Treffer
BGH Beschluss

Revision: Tateinheit bei überlappendem tatsächlichen Gewahrsam – Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 106/90
Datum
03.05.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Waffenbesitzhandlungen verurteilt. Der BGH änderte den Schuldspruch dahingehend, dass die Taten in Tateinheit stehen, weil sich die tatsächliche Gewalt über die Waffen zeitlich überschnitt bzw. fortdauerte. Dadurch wurde der gesamte Strafausspruch aufgehoben und die Sache zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tateinheit liegt vor, wenn mehrere Besitzhandlungen durch eine verbindende, überlappende oder fortdauernde Ausübung der tatsächlichen Gewalt über die Tatobjekte eine einheitliche Tat bilden.

2

Zur Beurteilung von Tateinheit reicht es aus, dass sich die Zeiträume der tatsächlichen Gewalt überschneiden oder eine Fortwirkung des Gewahrsams anzunehmen ist.

3

Ergeben sich keine anderen, genaueren Feststellungen aus der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, kann der Revisionssenat den Schuldspruch entsprechend abändern.

4

Erstreckt sich die Tatzeit eines einheitlichen Delikts in die Zeit einer früheren Verurteilung, kann eine Gesamtstrafenbildung mit der früheren Strafe entfallen; das Verschlechterungsverbot verhindert jedoch, die neu zu bemessende Einzelstrafe über die bislang zulässige Obergrenze zu erhöhen.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 14. November 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 106/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Braumeister und Gastwirt Wolfgang P. –———, geboren am 3. September 1950 in Ochsenfurt, wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung – zu III auf Antrag – des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Mai 1990 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 14. November 1989

1) im Schuldspruch dahin geändert, dass die unter II 1, II 2 und II 3 der Urteilsgründe geschilderten Taten in Tateinheit stehen;

2) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

II.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Über die Pistole Remington (Tat II 1) übte der Angeklagte die tatsächliche Gewalt einige Tage lang im September 1988 aus. Die zwei Gewehre M 14 (Tat II 2) waren nach den Feststellungen zwar „an einem nicht mehr feststellbaren Tag im Sommer 1988, spätestens im August 1988 ... für kurze Zeit“ im Besitz des Angeklagten, doch bleibt offen, wie lange dieser Besitz – nachdem F. den Ankauf abgelehnt hatte – weiter andauerte; er kann im September 1988 (vgl. Tat II 1) noch bestanden haben.

Die möglicherweise – gleichzeitig bestehende – tatsächliche Gewalt verbindet die Taten zur Tateinheit (vgl. BGH NStZ 1984, 171; st. Rspr.).

Das Sprengbrandgeschoss (Tat II 3) wiederum, das am 16. Mai 1989 beim Angeklagten gefunden wurde, war „nach der Wohnungsdurchsuchung vom 18. Mai 1987“ in seinen Besitz gelangt, kann dort also schon im September 1988 gewesen sein. Auch diese Tat steht daher zu den anderen Vorfällen im Verhältnis der Tateinheit. Wenn das Landgericht zwischen den drei Taten Tatmehrheit annimmt und dies damit begründet, es lägen „keine Überschneidungen in den Tatzeiträumen“ vor, übersieht es die verbindende Ausübung der tatsächlichen Gewalt.

Da andere, genauere Feststellungen ausgeschlossen erscheinen, ändert der Senat den Schuldspruch.

Die Strafe muss neu festgesetzt werden. Weil die Tatzeit des einheitlichen Delikts bis zum 16. Mai 1989 andauert, kommt die Bildung einer Gesamtstrafe mit der Strafe aus dem Urteil vom 23. Februar 1989 nicht mehr in Betracht. Das Verbot der Verschlechterung verbietet allerdings, die neue Einzelstrafe höher als mit 17 Monaten zu bemessen: Im angefochtenen Urteil wurden zwei Jahre elf Monate und sechs Monate verhängt, wobei die jetzt ausgeschiedene Strafe aus dem Urteil vom 23. Februar 1989 sich auf zwei Jahre belief (vgl. BGHSt 15, 164, 166).

FothMaulBrüning
KuhnGranderath
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