Treffer
BGH Beschluss

InvZulG 1975: Wiederholte Pkw-Bestellung bleibt dasselbe Wirtschaftsgut

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 10/83
Datum
07.02.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Im Revisionsverfahren wegen Betrugs im Zusammenhang mit einer Investitionszulage nach § 4b InvZulG 1975 war klärungsbedürftig, ob zwei nacheinander abgegebene Bestellungen eines Pkw dasselbe Wirtschaftsgut betreffen. Der BGH entschied im Vorlageverfahren, dass bei einem Serienfahrzeug Fabrikat und Typ das Wirtschaftsgut bestimmen. Änderungen der Sonderausstattung, des Preises oder der Lieferfrist ändern die Identität grundsätzlich nicht. Daher bleibt auch bei Annullierung der ersten und erneuter Bestellung im Begünstigungszeitraum das Wirtschaftsgut identisch.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Begriff des Wirtschaftsguts i.S.v. § 4b InvZulG 1975 ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen und umfasst auch Kraftfahrzeuge.

2

Bei Kraftfahrzeugen der Serienproduktion wird das Wirtschaftsgut regelmäßig durch Fabrikat und Typ (bei gleichem Baujahr) bestimmt; gleichartige Fahrzeuge sind austauschbar und funktional gleichwertig.

3

Die Identität eines bestellten Serienfahrzeugs wird grundsätzlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass Lackierung, Sonderausstattung, Kaufpreis oder Lieferfrist variieren.

4

Wird eine vor dem Begünstigungszeitraum wirksam erteilte Bestellung innerhalb des Begünstigungszeitraums erneut vorgenommen und der erste Vertrag annulliert, betreffen beide Bestellungen dasselbe Wirtschaftsgut, wenn Fabrikat und Typ übereinstimmen.

5

Ob eine „endgültige Investitionsentscheidung“ erst mit der zweiten Bestellung getroffen werden sollte, ist für die objektive Frage der Wirtschaftsgutidentität ohne Bedeutung und betrifft die subjektive Tatseite.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 10/83 in der Strafsache gegen den Dipl.-Ing. Siegfried N. ████ aus W., geboren am ██ wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 7. Februar 1984 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Herdegen und die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Maul, Dr. Schikora und Dr. Granderath

Tenor

Hat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen bestimmten Fabrikats und Typs bestellt und sich bis zum Beginn der Herstellung Einzelheiten der Ausstattung vorbehalten, später die Bestellung innerhalb des für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitraums wiederholt, worauf der erste Vertrag „annulliert“ wird, so betreffen beide Bestellungen dasselbe Wirtschaftsgut im Sinn von § 4b InvZulG 1975, auch wenn das Fahrzeug nunmehr mit preiserhöhender Sonderausstattung geliefert werden soll.

Gründe

I.

Dem Angeklagten liegt zur Last, sich im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Personenkraftwagens eine Investitionszulage nach § 4b des Investitionszulagengesetzes 1975 (BGBl. I S. 528) durch Täuschung über den Investitionsbeginn erschlichen zu haben.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten freigesprochen. Das Landgericht hat die Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen und im Wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

Der Angeklagte bestellte am 7. Juli 1973 über das Auto-Haus ██████ bei der Firma ████████ AG einen neuen Personenkraftwagen Marke M. ███████ Coupé. Einzelheiten der Ausstattung konnten bis zum Beginn der Herstellung nachgemeldet werden. Als unverbindlicher Liefertermin war März 1975 vorgesehen. Kaufpreis sollte der bei Lieferung gültige Listenpreis sein. Intern vereinbarte der Angeklagte mit ██████, dass er zur Abnahme des Fahrzeugs nicht verpflichtet sei und dass der Händler über die Bestellung anderweitig verfügen dürfe. Von dieser Abrede erhielt die Firma ███ AG keine Kenntnis; sie nahm den Auftrag an und setzte den Angeklagten hiervon in Kenntnis. Der Angeklagte betrachtete sich „im Verhältnis zu ihr“ nicht an die Bestellung gebunden. Er bestellte am 11. Januar 1975 über einen Vertreter desselben Hauses bei der Firma ███ AG abermals einen Personenkraftwagen Marke M. Coupé; das Fahrzeug sollte sieben Sonderausstattungen erhalten und im März 1975 geliefert werden. Die Firma ███ AG bestätigte den neuen Auftrag und lieferte den Wagen am 24. Februar 1975 zum Preis von DM 46.026,– zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie bestätigte dem Angeklagten im Juni 1975, dass die Bestellung vom 7. Juli 1973 „ausnahmsweise vorbehaltlos annulliert“ worden sei. Für die Anschaffung des Fahrzeugs beantragte der Angeklagte im Februar 1976 eine Investitionszulage zur Konjunkturbelebung nach Maßgabe von § 4b InvZulG 1975. Der Antragsvordruck enthielt einen Hinweis auf den gesetzlich vorgesehenen Begünstigungszeitraum (1. Dezember 1974 bis 30. Juni 1975). Der Angeklagte gab als Investitionsbeginn (Zeitpunkt der Bestellung) den 11. Januar 1975 an und verschwieg die Bestellung vom 7. Juli 1973 und die mit ihr zusammenhängenden Vorgänge. Auf Grund seiner Angaben gewährte das Finanzamt Gunzenhausen eine Zulage von DM 3.451,–.

Das Landgericht hat Zweifel, ob der festgestellte Sachverhalt objektiv den Tatbestand des Betrugs erfüllt, und sieht jedenfalls den Betrugsvorsatz als nicht erwiesen an. Dem Angeklagten könne nicht sicher widerlegt werden, dass er die erste Bestellung schon vor der Annullierung als nicht existent oder unverbindlich angesehen habe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Das zur Entscheidung zuständige Bayerische Oberste Landesgericht hält die Ausführungen des Landgerichts zur subjektiven Tatseite für rechtsfehlerhaft und möchte dem Rechtsmittel stattgeben. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 10. Februar 1982 (NJW 1982, 4405 = JZ 1982, 475) gehindert. Dieses hat in einer gleichgelagerten Sache die zweite Bestellung als Investitionsbeginn angesehen, weil sich der Kaufpreis des Fahrzeugs und der Zeitpunkt der Lieferung gegenüber der ersten Bestellung „wesentlich geändert“ hätten; in diesem Fall sei der Gegenstand beider Verträge nicht mehr identisch, vielmehr ein neues Wirtschaftsgut im Begünstigungszeitraum erstmals bestellt worden, nur dieses dann auch geliefert worden und damit allein Anlass der Zulage.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hält die vom Oberlandesgericht Hamm herangezogenen Kriterien nicht für geeignet, die Gleichartigkeit des Wirtschaftsguts in Frage zu stellen, und möchte von der Entscheidung abweichen. Es hat deshalb die Sache mit Beschluss vom 25. November 1982 (abgedruckt in NStZ 1983, 128 und wistra 1983, 81) dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Frage vorgelegt,

„ob zwei zeitlich aufeinanderfolgende Bestellungen eines Kraftfahrzeugs mit bestimmter gleicher Typenbezeichnung ein und dasselbe Wirtschaftsgut im Sinne des § 4b Abs. 2 InvZulG 1975 zum Gegenstand haben, wenn dieser Kraftfahrzeugtyp mit später erst bestimmter Lackierung und Sonderausstattung ausgeliefert, die vorangegangene Bestellung jedoch annulliert wurde“.

Der Generalbundesanwalt hat am 2. November 1983 beantragt, die Sache an das vorlegende Gericht zur eigenen Entscheidung zurückzugeben, weil der Angeklagte erst mit der zweiten Bestellung die endgültige Investitionsentscheidung getroffen habe.

II.

Die Voraussetzungen der Vorlegung nach § 121 Abs. 2 GVG sind gegeben. Die Rechtsfrage nach der Identität des Wirtschaftsguts ist für das vorlegende Gericht entscheidungserheblich.

1. Nach § 4b des Investitionszulagengesetzes in der Fassung vom 24. Februar 1975 (BGBl. I S. 528) wurde Steuerpflichtigen für begünstigte Investitionen unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Investitionszulage gewährt. Begünstigt war unter anderem die Anschaffung von neuen abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, wenn die Wirtschaftsgüter nachweislich „nach dem 30. November 1974 und vor dem 1. Juli 1975“ vom Steuerpflichtigen bestellt und vor dem 1. Juli 1976 geliefert worden waren.

Sinn und Zweck der Zulage war nach der Überschrift der Norm die „Konjunkturbelebung“. Für private Investitionen sollte ein besonderer Anreiz geschaffen und dadurch die Nachfrage verstärkt werden (Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks. 7/2979 S. 1, 7). Durch den kurzen Begünstigungszeitraum von sieben Monaten sollte im Interesse einer raschen Belebung der Wirtschaftstätigkeit erreicht werden, dass die Aufträge alsbald vergeben wurden (Bericht des Finanzausschusses BT-Drucks. 7/4501 S. 5).

Ein derart angestrebter zusätzlicher wirtschaftsfördernder Effekt ging von einer Bestellung nicht aus, die bereits vor dem 1. Dezember 1974 fest erteilt worden war, das heißt zu einem beide Parteien bindenden rechtswirksamen Vertrag geführt hatte, und innerhalb des Begünstigungszeitraums unter Aufhebung eben dieses Vertrages nur deshalb wiederholt wurde, um dem Investor die nachträglich eingeführten Vergünstigungen zu verschaffen. Die am Gesetzeszweck orientierte Auslegung des hier im Sinne des Steuerrechts verwendeten Begriffs „Bestellung“ führt zu dem Ergebnis, dass in diesem Fall die Voraussetzungen des § 4b InvZulG 1975 nicht gegeben sind und ein Anspruch auf Investitionszulage nicht besteht (BFH BStBl. 1983 II S. 29). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass erste und zweite Bestellung, alter und neuer Vertrag, das gleiche Wirtschaftsgut betreffen. Entschließt sich der Investor dazu, im Begünstigungszeitraum ein mit dem ersten nicht identisches Wirtschaftsgut anzuschaffen, so sind für die Förderung dieser Investition lediglich die Daten der neuen Bestellung maßgebend, gleich ob in diesem Zusammenhang die frühere Bestellung des anderen Wirtschaftsgutes rückgängig gemacht worden ist oder nicht (vgl. Bundesminister der Finanzen, Schreiben vom 26. Februar 1975 BStBl. 1975 I S. 213, 217 und vom 5. Mai 1975 BStBl. 1977 I S. 246, 260; Blümich/Falk EStG Bd. III, § 4b InvZulG Rdn. 75; Herrmann/Heuer, Komm. zur ESt und KSt, § InvZulG Anm. II).

2. Der Steuerpflichtige, der in Kenntnis dieser Sachlage die Behörde über maßgebliche Daten täuscht, insbesondere zum Investitionsbeginn vorsätzlich falsche oder unvollständige Angaben macht und dadurch eine ihm nicht zustehende Subvention erlangt, kann sich nach § 263 oder § 264 StGB strafbar gemacht haben (vgl. BGH NJW 1982, 2453; OLG Koblenz JZ 1980, 736; OLG München NJW 1982, 457; OLG Frankfurt JZ 1982, 477; Findeisen JZ 1980, 710; ders. JR 1981, 225; Schmidt-Hieber/Klister FR 1979, 426; anderer Auffassung mit unterschiedlicher Begründung: OLG Hamm aaO; Lackner, StGB 15. Aufl. § 263 Anm. 3b aa; Cramer in Schönke/Schröder, StGB 21. Aufl. § 263 Rdn. 31a; Baumann/Boorberg BB 1980, 567; Beker FR 1979, 557; Fromm BB 1980, 1155; Kohlmann/Brauns FR 1979, 279; dies. FR 1979, 479; dies. wistra 1982, 61; v. Strobl-Albeg DStR 1980, 372; Tiedemann NJW 1980, 1557). Bei der Prüfung des objektiven Tatgeschehens steht die Frage nach der Anspruchsberechtigung im Sinn von § 4b InvZulG 1975 im Vordergrund. Weil sie durch Auslegung der begünstigenden Norm zu ermitteln ist (vgl. oben Nr. 1), braucht auf den Gesichtspunkt des Umgehungsverhaltens im Sinn von § 6 Abs. 1 StAnpG, § 4 Abs. 2 SubvG, § 42 AO 1977 nicht eingegangen zu werden.

3. Diese rechtliche Würdigung wird offensichtlich auch vom vorlegenden Gericht geteilt. Es geht davon aus, dass schon die Bestellung vom 7. Juli 1973 dem Angeklagten zuzurechnen ist, und kann die von ihm angestrebte Entscheidung nur treffen, wenn die Wirtschaftsgüter der Bestellungen vom 7. Juli 1973 und vom 11. Januar 1975 identisch sind. Dies ist nach Meinung des Oberlandesgerichts Hamm nicht der Fall, weil das Fahrzeug durch Zusatzeinrichtungen teurer geworden ist. Die Frage, wann der Angeklagte die „endgültige Investitionsentscheidung“ treffen wollte (Antragsschrift des Generalbundesanwalts, S. 10/11), darf bei der Entscheidung über die Vorlegung keine Rolle spielen. Sie ist dem subjektiven Tatgeschehen zuzuordnen; die Feststellungen dazu sollen nach der vertretbaren Auffassung des vorlegenden Gerichts keinen Bestand haben.

III.

In der vorgelegten Frage stimmt der Senat mit der Ansicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts überein.

Der Begriff des Wirtschaftsguts ist nach steuerrechtlichen Grundsätzen zu bestimmen; er stimmt mit dem des Einkommensteuerrechts überein (Blümich/Falk aaO § 1 InvZulG Rdn. 62; Herrmann/Heuer aaO § 4 InvZulG Rdn. 37) und lässt Spielraum für eine wirtschaftliche Beurteilung. Zu ihm gehören auch Sachen im Sinne des bürgerlichen Rechts wie Kraftfahrzeuge (vgl. Nr. 43 der Einkommensteuer-Richtlinien). Ein Kraftfahrzeug der Serienproduktion wird durch Fabrikat und Typ bestimmt. Derartige Fahrzeuge sind – jedenfalls dann, wenn sie wie hier dem gleichen Baujahr entstammen sollen – ohne weiteres austauschbar und nach Art und Funktion gleichwertig.

Auf die Einzelheiten der Ausstattung kommt es nicht an, weil diese das Wesen der Hauptsache nicht entscheidend prägen (BFH BStBl. 1983 II S. 29). Das gleiche gilt für Kaufpreis und Lieferfrist. Die vom Oberlandesgericht Hamm herangezogene Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 14. März 1980 (BFHE 130, 359 = BStBl. 1980 II S. 476) steht nicht entgegen, denn hier war der Besteller auf eine andere Wagenklasse übergegangen. Den vom Bundesfinanzhof aufgestellten Grundsätzen ist die Praxis im Wesentlichen gefolgt (vgl. Finanzministerium von Nordrhein-Westfalen, Erlass vom 25. Februar 1981, BB 1981, 484; Sächsisches Finanzministerium, Erlass vom 22. Oktober 1981, BB 1981, 1995). Der Senat kommt deshalb zu folgendem Ergebnis:

Hat ein Steuerpflichtiger einen Kraftwagen bestimmten Fabrikats und Typs bestellt und sich bis zum Beginn der Herstellung Einzelheiten der Ausstattung vorbehalten, später die Bestellung innerhalb des für die Gewährung einer Investitionszulage maßgeblichen Zeitraums wiederholt, worauf der erste Vertrag „annulliert“ wird, so betreffen beide Bestellungen dasselbe Wirtschaftsgut im Sinn von § 4b InvZulG 1975, auch wenn das Fahrzeug nunmehr mit preiserhöhender Sonderausstattung geliefert werden soll.

Maul Herdegen Schikora Granderath sg

InvZulG 1975: Wiederholte Pkw-Bestellung bleibt dasselbe Wirtschaftsgut — Themis