Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwertung nicht verlesener Briefe führt zur Aufhebung von Sexualstrafen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/99
Datum
13.04.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision die Verwertung von fünf an ihn gerichteten Briefen, die in der Hauptverhandlung nur in Augenschein genommen und nicht verlesen worden seien. Der BGH erkennt hierin einen Verfahrensfehler und betont die Verlesungspflicht für inhaltlich verwertete Urkunden (§ 273 Abs. 1, § 274 StPO). Mangels ordnungsgemäßer Verlesung kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Verurteilungen wegen sexuellen Missbrauchs hierauf beruhten; diese werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Urkunde ist erforderlich, wenn ihr Inhalt in der Hauptverhandlung beweiserheblich verwertet werden soll; die Verlesungspflicht folgt aus § 273 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 274 StPO.

2

Der Augenschein an einer Urkunde ist nur zulässig, soweit es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt; der innerliche Inhalt darf nicht allein durch Augenschein als Beweis eingeführt werden.

3

Wird der Wortlaut einer nicht verlesenen Urkunde im Urteil wörtlich wiedergegeben, ohne dass eine bestätigende Äußerung Dritter im Urteil ausgewiesen ist, spricht dies regelmäßig für eine verwertende Nutzung des Wortlauts.

4

Kann bei revisionsgerichtlicher Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass ein Verfahrensfehler die Verurteilung beeinflusst hat, sind die betroffenen Schuldsprüche aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Der Wegfall wesentlicher Einzelstrafen kann die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe und die Anordnung der Sicherungsverwahrung erforderlich machen.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten (Allgäu), 4. November 1998

Rubrum

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 4. November 1998 mit den Feststellungen aufgehoben, a) im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist (Fälle II. 1. bis 5. der Urteilsgründe), b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe und über die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen sowie wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensrüge teilweise Erfolg.

1. Der die Vorwürfe bestreitende Beschwerdeführer beanstandet, die Strafkammer habe gegen § 261 StPO verstoßen, soweit sie ihn wegen sexuellen Missbrauchs verurteilt hat. Sie habe den Inhalt von fünf von der Geschädigten an ihn gerichteten Briefen bei der Beweisführung zu seinem Nachteil verwertet, obwohl diese in der Hauptverhandlung nicht verlesen, sondern lediglich in Augenschein genommen worden sind.

Diese Rüge trifft zu. Die Verlesung einer Urkunde ist eine wesentliche Förmlichkeit, deren Beurkundung durch § 273 Abs. 1 StPO vorgeschrieben ist. Schweigt das Protokoll, so gilt die Verlesung wegen dessen Beweiskraft nach § 274 StPO als nicht erfolgt (BGH NStZ 1993, 51; BGH, Urt. v. 8. Juni 1994 – 3 StR 280/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 43. Aufl. § 273 Rdn. 7). Dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Landgericht lässt sich lediglich entnehmen, dass die „asservierten Schreiben in Augenschein genommen wurden“. Gleichwohl gibt die Kammer den Inhalt der Briefe im Rahmen ihrer Beweiswürdigung auf über zwei Seiten wörtlich wieder.

Diese Verfahrensweise war rechtsfehlerhaft. Zwar kann eine Urkunde auch Gegenstand des Augenscheinsbeweises sein, jedoch nur, soweit es auf ihr Vorhandensein oder ihre äußere Beschaffenheit ankommt. Soweit ihr Inhalt – wie hier – beweiserheblich ist, ist dieser grundsätzlich zu verlesen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO § 86 Rdn. 13).

Die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift in Betracht gezogene Möglichkeit, die Briefe könnten im Wege des Vorhalts an die Geschädigte verlesen und deren Inhalt von dieser bestätigt und auf diese Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sein, wäre unter den gegebenen Umständen kein geeignetes Verfahren gewesen, die Briefe in die Hauptverhandlung einzuführen. Dazu lässt sich dem Urteil vielmehr nur entnehmen, dass die Geschädigte, deren Vernehmung sich „schwierig“ gestaltete, obwohl diese „kindgerecht und behutsam“ durchgeführt wurde, angegeben hat, die Briefe geschrieben zu haben. Hinzu kommt, dass dann, wenn nicht verlesene Schriftstücke ohne Hinweis auf eine bestätigende Einlassung des Angeklagten oder eine solche Erklärung einer anderen Auskunftsperson im Urteil wörtlich wiedergegeben werden, dies in der Regel darauf hindeutet, dass der Wortlaut selbst zum Zwecke des Beweises verwertet worden ist (vgl. BGHSt 11, 159, 161 f.) und nicht nur eine ggf. auf einen Vorhalt abgegebene Erklärung. Es kam daher für die Zulässigkeit der Rüge auch nicht darauf an, dass die Revision zu einem möglichen Vorhalt keine Ausführungen enthält.

Der Senat vermag bei dieser Sachlage nicht auszuschließen, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen der fünf Missbrauchsfälle auf diesem Verfahrensfehler beruht. Denn die Strafkammer hat die Glaubwürdigkeit der Geschädigten „letztendlich“ auch durch den Inhalt der Briefe bestätigt gefunden. Die Verurteilung wegen der fünf Fälle des sexuellen Missbrauchs hat daher keinen Bestand.

2. Auf die auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstandende Verurteilung des insoweit geständigen Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis hat sich der bezeichnete Verfahrensfehler nicht ausgewirkt. Die deswegen verhängte Strafe kann ebenfalls bestehen bleiben. Der Senat schließt aus, dass deren Höhe durch die übrigen Strafen beeinflusst worden ist.

3. Der Wegfall der wegen der sexuellen Missbrauchstaten verhängten Einzelstrafen führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie über die Anordnung der Sicherungsverwahrung.

4. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt.

SchaferMaulBoetticher
UlsamerGranderath
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