Aufhebung der Verurteilung wegen Unzucht mit Abhängigem; Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 107/51
- Datum
- 01.04.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Prüfung des Tatbestandsmerkmals 'Aufsichts- und Betreuungsverhältnis' nach § 174 Nr. 1 StGB sind die konkreten Umstände der Aufnahme, die Vereinbarungen zwischen Sorgeberechtigten und Haushaltsvorstand sowie die tatsächliche Gestaltung des Zusammenlebens maßgeblich.
Die Neufassung des § 174 StGB zielt darauf, die geschlechtliche Freiheit abhängiger oder betreuter Personen vor Eingriffen zu bewahren; der Schutzkreis ist gegenüber früherer Kasuistik erweitert worden.
Ob ein Aufsichts- und Betreuungsverhältnis vorliegt, ist nach Gesamtwürdigung von Alter, Entfernung von den Eltern, Art der Unterbringung und den Absprachen der Beteiligten zu entscheiden; die bloße Aufnahme in die Hausgemeinschaft begründet es nicht automatisch.
Für das subjektive Tatbestandsmerkmal kommt es auf das Wissen des Täters über die konkreten Umstände an, die das Aufsichts- und Betreuungsverhältnis begründen; allgemeine Kenntnis der Beschäftigung genügt nicht.
Das tatsächliche Wahrnehmen der Aufsichts- und Betreuungsaufgabe durch den Täter ist für das Vorliegen des objektiven und subjektiven Tatbestands unbeachtlich.
Vorinstanzen
Landgericht Augsburg, 23. November 1950
Rubrum
in der Strafsache gegen den Landwirt Leonard ███ aus ██, Landkreis ██, geb. am ██████ 1908 ebendaselbst, wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 1. April 1954 in der Sitzung vom 1. April 1954 als Vorsitzender: Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Dr. Weitzel, Bundesrichter Wandel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Kleinewefers, als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg vom 23. November 1950, soweit er wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Abhängigen verurteilt worden ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
Das Landgericht hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die in zulässiger Weise auf die Verurteilung wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) beschränkte Revision des Angeklagten wendet sich mit Recht gegen die Feststellungen des Landgerichts, dass zur Tatzeit zwischen ihm und der am ██████ 1933 geborenen, im Jahre 1945 als Kind aufgenommenen Ruth ███ ein „Aufsichts-“ und „Betreuungsverhältnis“ im Sinne des § 174 StGB bestanden habe.
Nach der früheren Auffassung des Reichsgerichts hing die Strafbarkeit unzüchtiger Handlungen, die ein männlicher Haushaltsvorstand mit einem in den Haushalt aufgenommenen Mädchen vornahm, davon ab, ob er diesem minderjährigen Mädchen gegenüber als „Erzieher“ — oder als „Lehrer“ — im Sinne des Abs. 1 Nr. 1 des § 174 StGB anzusehen war. Die Stellung des Haushaltsvorstandes wurde insbesondere auch bei Hausangestelltenverhältnissen bejaht, wenn er „sich nach den Umständen des Falles und nach gewöhnlicher Lebensauffassung für die gesamte Lebensführung der Minderjährigen ähnlich wie ein Vater oder Vormund verantwortlich fühlen musste“ (vgl. u. a. RGSt 74, 275, 277).
Die Rechtsprechung nahm Umstände, die auf ein Erzieherverhältnis schließen ließen, insbesondere dann an, wenn das betroffene Mädchen noch in sehr jugendlichem Alter erziehungsbedürftig war und durch die Art seiner Unterbringung und Dienstleistung bei der erziehungsberechtigten Person, insbesondere durch eine beachtliche Entfernung von den Eltern, von diesen als dem natürlichen Mittelpunkt der Erziehung getrennt war (vgl. u. a. RG in DR 1944, 529).
Durch die Neufassung des § 174 StGB, die im Zuge der Angleichung deutscher Strafvorschriften und solcher der damaligen „Ostmark“ durch die Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGBl. I S. 339) erfolgte und die weitgehende Kasuistik der früheren Fassung beseitigte, sollte der Kreis der durch das Gesetz geschützten Personen erweitert werden; der Grundgedanke des Gesetzes war, dass über § 174 StGB — wie über § 174a StGB — nicht nur Erziehungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Motiven freizuhalten sind, sondern die geschlechtliche Freiheit der abhängigen oder betreuten Personen vor Eingriffen zu bewahren ist (vgl. RG in DR 1944, 529).
Bei der Entscheidung der Frage, ob eine in die Hausgemeinschaft aufgenommene minderjährige Hausangestellte der „Erziehung, Aufsicht oder Betreuung des männlichen Haushaltsvorstandes“ untersteht, ging das Reichsgericht von den früher zum „Erzieher“-Begriff entwickelten Grundsätzen aus (vgl. DR 1940 und 1945, 20).
Der Bundesgerichtshof schließt sich dem an (vgl. Urteile vom 12. Januar 1951 – 2 StR 108/50 – und vom 13. Februar 1951 – 1 StR 62/50 –).
Der vorliegende Fall enthält insofern eine Besonderheit, als die in erster Linie erziehungsberechtigte und -verpflichtete Mutter der minderjährigen Hausangestellten Ruth ███ in demselben Ort wie die Dienstherrschaft, nur wenige Minuten von deren Anwesen entfernt, wohnt und in das Anwesen kam sowie alle Sonntage von der Tochter besucht wurde.
Trotz dieser Besonderheit hat das Landgericht ein „Aufsichts-“ und „Betreuungsverhältnis“ im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB zwischen dem Angeklagten und der Ruth ███ als gegeben angesehen.
Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Tochter des Angeklagten, ein 16-jähriges, vaterloses Flüchtlingskind in der Volksschulpflichtigen Ruth sei, wie sich aus den Feststellungen ergebe, in den Haushalt des Angeklagten gekommen, als sie noch in einem Alter war, in dem sie der Erziehung und Betreuung bedurfte, wie eigene Kinder des Angeklagten. Sie sei daher für ihn ein Kind gewesen. Als Haushaltsvorstand und landwirtschaftlicher Arbeitgeber sei er für die Aufsicht und Betreuung zusammen mit der Mutter des Kindes und der Ehefrau des Angeklagten als Hausfrau und den Eltern des Angeklagten als Haushaltsvorstand verantwortlich gewesen. Dieses Autoritätsverhältnis habe naturgemäß auch noch in den folgenden Jahren, als das Mädchen heranwuchs, fortbestanden, und zwar auch in der Zeit, in der sich der Angeklagte an dem damals im Übrigen erst knapp über 16 Jahre alten Mädchen vergangen habe.
Ob dieses Verhältnis auch noch zur Tatzeit unverändert fortbestanden hat, ist nicht erschöpfend geprüft.
Es ist auffällig und bedarf der Aufklärung, dass die inzwischen immerhin über 16 1/2 Jahre alt gewordene Ruth ███ des Angeklagten in einer Weise und in einer Art in den Haushalt aufgenommen worden ist, die von dem vorhergehenden Verhalten der Mutter des Mädchens abweicht. In dieser Beziehung durfte nicht an der Frage vorbeigegangen werden, wie die Mutter des Mädchens, die während des Dienstjahres der Ruth ███ in demselben Ort wie die Dienstherrschaft wohnt, die Frage der Beaufsichtigung und Betreuung des Mädchens durch den Angeklagten und dessen Ehefrau beurteilt hat und wie die Eheleute ████ insbesondere der Angeklagte ihr Verhältnis zu dem Mädchen betrachtet haben.
Es ist sehr wohl möglich, dass die Mutter die Verantwortung für die Lebensführung des Mädchens, sei es durch mündliche Abmachung, sei es durch schlüssige Handlung, der Ehefrau des Angeklagten und dieser selbst als dem Haushaltsvorstand und landwirtschaftlichen Arbeitgeber im früheren Umfang belassen hat und dass die Eheleute ████ diese Verantwortung weiterhin getragen haben. Andererseits ist aber nicht auszuschließen, dass die Mutter für ihre Tochter mit den Eheleuten ████ nur noch ein reines Arbeitsverhältnis, allerdings unter der nicht seltenen Bedingung der Aufnahme in die Hausgemeinschaft, abgeschlossen hat.
Schließlich ist auch nicht auszuschließen, dass die Mutter ihre Aufsichts- und Betreuungspflicht nur noch mit der Ehefrau des Angeklagten teilen wollte und dass der Angeklagte demgemäß keine Pflicht zur Mitbeaufsichtigung und Mitbetreuung mehr gehabt hat.
Der vorliegende Fall ähnelt insoweit den von dem Reichsgericht entschiedenen Fällen, in denen ein „Pflegekindchen“ nicht gänzlich aus der elterlichen Aufsicht ausgeschieden war (vgl. RGSt 67, 390, 391; 71, 274, 278; 76, 391, 393). Hier hat das Reichsgericht die Frage, ob der Ehemann der Hausfrau nach dem Willen der Erziehungsberechtigten als Miterzieher gelten könne, von der Gestaltung der Umstände abhängig gemacht, insbesondere von den Vereinbarungen der Parteien, des gesetzlichen Vertreters des Kindes einerseits und der Hausfrau sowie des Haushaltsvorstandes andererseits.
Im Übrigen gibt auch die Feststellung der inneren Tatseite, soweit sie das Autoritätsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB betrifft, zu Bedenken Anlass.
Es ist nicht maßgeblich, dass der Angeklagte „die näheren Umstände gekannt hat, auf Grund deren die Ruth ███ bei ihm beschäftigt war“. Vielmehr kommt es darauf an, ob er gerade die Umstände gekannt hat, die das „Aufsichts-“ und „Betreuungsverhältnis“ begründet haben (vgl. u. a. RGSt 67, 390, 391; 71, 274, 278; 76, 391, 393).
Ob und in welchem Umfang er in Wirklichkeit seiner Aufsichts- und Betreuungspflicht nachgekommen ist, ist sowohl für den äußeren wie für den inneren Tatbestand allerdings ohne Bedeutung.
Das Urteil wird demgemäß, soweit der Angeklagte wegen eines fortgesetzten Verbrechens der Unzucht mit einem Abhängigen verurteilt worden ist, samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.
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