Revision verworfen: Keine Nachweise für Dienstunfähigkeit des Vorsitzenden
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 107/66
- Datum
- 20.12.1966
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Annahme eines Besetzungsmangels nach § 338 Nr. 1 StPO ist erforderlich, dass die Dienstunfähigkeit des Richters für den konkreten Sitzungstag mit genügender Sicherheit nachgewiesen wird.
Ein nachträgliches Gutachten, das eine zeitlich spätere Dienstunfähigkeit feststellt, begründet für sich genommen keinen sicheren Schluss auf Dienstunfähigkeit am Verhandlungstag.
Geringfügige Fehlgriffe oder Zerstreutheitserscheinungen während einer einfach gelagerten Hauptverhandlung begründen nur dann einen Besetzungsmangel, wenn sie die ordnungsgemäße Verhandlungsführung wesentlich beeinträchtigen.
Das Fehlen von Einwendungen der Sitzungsbeteiligten und das ordnungsgemäße Sitzungsprotokoll sprechen gegen die Annahme einer am Sitzungstag bestehenden Unfähigkeit des vorsitzenden Richters.
Vorinstanzen
Landgericht Mannheim, 5. November 1965
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 107/66
in der Strafsache gegen ███ aus ██, den Arbeiter Hermann Georg █, dort geboren am ████ 1937, wegen Unzucht mit Kindern.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ █████ als Verteidiger, Justizangestellter █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 5. November 1965 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Erregung geschlechtlichen Ärgernisses zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich Verletzung formellen und sachlichen Rechts.
1. In verfahrensrechtlicher Hinsicht behauptet der Beschwerdeführer, das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil der Vorsitzende der Strafkammer, Landgerichtsdirektor ███████, infolge schwerer geistiger Erkrankung unfähig gewesen sei, sein Richteramt wahrzunehmen (§ 338 Nr. 1 StPO). Dieses Vorbringen erweist sich als unbegründet.
Zwar sind die Angaben der Revision darüber, dass Landgerichtsdirektor ███ bei der Verhandlung durch Zerstreutheit aufgefallen sei und Fehler in der Verhandlungsleitung begangen habe, in dienstlichen Äußerungen der richterlichen Beisitzer und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft zum großen Teil bestätigt worden. Richtig ist ferner, dass Landgerichtsdirektor ██████ im September 1964 einen Schlaganfall erlitten hatte und dass ein hierwegen auf Ersuchen des Justizministeriums Baden-Württemberg erstattetes Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom 19. Februar 1966 auf Grund kurz zuvor durchgeführter Explorations zu dem Ergebnis gelangt war, Landgerichtsdirektor ███████ müsse im Untersuchungszeitpunkt (Mitte Februar 1966) für die Dauer von sechs Monaten als dienstunfähig angesehen werden.
Aus alledem kann aber nicht mit genügender Sicherheit darauf geschlossen werden, dass Landgerichtsdirektor ███ am Sitzungstag (5. November 1965) zur Wahrnehmung seines Richteramts schlechthin unfähig gewesen sei. Die Verhandlung der rechtlich und tatsächlich einfach gelagerten Sache erforderte keine besonderen Anstrengungen. Abweichungen vom vorgeschriebenen Ablauf der Hauptverhandlung weist das Sitzungsprotokoll nicht aus; solche werden auch von der Revision nicht behauptet. Keiner der an der Sitzung Beteiligten hat während der Verhandlung Bedenken gegen die Führung des Vorsitzes vorgebracht. ████████████████████ ██████ hat im übrigen, wie ein Auszug aus dem Hauptverhandlungskalender seiner Strafkammer für alle Sitzungstage im November 1965 ergibt, zur fraglichen Zeit eine ganze Reihe weiterer Sitzungen zum Teil umfangreicher und schwierigerer Art wahrgenommen, ohne dass seine Fähigkeit zur Verhandlungsführung in diesen Fällen von den Beteiligten auch nur angezweifelt wurde. Unter diesen Umständen kann sich der Senat nicht davon überzeugen, dass die von der Revision aufgegriffenen – nicht eben bedeutsamen – Fehlgriffe bei der Leitung der Verhandlung den Rahmen der Indisposition eines Richters überschreiten. Hieran vermag auch die im Gutachten vom 19. Februar 1966 vertretene Ansicht nichts zu ändern, zumal sich der Gesundheitszustand des Exploranden durch die ungewohnte Arbeitsbelastung – Landgerichtsdirektor ████ hatte seinen Dienst nach längerem Krankheitsurlaub gerade erst am 2. November 1965 angetreten – inzwischen wieder verschlechtert haben konnte.
Da der gerügte Verstoß mithin nicht bewiesen ist, vermag die Verfahrensrüge das Urteil nicht zu Fall zu bringen.
2. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Die Revision ist daher zu verwerfen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Hübner | Loesdau | Pfeiffer | |||
| Fischer | Pikart |