Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen: Einziehungsanordnung betrifft Angeklagten nicht wegen Sicherungseigentum

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/82
Datum
15.04.1982
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete seine Revision ausschließlich gegen die Einziehungsanordnung. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil der Angeklagte durch die Einziehung nicht beschwert ist: Das Landgericht stellte fest, dass Sicherungseigentum beim Kreditinstitut lag, sodass dem Angeklagten keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung entsteht. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen Rechten oder rechtlich relevanten Interessen beschwert ist.

2

Die Einziehungsanordnung kann den Verurteilten nicht treffen, wenn das eingezogene Vermögensstück bereits im Sicherungseigentum eines Dritten steht und der Verurteilte dadurch nicht unmittelbar benachteiligt wird.

3

Zur Beurteilung der Beschwer erfolgt die Prüfung nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; liegt dort Sicherungseigentum Dritter vor, fehlt dem Verurteilten die Rügebefugnis gegen die Einziehung.

4

Kosten der Revision sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1981

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 107/82

in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann S. ███████ aus ███ █████, dort geboren am ██████████ 1922, wegen Steuerhinterziehung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1981 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte hat nur die Einziehungsanordnung angefochten. Insoweit ist er durch das Urteil der Strafkammer jedoch nicht beschwert. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank Sicherungseigentümerin des eingezogenen Elfenbeins; sie hatte das Sicherungseigentum – worauf auch die Revision abstellt – von der Ehefrau des Angeklagten übertragen erhalten. Der Angeklagte wird durch die Einziehung also nicht unmittelbar benachteiligt; seine rechtlichen Interessen werden nicht beeinträchtigt (vgl. BGHSt 7, 153; Schikora Ulsamer Herdegen Granderath Foth).

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