Treffer
BGH Urteil

Revision: Unterschlagung gegenüber Verlobter mangels Strafantrag eingestellt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/65
Datum
04.05.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte seine Verurteilung wegen Unterschlagung eines Armbandes und eines Verrechnungsschecks durch das Landgericht. Der BGH hob diese beiden Verurteilungen auf, da Unterschlagung gegenüber Angehörigen (§ 247 StGB) stets eines Strafantrags bedarf und dieser fehlt; eine Nachholung ist ausgeschlossen. Die übrige Revision wurde verworfen; die Gesamtstrafe wurde aufgehoben und zur neuen Bestimmung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Unterschlagung gegen Angehörige, zu denen auch die Verlobte zählt, ist nach § 247 StGB nur auf Antrag des Verletzten verfolgbar, unabhängig vom Wert der unterschlagenen Sachen.

2

Fehlt der erforderliche Strafantrag bei Unterschlagung gegen Angehörige, ist die Verfolgung als Verfahrensvoraussetzung ausgeschlossen; eine nachträgliche Heilung durch später gestellten Antrag ist ausgeschlossen.

3

Heben einzelne wegfallende Verurteilungen die Bestimmung der Gesamtstrafe möglicherweise beeinflussen, so hat das Revisionsgericht den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache nach § 354 Abs. 2 StPO zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Die Verwerfung weitergehender Revisionsgründe führt dazu, dass die verbleibenden Einzelstrafen rechtskräftig bleiben und prozessuale Folgeentscheidungen (z. B. Haftbefehl) hiervon abhängig sind.

Vorinstanzen

Landgericht Baden-Baden, 8. Oktober 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Eberhard von █████████, geboren ████████ 1922 in ██ ███, Bezirk ██ ███████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ██████ ███ als Verteidiger,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 8. Oktober 1964 aufgehoben: a) soweit der Beschwerdeführer wegen Unterschlagung in zwei Fällen (II B 3 und 4) verurteilt worden ist; in diesem Umfang wird das Verfahren eingestellt; die Kosten trägt insoweit die Staatskasse; b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu; insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1. Die allgemeine Sachrüge der Revision hat bezüglich der Verurteilung wegen Unterschlagung eines kostbaren Armbandes und eines Verrechnungsschecks über 20.000 DM zum Nachteil der Frau ██████ (Abschn. II B 3 und 4 der Urteilsgründe) Erfolg. Der Angeklagte war zur Zeit dieser Taten mit der geschädigten Frau verlobt (S. 28 UA). Seine Braut hat die Verfolgung der beiden Taten, die die Strafkammer zutreffend als Unterschlagung gewertet hat, erst nach Ablauf der Strafantragsfrist begehrt (Band II Blatt 689, 703, 707 d. A.). Die Ansicht des Landgerichts, diese Vergehen könnten wegen des Wertes der unterschlagenen Sachen gleichwohl verfolgt werden, trifft nicht zu. Die Unterschlagung gegen Angehörige, zu denen auch die Verlobte zählt (§ 52 Abs. 2 StGB), macht § 247 StGB nämlich – im Gegensatz zur Unterschlagung gegenüber Lehr- und Dienstherren – ohne Rücksicht auf den Wert der unterschlagenen Sachen stets von einem Antrag des Verletzten abhängig. Hinsichtlich der Unterschlagung des Armbandes und des Verrechnungsschecks fehlt es daher hier an einer Verfahrensvoraussetzung. Sie kann auch nicht mehr nachgeholt werden. Das nötigt dazu, das Verfahren insoweit einzustellen.

2. Im Übrigen ist die Revision offensichtlich unbegründet.

3. Es kann zweifelhaft sein, ob die beiden wegfallenden, am niedrigsten bestraften Taten gegenüber den bestehenbleibenden zwölf schwerer geahndeten Vergehen auf die Bestimmung der Gesamtstrafe einen Einfluss gehabt haben. Der Senat kann das nicht ausschließen. Er muss deshalb den Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen dazu aufheben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung nach § 354 Abs. 2 StPO n. F. an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverweisen.

Die Verwerfung der weitergehenden Revision lässt die bestehenbleibenden Einzelstrafen rechtskräftig werden. Deshalb kann der Senat den Haftbefehl nicht entsprechend dem Antrag des Verteidigers aufheben. Die Voraussetzungen des § 126 Abs. 3 (120 Abs. 1) StPO sind nicht gegeben.

HübnerWillmsHenning
SeibertMai
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