Treffer
BGH Beschluss

BGH: Wegfall des Rückfalldiebstahls – Schuldspruch geändert, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 106/70
Datum
19.05.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte R. rügte in der Revision sein Landgerichtsurteil wegen mehrfachen Diebstahls. Der BGH änderte den Schuldspruch, weil die Neufassung des Strafrechts ab 1.4.1970 den Tatbestand des Rückfalldiebstahls beseitigt und damit die Kennzeichnung als „schwerer Diebstahl“ entfallen ist. Der Strafausspruch wurde insoweit aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die weitergehende Revision eines Mitangeklagten wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine während des Verfahrens in Kraft tretende Gesetzesänderung ist in der Revisionsinstanz zu beachten, soweit sie für den Angeklagten günstig ist.

2

Fällt ein früherer Qualifikationstatbestand (z.B. Rückfall) weg, rechtfertigt dies nicht mehr die frühere höhere Tatbestandsqualifikation; der Schuldspruch ist entsprechend zu ändern und der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufzuheben.

3

Eine durch Gesetz herbeigeführte Strafmilderung greift für nicht revidierende Mitangeklagte nur, wenn § 357 StPO dies erfasst oder eine besondere Übergangsregelung Anwendung findet; ohne solche Regelung bleibt die ursprünglich verhängte Strafe grundsätzlich bestehen.

4

Erfolgt eine teilweise Aufhebung des Urteils, hat das Revisionsgericht die betroffenen Teile aufzuheben und die Sache, auch hinsichtlich der Kosten des Rechtsmittels, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 11. November 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen R. ohne festen Wohnsitz, den Schlosser Erwin ███, geboren am ████ ██ 1929 in ██████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 19. Mai 1970 gemäß § 349 Abs. 2, 3, 4 StPO einstimmig

Tenor

1.) Auf die Revision des Angeklagten ███ wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. November 1969, soweit dieser Angeklagte verurteilt worden ist, a) dahin geändert, dass er des Diebstahls in zehn Fällen und eines versuchten Diebstahls schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.) Das genannte Urteil wird, soweit es den Mitangeklagten ███ █████ betrifft, a) im Strafausspruch zu den Fällen II, 3, 5, 7, 8, 9, 11, 14, 15, 16 und 20 der Urteilsgründe dahin berichtigt, dass an die Stelle der verhängten Zuchthausstrafen Freiheitsstrafen von gleicher Dauer treten, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

3.) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.) Die weitergehende Revision des Angeklagten █████ wird verworfen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge ergibt keinen Rechtsfehler, wenn man das zur Zeit des Urteils geltende Recht zugrunde legt. Die ab 1. April 1970 in Kraft getretene, auch in der Revisionsinstanz zu beachtende Neufassung des Gesetzes erfordert jedoch folgende Änderungen:

1.) Der Tatbestand des Rückfalldiebstahls ist weggefallen, und die Kennzeichnung als „schwerer Diebstahl“ im Schuldspruch ist nicht mehr gerechtfertigt (BGH, Urteile vom 3. April 1970 – 2 StR 47/70 und vom 21. April 1970 – 1 StR 45/70, beide zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer ist deshalb zu ändern und der Strafausspruch mit den Feststellungen aufzuheben; die Strafe ist nunmehr dem § 242 (unter Berücksichtigung der §§ 17, 243 n.F. StGB) zu entnehmen.

2.) Diese Urteilsänderung erstreckt sich nicht auf den Mitangeklagten ██████████, der keine Revision eingelegt hat; eine durch Gesetzesänderung bewirkte Strafmilderung wird von § 357 StPO nicht erfasst (BGHSt 20, 77, 80). Wohl aber wirkt sich die Revision kraft besonderer Gesetzesvorschrift (Art. 95 Abs. 3 Satz 3 des 1. StrRG) zu Gunsten des Mitangeklagten in der Weise aus, dass anstelle der Zuchthausstrafe Freiheitsstrafe tritt; da insoweit § 357 StPO entsprechend anzuwenden ist, erstreckt sich die Berichtigung jedoch nur auf die Fälle, in denen beide Angeklagte gemeinschaftlich gehandelt haben (vgl. BGHSt 12, 335, 341). In den übrigen Fällen müssen die verhängten Zuchthausstrafen bestehen bleiben. Der Tatrichter muss für den Mitangeklagten ██████████ eine neue Gesamtfreiheitsstrafe bilden.

Pfeiffer Loesdau zugleich für den wegen Urlaubs an der Unterschrift verhinderten Bundesrichter Dr. Meesl

Pikart
Woesner