufgehoben werden.

LoesdauDotterweichMai
HübnerPikart
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