Treffer
BGH Urteil

Revisionen verworfen: Keine tatbestandsmäßige Körperverletzung; Nebenklagerüge unzulässig

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/63
Datum
06.12.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen tätlicher Beleidigung verurteilt; Staatsanwaltschaft und Nebenklägerin rügten weitergehende Tatumstände (sexueller Missbrauch, Körperverletzung). Der BGH verwirft die Revisionen: Die Jugendkammer durfte die Zeugenglaubwürdigkeit selbst bejahen, ein Sachverständigengutachten war entbehrlich. Leichte Verletzungen (Saugflecken, kleiner Bluterguss) erfüllen nicht den Tatbestand der Körperverletzung; die Nebenklage durfte Rügen zu Verbrechensmerkmalen nicht erheben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Zeugenaussage obliegt dem Tatrichter; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist entbehrlich, wenn das Gericht die Aussage bereits für sich als glaubhaft angenommen hat.

2

Beanstandungen, die Merkmale eines Verbrechens betreffen, stehen der Nebenklage nicht zu; die Nebenklage kann insoweit nach §§ 374, 395 StPO keine eigene Rüge erheben.

3

Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit nur ganz unerheblich beeinträchtigen, fallen nicht unter den Begriff der Körperverletzung im Sinne des § 223 StGB und damit nicht unter § 230 StGB.

4

Die Übernahme von sachlichrechtlichen Ausführungen der Nebenklage durch die Staatsanwaltschaft rechtfertigt keine erfolgreiche Revision, wenn die zugrundeliegenden Ausführungen unbegründet sind.

Vorinstanzen

Landgericht Heidelberg, 6. Dezember 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ███, den Gipser Giuseppe Vincenzo ███, geboren am █████ in ██████████████, wegen Unzucht mit einem Kinde u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 1. Oktober 1963, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 6. Dezember 1962 werden verworfen.

Die Nebenklägerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen tätlicher Beleidigung der Nebenklägerin, eines dreizehnjährigen Mädchens, zu drei Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin erstreben seinen Schuldspruch im Sinne des Eröffnungsbeschlusses wegen tateinheitlich begangener Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB, jedenfalls aber wegen Körperverletzung nach § 223 oder nach § 230 StGB. Beide Rechtsmittel bleiben erfolglos.

Die Revisionen rügen, dass die Jugendkammer zur Beurteilung der Zeugentüchtigkeit des verletzten Mädchens keinen Sachverständigen hinzuzog, obwohl der Vorsitzende dies ursprünglich vorgesehen hatte.

Die Rüge geht fehl. Die Jugendkammer hat Ursula ohnehin als glaubwürdig angesehen. Es erübrigte sich also, hierüber noch Beweis zu erheben. Wie weit das Landgericht der Aussage des Mädchens folgen durfte, hatte es selbst in freier Beweiswürdigung und nicht ein Sachverständiger zu beurteilen.

Unzulässig ist es, dass die Nebenklage diese Beanstandung erhebt. Denn die Rüge betrifft Merkmale von Verbrechen, die der Nebenklage nicht zugänglich sind (§ 395 Abs. 1, § 374 StPO; siehe näher BGHSt 13, 143, 144). Daher kann sie auch nicht mit den hierauf bezüglichen sachlichrechtlichen Ausführungen gehört werden. Soweit sich die Staatsanwaltschaft diese zu eigen gemacht hat, sind sie offensichtlich unbegründet.

Zulässig rügt die Nebenklägerin nur, dass sich das Urteil nicht darüber auslässt, ob der Angeklagte nicht auch der Körperverletzung nach § 223 oder nach § 230 StGB schuldig sei. Indessen ist auch diese – von der Staatsanwaltschaft gleichfalls erhobene Beanstandung unbegründet. Der Angeklagte brachte dem Mädchen zwar durch Küsse am Hals drei Saugflecken von der Größe eines Fünfzigpfennigstückes und durch kräftiges Zufassen einen blauen Fleck am Oberarm bei. Solche Handlungen, die die körperliche Unversehrtheit nur ganz unerheblich beeinträchtigen, fallen jedoch nicht unter den Begriff des Misshandelns und sind daher weder für § 223 noch für § 230 StGB tatbestandlich (BGH NJW 1953, 1440 Nr. 23).

Mithin sind die Revisionen zu verwerfen. Das hat auch der Sitzungsvertreter der Bundesanwaltschaft beantragt.

Der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen, hält der Senat nicht für angebracht (§ 473 Abs. 1 Satz 2 StPO). Auch die Nebenklägerin braucht sie ihm nicht zu erstatten (BGHSt 11, 189).

Dr. GeierSeibertMai
HübnerSanders
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