Revision der Staatsanwaltschaft wegen Strafzumessung bei Fremdabtreibung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 106/62
- Datum
- 05.05.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Strafzumessung ist Aufgabe des Tatrichters; das Revisionsgericht greift nur ein, wenn die vom Tatrichter angeführten Erwägungen rechtlich fehlerhaft sind.
Ein Eingriff des Revisionsgerichts kommt auch in Betracht, wenn der Tatrichter einen der rechtlich anerkannten Strafzwecke völlig außer Betracht lässt.
Beanstandungen nach § 267 Abs. 3 StPO, die in Wahrheit auf eine Verletzung sachlichen Rechts hinauslaufen, können zusammen mit der materiellen Rüge behandelt werden.
Auch die Bildung einer Gesamtstrafe unterliegt der Beschränkung der Revisionskontrolle; nur offensichtliche Rechtsfehler rechtfertigen ein Einschreiten des Revisionsgerichts.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 6. November 1961
Rubrum
In der Strafsache gegen den Frauenfacharzt Dr. med. Helmut B. ███ aus █████████, geboren am ██ 1918 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Fremdabtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Mai 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Wilims, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███ als █████████ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 1961 wird verworfen.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Fremdabtreibung in 115 Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt. Es hat dabei in 113 Fällen auf eine Einzelstrafe von zwei Monaten, in zwei Fällen auf eine solche von 2 1/2 Monaten erkannt. Außerdem hat es die Hinweisung des Angeklagten in eine Trinkerheilanstalt angeordnet. Die auf die Straffrage beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertritt, rügt die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO und des sachlichen Rechts. Sie bleibt ohne Erfolg.
1. Soweit die Revision die Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO behauptet, rügt sie in Wahrheit nur die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rügen können also zusammen behandelt werden.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters, der sich allein auf Grund der Hauptverhandlung ein umfassendes Bild von der Person des Angeklagten und seiner Taten bilden kann und die Verantwortung für eine richtige Abwägung der Strafzwecke zu tragen hat. Das Revisionsgericht kann in allgemeinen nur eingreifen, wenn Erwägungen, mit denen der Tatrichter Strafart und Strafmaß begründet hat, in sich rechtlich fehlerhaft sind oder wenn die Nachprüfung ergibt, dass der Tatrichter einen der rechtlich anerkannten Strafzwecke überhaupt nicht in den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hat (BGHSt 17, 35, 36). Einen solchen Rechtsfehler vermögen jedoch weder die Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft noch die Ausführungen des Generalbundesanwalts darzutun. Das gilt sowohl hinsichtlich der vom Landgericht ausgesprochenen Einzelstrafen als auch hinsichtlich der daraus von ihm gebildeten Gesamtstrafe (zur Gesamtstrafbildung vgl. BGHSt 5, 57). Der dem Urteil des Senats vom 9. Oktober 1956 – 1 StR 152/56 –, auf das sich der Generalbundesanwalt bezogen hat, zugrundeliegende Sachverhalt lag anders.
Danach ist die Revision der Staatsanwaltschaft zu verwerfen.
| Geier | Dr. Wilims | Sanders | |||
| Seibert | Fischer |