Revision gegen Verurteilung wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 108/58
- Datum
- 22.04.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Weicht ein privat eingeholtes Gutachten von der Einschätzung des gerichtlich gehörten Sachverständigen ab, besteht für sich genommen kein Anlass, weitere Sachverständigenbeweise anzuordnen.
Revisionsrügen, die sich ausschließlich auf tatsächliche Feststellungen (Tatsachenrügen) stützen, sind im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich.
Bei Zweifel an der subjektiven Haltung des vermeintlichen Haupttäters kann das Gericht zugunsten des Angeklagten die tatbestandlich günstigere Möglichkeit zugrunde legen, sofern die Urteilsgründe dies rechtfertigen.
Für eine Verurteilung wegen Beihilfe ist erforderlich, dass der Haupttäter vorsätzlich gehandelt hat; ergäbe sich hingegen, dass der Haupttäter gutgläubig gehandelt hat, kann der Beteiligte als mittelbarer Täter zu würdigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 22. November 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den █████████ ████████ Herbert ██ ███ aus █████, dort geboren am [REDACTED], wegen Beihilfe zur schweren Freiheitsberaubung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 22. November 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beihilfe zu schwerer Freiheitsberaubung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
I. Verfahrensrügen
1. Die Revision beanstandet es zu Unrecht, dass die Strafkammer über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten keinen weiteren Sachverständigen gehört hat. Medizinalrat Dr. Baldus hatte sich zwar vor der Hauptverhandlung in einem vom Verteidiger veranlassten Gutachten dahin geäußert, dass dem Angeklagten „der Schutz des § 51 Abs. 1 StGB zuzubilligen“ sei. In der Hauptverhandlung erklärte er als sachverständiger Zeuge, dass bei dem Angeklagten im Zeitpunkt der Untersuchung im Jahre 1948, etwa 1/2 Jahr nach der Tatzeit, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorgelegen hätten. Der gerichtliche Sachverständige Professor Dr. Rauch billigte dem Angeklagten „die Rechtswohltat des § 51 Abs. 2“ StGB überhaupt nur für den Fall zu, dass er zur Tatzeit an Dystrophie gelitten habe. Die Strafkammer kam auf Grund der Beweisaufnahme zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte damals dystrophisch gewesen sei, und wandte deshalb § 51 Abs. 2 StGB an. Sie verneinte damit in Übereinstimmung mit dem gerichtlichen Gutachter die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB. Bei dieser Sachlage bestand kein Anlass, noch einen weiteren Sachverständigen zuzuziehen; denn allein die Tatsache, dass ein Privatgutachter die Beweisfrage auf Grund ärztlicher Untersuchung und Behandlung anders beurteilt hatte als der gerichtliche Sachverständige auf Grund der Hauptverhandlung, musste die Strafkammer nicht dazu drängen, weitere Beweise zu erheben. Andere Umstände trägt die Revision hierzu nicht vor.
2. Die Revision meint, das Urteil verletze den Grundsatz, dass im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden sei. Sie führt jedoch selbst nicht aus, worin ein solcher Verstoß liegen soll.
II. Sachbeschwerde
Was die Revision zur Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten vorträgt, liegt auf tatsächlichem Gebiet und ist deshalb im gegenwärtigen Rechtszug unbeachtlich. Auch der ursächliche Zusammenhang zwischen der Anzeige des Angeklagten und dem Freiheitsentzug gegenüber [REDACTED] durch das Urteil des russischen Kriegsgerichts ist einwandfrei dargelegt.
Rechtsirrig ist allerdings die Ansicht der Strafkammer, es sei gleichgültig, ob das Kriegsgericht den [REDACTED] bösgläubig oder gutgläubig zu Unrecht verurteilt habe; denn eine Verurteilung wegen Beihilfe setzt voraus, dass der Haupttäter vorsätzlich handelt (BGHSt 9, 370, 374; BGH 1 StR 465/57 vom 18. März 1957). Indessen gefährdet dieser Mangel den Bestand des Urteils nicht. Wenn die Mitglieder des Kriegsgerichts gutgläubig gewesen sind, so hat der Angeklagte als mittelbarer Täter den Freiheitsentzug gegen [REDACTED] herbeigeführt (RG HRR 1940 Nr. 1364). Die Strafkammer konnte nicht aufklären, mit welcher Vorstellung die Kriegsrichter ███ ██ verurteilt haben. Aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, dass sich der Angeklagte hierüber keine bestimmten Vorstellungen machte, sondern mit beiden Möglichkeiten rechnete, weil ihm nur auf die Verurteilung █████ durch das Kriegsgericht ankam. Die Strafkammer ist deshalb im Ergebnis mit Recht von der dem Angeklagten günstigeren Möglichkeit ausgegangen, dass sie gutgläubig gewesen sind (vgl. hierzu BGH 2 StR 30/50 vom 19. Dezember 1950), und hat ihn daher nur wegen Beihilfe zur Freiheitsberaubung verurteilt.
Da das Urteil auch sonst keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten enthält, ist seine Revision zu verwerfen.
| Dr. Geier | Mantel | Werner | |||
| Dr. Peetz | Hübner |