Revision: Ungeklärte Wahlverurteilung Hehlerei/Diebstahl — Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/67
- Datum
- 28.02.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erörtert ein Urteil nicht, ob an die Stelle einer Verurteilung wegen Hehlerei eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls treten muss, liegt ein Rechtsmangel vor.
Ein solcher Rechtsmangel kann sowohl die Festsetzung der Einzelstrafe als auch die Bemessung der Gesamtstrafe beeinflussen und rechtfertigt daher Aufhebung und Zurückverweisung.
Aufhebung und Zurückverweisung können gemäß § 349 Abs. 4 StPO erfolgen, wenn die Revision insoweit begründet ist.
Soweit die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Karlsruhe, 24. Mai 1966
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 10/67 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Tankwart Luzgian ███ aus ███████, dort geboren am ███████ 1939, den Hilfsarbeiter Otto ████████ ███ ███████████, dort geboren am ███████████ 1940,
beide zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 28. Februar 1967 einstimmig
Tenor
I. 1. Auf die Revision des Angeklagten [REDACTED] wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 24. Mai 1966 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte im Fall II 1 wegen Hehlerei verurteilt worden ist, b) hinsichtlich der Gesamtstrafe.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die Aufhebung und Zurückverweisung erfolgt, weil die Urteilsgründe keine Auseinandersetzung mit der Frage enthalten, ob nicht an Stelle der Verurteilung wegen Hehlerei in dem genannten Fall eine wahlweise Verurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei treten musste (vgl. BGHSt 15, 63, 65; BGH, Urt. v. 16. Januar 1963 – 2 StR 578/62 –), und weil auf dem insoweit zutagetretenden Rechtsmangel nicht nur die Festsetzung der Einzelstrafe, sondern auch die Bemessung der Gesamtstrafe beruhen kann.
2. Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
II. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 und 3 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 25. Mai 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
| Loesdau | Hübner | Pikart | |||
| Seibert | Preiffer |