Revision verworfen: Einziehungsanordnung betrifft Angeklagten nicht wegen Sicherungseigentum
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 107/82
- Datum
- 15.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist unzulässig, wenn der Revisionsführer durch die angegriffene Entscheidung nicht in eigenen Rechten oder rechtlich relevanten Interessen beschwert ist.
Die Einziehungsanordnung kann den Verurteilten nicht treffen, wenn das eingezogene Vermögensstück bereits im Sicherungseigentum eines Dritten steht und der Verurteilte dadurch nicht unmittelbar benachteiligt wird.
Zur Beurteilung der Beschwer erfolgt die Prüfung nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz; liegt dort Sicherungseigentum Dritter vor, fehlt dem Verurteilten die Rügebefugnis gegen die Einziehung.
Kosten der Revision sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn das Rechtsmittel als unzulässig verworfen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 17. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 107/82
in der Strafsache gegen den Kaufmann Johann S. ███████ aus ███ █████, dort geboren am ██████████ 1922, wegen Steuerhinterziehung
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 15. April 1982 gemäß § 349 Abs. 1 StPO
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 17. November 1981 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte hat nur die Einziehungsanordnung angefochten. Insoweit ist er durch das Urteil der Strafkammer jedoch nicht beschwert. Nach den Feststellungen des Landgerichts war die Bayerische Hypotheken- und Wechselbank Sicherungseigentümerin des eingezogenen Elfenbeins; sie hatte das Sicherungseigentum – worauf auch die Revision abstellt – von der Ehefrau des Angeklagten übertragen erhalten. Der Angeklagte wird durch die Einziehung also nicht unmittelbar benachteiligt; seine rechtlichen Interessen werden nicht beeinträchtigt (vgl. BGHSt 7, 153; Schikora Ulsamer Herdegen Granderath Foth).