Treffer
BGH Urteil

Revision in Abtreibungsverfahren: Aufhebung im Fall 'Ursula' wegen Verfahrensrüge

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 106/58
Datum
15.04.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen versuchter und vollendeter Abtreibung verurteilt und reichte Revision ein. Der BGH gab der Verfahrensrüge im Fall ‚Ursula‘ statt, da das Landgericht die Vernehmung einer relevanten ärztlichen Zeugin unzulässig abgelehnt und das Beweisergebnis vorweggenommen hatte. Die Entscheidung über die Gesamtstrafe wurde insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Im Übrigen wurde die Revision verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Vernehmung einer als sachverständig in Betracht kommenden Zeugin ist anzuordnen, soweit ihr Zeugnis für die Feststellung des bei der Tat bestehenden Gesundheits- oder Geisteszustands von substantieller Bedeutung ist.

2

Das Gericht darf das Beweisergebnis nicht dadurch vorwegnehmen, dass es zeitnahe, für die Tat relevante Tatsachenbehauptungen als unerheblich erachtet, während es seine Überzeugung aus nicht unmittelbar tatbezogenen Umständen zieht.

3

Ein Verfahrensfehler (z. B. rechtsfehlerhafte Ablehnung einer Beweiserhebung) rechtfertigt die Aufhebung und Zurückverweisung, wenn er das Urteil beeinflusst haben kann.

4

Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer einen weiten Beurteilungsspielraum; die Revision kann eigene Strafzumessungserwägungen nicht an die Stelle derjenigen der Strafkammer setzen, sofern keine Rechtsfehler vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Waldshut, 19. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Arzt Dr. Martin █, geboren am ██, wegen Abtreibung hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. April 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Geier, als Vorsitzender, Dr. Peetz, Bundesrichter, Mantel, Bundesrichter, Werner, Bundesrichter, Hübner, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Gomer, Bundesanwalt, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███, als Geschäftsstelle, ████,

Tenor

Das Urteil des Landgerichts Waldshut vom 19. November 1957 wird auf die Revision des Angeklagten a) im Falle Ursula █████ mit den Feststellungen aufgehoben, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen versuchter Abtreibung in drei und wegen vollendeter Abtreibung in zwei Fällen zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision hat zum Teil Erfolg.

Die allein den Fall Ursula █████ betreffende Verfahrensrüge greift durch. Das Landgericht hat den (schließlich hilfsweise gestellten) Antrag des Angeklagten abgelehnt, die Ärztin Frau Dr. ████████ als sachverständige Zeugin darüber zu vernehmen, er habe sich bei Ausführung der Abtreibung am 13. August 1956 in einem seine strafrechtliche Verantwortlichkeit ausschließenden Geisteszustand befunden.

Im Urteil ist die Ablehnung des Antrags damit begründet, Frau Dr. ████████ habe den Beschwerdeführer zuletzt am 9. August 1956, zwei Tage vor der Tat, gesehen; sie könne daher nichts über seinen Zustand bei der Tat selbst bekunden. Das rügt die Revision mit Recht; denn damit hat die Strafkammer das Beweisergebnis unzulässig vorweggenommen. Tatsächlich hat sie das Gegenteil der unter Beweis gestellten Behauptungen für erwiesen erachtet. Sie sieht nämlich als widerlegt an, dass der (schwer lungenkranke) Angeklagte „40 Grad Fieber hatte und deshalb im Delirium“ handelte.

Die Strafkammer begründet ihre Ansicht mit dem Verhalten des Angeklagten bei der ersten polizeilichen Vernehmung. Diese fand jedoch, wie die dem Senat im Rahmen der Verfahrensrüge zugänglichen Akten ergeben, erst am 15. August 1956 statt, also zwei Tage nach der Tat. Schöpfte die Strafkammer ihre Überzeugung von der Verantwortlichkeit des Angeklagten aber aus solchen nicht unmittelbar mit der Tat zusammenhängenden Umständen, so konnte sie die in das Wissen der Zeugin gestellten, der Tat zeitlich ebenso naheliegenden Tatsachen nicht für unerheblich erachten, ohne sich selbst zu widersprechen. Tatsächlich hat sie die Behauptungen des Beschwerdeführers für beweiserheblich angesehen; denn auf den ursprünglichen Hauptantrag des Verteidigers hatte sie die Vernehmung der Frau Dr. ████████ beschlossen und ausweislich der Sitzungsniederschrift trotz unveränderter Sachlage bloß deswegen von ihrer Anhörung abgesehen, weil sie nicht alsbald zur Stelle geschafft werden konnte.

Im Übrigen enthält das Urteil keinen Rechtsfehler. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Strafkammer das Straffreiheitsgesetz 1949 nicht angewendet und die Einzelstrafen für die vor dem 15. September 1949 liegenden strafbaren Handlungen des Angeklagten in die Gesamtstrafe einbezogen hat (BGH LM Nr. 2 und 3 zu § 5 StFG 1949).

Soweit die Revision die Bemessung der Einzelstrafen angreift, versucht sie nur, eigene Strafzumessungserwägungen an die Stelle derjenigen der Strafkammer zu setzen; das ist unzulässig. Auf ihre Bedenken gegen die Bemessung der Gesamtstrafe (Summe der Einzelstrafen: 29 Monate Gefängnis, Gesamtstrafe: 2 Jahre) braucht nicht eingegangen zu werden, da die Gesamtstrafe ohnehin aufgehoben wird (vgl. hierzu BGHSt 8, 205, 210). Dass die Strafe im Fall Ursula █████ die übrigen Einzelstrafen beeinflusst hätte, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Insoweit ist daher die Revision zu verwerfen.

Zur Verweisung an ein anderes Landgericht lag kein Anlass vor.

Justizangestellter,Dr. PeetzHübner
MantelDr. GeierWerner
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