Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Mord in Tateinheit mit schwerem Raub — Verfahrensrügen erfolglos

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 107/53
Datum
10.04.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt; seine Revision wird verworfen. Gerügt wurden offenbar fehlerhafte Besetzung des Schwurgerichts und die Nichtvernehmung eines geladenen Zeugen; beide Rügen sind unbegründet. Das Gericht betont die Bindung der Revisionsinstanz an die Beweiswürdigung des Tatrichters und verneint verminderten Schuldfähigkeit.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ernennung eines anderen Richters zum Vorsitzenden für weitere Tagungen eines Schwurgerichts durch den Oberlandesgerichtspräsidenten ist zulässig, wenn der ursprünglich bestimmte Vorsitzende sein Amt infolge Krankheit nicht antreten kann.

2

§ 245 StPO gilt nur für geladene und erschienene Zeugen; das Gericht verletzt seine Ermittlungspflicht nicht, wenn ein nicht erschienener Zeuge unter den gegebenen Umständen nicht weiter verfolgt wird, insbesondere wenn andere Zeugen oder Parteien auf seine Vernehmung verzichten.

3

Die Würdigung eines Geständnisses und dessen Widerruf obliegt dem Tatrichter; die daraus gezogenen Schlüsse sind für das Revisionsgericht verbindlich, soweit sie nicht auf Rechtsfehlern beruhen.

4

Erweist sich, dass eine Tötungshandlung zur Ermöglichung einer anderen Straftat (z. B. Raub) vorgenommen wurde, sind die Merkmale des Mordes nach § 211 StGB erfüllt.

5

Verminderte Schuldfähigkeit nach § 51 Abs. 2 StGB setzt konkrete, aus Tatsachen und sachverständigen Feststellungen ableitbare Anhaltspunkte voraus; bloße Vermutungen genügen nicht, wenn das Tatbild (z. B. gezielte Stiche auf lebenswichtige Stellen) eine affektive Tat ausschließt.

Vorinstanzen

Schwurgericht Ravensburg, 13. November 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Melker Wilhelm ████ ██, wohnsitzlos, geboren am █████ ███ in [REDACTED],

in Strafhaft i. A.,

wegen Mordes u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Ravensburg vom 13. November 1952 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der damals wohnungslose Angeklagte hatte in der Nacht vom 15. zum 16. August 1951 in einem Walde bei Altshausen unter einem Baum geschlafen. Am Morgen des 16. August 1951 ließ er auf einer durch den Wald führenden Straße die Hausgehilfin Aloisia ███ vom Rade, um ihr die an der Lenkstange aufgehängte Handtasche zu entwenden. Als sich die ███ wehrte, brachte er ihr mit einem Messer zehn Verletzungen bei, an denen sie starb.

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit besonders schwerem Raub zu lebenslangem Zuchthaus verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, der jedoch der Erfolg zu versagen ist.

Verfahrensrügen:

1.) Die Revision macht geltend, dass das Schwurgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei; der Oberlandesgerichtspräsident habe den Landgerichtsdirektor Thaddäus zum Vorsitzenden für die hier in Betracht kommende dritte Schwurgerichtstagung bestellt. Vor Beginn der Tagung habe aber bereits festgestanden, dass Landgerichtsdirektor M. infolge einer schweren Erkrankung den Vorsitz nicht würde ausüben können; unter diesen Umständen hätte der vom Landgerichtspräsidenten als Vertreter bestellte Landgerichtsrat Keller nicht als Vorsitzender tätig werden dürfen.

Die Rüge ist unbegründet. Es ist zwar richtig, dass ursprünglich Landgerichtsdirektor M. als Vorsitzender für die dritte Tagung des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Ravensburg vorgesehen war. Der Oberlandesgerichtspräsident hat aber durch Verfügung vom 19. September 1952 für die weiteren Tagungen des Schwurgerichts den Landgerichtsrat Keller zum Vorsitzenden ernannt, weil sich herausgestellt hatte, dass Landgerichtsdirektor M. sein Amt nicht würde antreten können. Unter diesen Umständen war es geboten, die Ernennung des Landgerichtsrats Keller zum Vorsitzenden auch noch im Laufe des Geschäftsjahres vorzunehmen (RGSt 60, 327, 328).

2.) In der Hauptverhandlung blieb der auf Veranlassung des Vorsitzenden geladene Zeuge Helmut St. aus. Die Revision ist der Ansicht, dass das Schwurgericht auf die Vernehmung des Zeugen nicht hätte verzichten dürfen; sie rügt die Verletzung des § 245 StPO.

Auch dieser Angriff geht fehl. Die Vorschrift des § 245 StPO bezieht sich nur auf die geladenen und erschienenen Zeugen. Die Revisionsbegründung lässt zwar die Auslegung zu, dass insoweit auch ein Verstoß gegen § 244 Abs. 2 StPO gerügt werden soll. Das Gericht hat jedoch die ihm obliegende Ermittlungspflicht nicht verletzt. Der Zeuge sollte nach den Ausführungen der Revision über die Veranlagung und die Charaktereigenschaften des Angeklagten gehört werden. Der Tatrichter hat, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, hierauf auch Wert gelegt. Ihm standen aber andere Zeugen, die den Angeklagten längere Zeit kannten, sowie der Sachverständige zur Verfügung. Unter diesen Umständen drängten die Umstände nicht dazu, noch auf den Zeugen Helmut St. zurückzugreifen, der offenbar zum damaligen Zeitpunkt nicht erreichbar war. Das gilt umso mehr, als die Staatsanwaltschaft nach dem Inhalt der Sitzungsniederschrift auf die Vernehmung des Zeugen verzichtet und der Verteidiger erklärt hatte, dass er darauf keinen Wert lege.

Sachbeschwerde:

1.) Das Schwurgericht hält den Angeklagten durch sein früheres Geständnis für überführt; es legt dem späteren Widerruf keine Bedeutung bei. Die Revision kann mit ihren hiergegen gerichteten Angriffen nicht gehört werden. Das Schwurgericht hält sich im Rahmen der dem Tatrichter zustehenden Beweiswürdigung. Die gezogenen Schlüsse lassen keine unrichtige Rechtsanwendung erkennen und sind daher für das Revisionsgericht bindend.

2.) Die Würdigung der Tat als Mord in Tateinheit mit schwerem Raub ist ebenfalls rechtsirrtumsfrei.

Das Schwurgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass der Angeklagte das Mädchen getötet hat, um sich in den Besitz der Tasche zu setzen. Die Merkmale des § 211 StGB sind danach gegeben; der Angeklagte hat die Tat ausgeführt, um eine andere Straftat, nämlich den Raub der Tasche, zu ermöglichen. Auch hier richten sich die Angriffe der Revision lediglich gegen die vom Schwurgericht getroffenen Feststellungen.

Das gleiche gilt für die Rüge, der Tatrichter habe die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB zu Unrecht verneint. Das Schwurgericht folgt zwar dem Sachverständigen und nimmt an, dass der Angeklagte für Taten, die er im Affekt begangen habe, nicht voll verantwortlich gemacht werden könne. Es gelangt aber mit eingehender Begründung zu dem Ergebnis, dass der Angeklagte nicht im Affekt gehandelt hat. Insbesondere entnimmt es dies aus der Art der Stichverletzungen, die erweisen, dass der Angeklagte nicht blindlings zugestochen, sondern in erster Linie auf lebenswichtige Körperteile gezielt hat. Der Schluss ist für das Revisionsgericht bindend.

Auch im Übrigen ist kein Rechtsirrtum zu erkennen. Die Revision muss daher mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge verworfen werden.

JaguschDr. PeetzDr. Heimann-Trosien
GlanzmannDr. Schalscha
Revision verworfen: Mord in Tateinheit mit schwerem Raub — Verfahrensrügen erfolglos — Themis