Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Gesamtstrafe wegen Verstoßes gegen § 74 Abs. 3 StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 106/61
Datum
14.09.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung. Der BGH verwirft die Revision insoweit sie Sachrügen enthält, hebt aber die Gesamtstrafe auf, weil das Landgericht § 74 Abs. 3 StGB nicht beachtet und die Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen entspricht. Die Sache wird zur Neufestsetzung der Gesamtstrafe zurückgewiesen; sonstige Angriffe bleiben erfolglos. Eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 1 StPO wird abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe darf die Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen; entspricht die festgesetzte Gesamtstrafe der Summe der Einzelstrafen, liegt ein aufhebungsrelevanter Rechtsfehler vor.

2

Die Revision ist unbegründet, wenn sie lediglich andere Strafzumessungs-Erwägungen vorträgt, ohne einen Rechtsfehler der Begründung der Vorinstanz darzulegen.

3

Die sachliche Würdigung und rechtliche Einordnung des Tatbestands überprüft das Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler; entspricht die Beurteilung der Vorinstanz der ständigen Rechtsprechung, ist die Revision offensichtlich unbegründet.

4

Bei nur geringem Erfolg der unbeschränkt eingelegten Revision ist eine Gebührenermäßigung nach § 473 Abs. 1 StPO nicht vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Stuttgart, 14. September 1960

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Schlosser ohne festen Wohnsitz, geboren am [REDACTED], zur Zeit in [REDACTED], dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Raubes u. a.,

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. April 1961, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, — Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. September 1960 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten auf eine Gesamtstrafe von zwei Jahren und zwei Wochen Gefängnis erkannt worden ist. Die Sache wird zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Soweit sich der Angeklagte mit der Sachbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes und wegen gefährlicher Körperverletzung wendet, ist seine Revision offensichtlich unbegründet. Die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts unter dem Gesichtspunkt des schweren Raubes steht im Einklang mit der Entscheidung BGHSt 4, 210.

Was die Revision gegen die Erwägungen anführt, mit denen das Landgericht die von ihm ausgesprochenen Einzelstrafen begründet (zwei Jahre Gefängnis für den gemeinschaftlichen schweren Raub und zwei Wochen Gefängnis für die gefährliche Körperverletzung), geht fehl. Die Revision möchte nur, dass anstelle der rechtlich einwandfreien Begründung, die das Landgericht gibt, ihre eigenen Strafzumessungserwägungen treten. Das ist unzulässig, weil damit kein Rechtsfehler behauptet wird.

Die Strafkammer hat jedoch bei der Bildung der Gesamtstrafe die Vorschrift des § 74 Abs. 3 StGB nicht beachtet, wonach das Maß der Gesamtstrafe den Betrag der verwirkten Einzelstrafen nicht erreichen darf, und auf eine Gesamtstrafe erkannt, die in der Summe der verwirkten Einzelstrafen besteht. Die fehlerhaft gebildete Gesamtstrafe muss deshalb aufgehoben werden.

Der Erfolg der unbeschränkt eingelegten Revision ist so gering, dass kein Anlass besteht, die Gebühr zu ermäßigen (§ 473 Abs. 1 StPO).

GeierDr. SeibertDr. Hübner
Dr. PeetzDr. Willms
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