StA-Revision erfolgreich: Zurückverweisung wegen möglicher vorsätzlicher Hehlerei
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 106/57
- Datum
- 18.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Erweist sich die Beweiswürdigung des Tatrichters als widerspruchsfrei unvollständig hinsichtlich entscheidungserheblicher Umstände, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Wenn aus den Begleitumständen eines Erwerbs naheliegende Verdachtsmomente für Kenntnis oder bedingten Vorsatz entstehen, muss das Tatgericht diese Umstände vollständig und widerspruchsfrei prüfen, bevor es fahrlässiges statt vorsätzliches Handeln feststellt.
Die Revision des Angeklagten ist gemäß § 344 Abs. 2 StPO unbegründet, wenn sie lediglich eine andere Würdigung des festgestellten Sachverhalts oder unzulässig neue Tatsachen vorbringt.
Die Staatsanwaltschaft kann mit der Revision eine Erweiterung der Feststellungen auf vorsätzliche, fortgesetzte bzw. gewerbsmäßige Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB durchsetzen, wenn die tatrichterliche Würdigung die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen hat.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████ Josef ██ aus ███, dort geboren ███, ██████████, Sohn des Josef Hicks, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Poots als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Wermes, Bundesrichter Dr. Drobnig, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ████ als Geschworener, ███████████████ ████ als Geschworener,
Leitsatz
Der Angeklagte ist (unter teilweiser Freisprechung) wegen fahrlässiger Metallhehlerei (§ 18 UnedlMetG) verurteilt worden. Seine Revision ist unbegründet. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, mit dem diese seine Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Sachhehlerei (§§ 259, 260 StGB) erstrebt, hat Erfolg.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts München II vom ████ ████████ 1956, soweit es den Angeklagten Josef ███ trifft, mit den Feststellungen ███████████ ███ die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieses Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten Josef ██ wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Tatbestand
██, der das Altwarengeschäft eines seit Jahren █████████ kranken Vaters selbständig führt, erwarb am 22. Juni 1954 und in der Folgezeit wiederholt Tuflandeplatten, also Aluminium, im Gesamtgewicht von etwa 17.000 kg zum Preis von rund 21.500 DM. Die Landeplatten gehörten der amerikanischen Luftwaffe; sie waren auf dem von ihr belegten Flugplatz ██ gestohlen worden, teils von früheren Mitangeklagten, teils von Angehörigen der Segelfliegergruppe ██. Diese hatten nicht erweislich von der strafbaren Herkunft der Gegenstände unterrichtet. Die Segelfliegergruppe hatte von der amerikanischen Luftwaffe schon zuvor zweimal ihr von dieser geschenkte Altmetalle angekauft. Schließlich trat tatsächlich mit Stempel und Unterschrift als Verkäufer auf, wer die Strafkammer zwei Fälle, ob der Angeklagte die Landeplatten als Diebesgut erkannte. Sie meinte, auch die Beweisregel des § 259 StGB nicht anwenden zu können, denn wegen des früheren ordnungsmäßigen Erwerbs habe der Angeklagte zwingend zur Annahme einer strafbaren Vortat kommen müssen. Auf Grund seines guten geschäftlichen Rufes sei ihm ferner ein bedingt vorsätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Dagegen habe ihn eine Reihe äußerer Umstände und außerdem eigens sein Abnehmer, ein Metallgroßhändler, zur Vorsicht gemahnt. Dennoch habe er sich nicht vom ordnungsmäßigen Erwerb der Landeplatten etwa durch eine Rückfrage bei der Flugplatzverwaltung vergewissert. Daher habe er fahrlässig gehandelt.
Gründe
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Die Strafkammer hat nicht verkannt, daß Unterschiede im Inhalt und in den Begleitumständen der Kaufverträge über die geschenkten Altmetalle und derjenigen über die gestohlenen Landeplatten gegen den Angeklagten den Verdacht vorsätzlichen Handelns begründen. Sie hat diese Umstände aber, wie die Staatsanwaltschaft mit Recht beanstandet, nicht vollständig und nicht widerspruchsfrei gewürdigt.
Das die Segelfliegergruppe ███ als Verkäuferin auftrat, kannte den Angeklagten nur ██████████. Tatsächlich – wie bei den früheren Verkäufen – als Vertragsgegnerin hatte auftreten können. Mit einer solchen Annahme steht aber nicht in Einklang, daß er den Kaufpreis, anders als beim Erwerb des geschenkten Altmetalls, nicht an den Leiter der Gruppe, sondern an den früheren Mitangeklagten ██ richtete, der erst seinerseits einen Erlösanteil von einem Zehntel – wie es scheint in Gegenwart des Angeklagten – an ██ ausbezahlte. ██ vertrat nach dem Urteilsausspruch die ██████████████████ nicht etwa neben ███. Gehörte ihr vielmehr gar nicht mehr an. Durch den Verkauf hatte sich der Angeklagte also von einer Kaufpreisschuld gegenüber der Segelfliegergruppe nicht befreien können. Er hatte an einen Nichtberechtigten gezahlt. Das hätte einem „offensichtlich intelligenten, geschäftsgewandten Kaufmann“ kaum entgehen können. So hatte er auch die ███████████████ über die Landeplatten nur mit ███ und ███████ direkt geführt, während er mit ██ ████ anlässlich der Übernahme der ersten Lieferung am 22. Juni 1954 zusammentraf. Das hat das Landgericht zwar nicht übersehen, es hat aber den auffälligen Umstand unbeachtet gelassen, daß dies geschah, obwohl der Angeklagte erst tags zuvor, am 21. Juni 1954, von ██ die letzte der Segelfliegergruppe geschenkte Altmetalllieferung erworben hatte. ██ kündigte bei dieser Gelegenheit die erste erheblich größere Lieferung von Landeplatten für den nächsten Tag nicht an; jedenfalls ist Gegenteiliges nicht festgestellt. Das könnte die Annahme nahelegen, jene Lieferung habe ihn selbst überrascht und könnte somit vermuten lassen, daß die Segelfliegergruppe nur ihren Namen hergab, um ein hehlerisches Geschäft nach außen einwandfrei erscheinen zu lassen.
Die Strafkammer hat schließlich auch die Glaubwürdigkeit der Einlassung des Angeklagten unter dem Gesichtspunkt nicht geprüft, ob der „Wiederaufbau des abgestürzten Segelflugzeugs“, zu dessen Kosten die █████████ der █████████████████ Luftwaffe an die Segelfliegergruppe ██ █████████ goldene Zuwendungen von dem hohen Wert ████ ████████████████ genügend erklärte.
Da das Landgericht ohnehin einen Grund für die Annahme, wie es ihn sieht, begründeten Verdacht vorsätzlichen Handelns gegen den Angeklagten hegte, die Möglichkeit, daß es bei widerspruchsfreier und vollständiger Beweiswürdigung die Überzeugung davon erlangen könnte, daß es den bestimmten Vorsatz unmittelbar oder durch die Beweisregel feststellen könne, daß es ein vorsätzliches Handeln des Angeklagten für erwiesen hält, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Aufhebung des Urteils ergreift ferner den Ausspruch der Urteilsgründe, daß der Angeklagte entgegen dem Vorwurf der Anklage nicht zugleich (§ 73 StGB) der Steuerhehlerei (§ 403 RAbgO) schuldig sei, obwohl dieser Ausspruch an sich rechtlich im Ergebnis fehlerfrei ist.
Was die Staatsanwaltschaft sonst an der Beweiswürdigung des Tatrichters und – trotz ausdrücklicher Beschränkung auf die Sachrüge – verfahrensrechtlich beanstandet, übrigens in nicht vorschriftsmäßiger Weise (BGHSt 2, 168), kann sie in der neuen Verhandlung vor dem Landgericht ausführen. Insbesondere hat sie dann Gelegenheit, auf die Klärung der Frage hinzuwirken, ob der Angeklagte die der ██████████████████ beanstandeten Altmetalle selbst vom Flugplatz ██ abtransportiert hat.
II. Die Revision des Angeklagten
Sie ist offensichtlich unbegründet. Ihre schriftlichen und mündlichen Ausführungen enthalten lediglich teils neue Tatsachen, teils eine andere Würdigung des festgestellten Sachverhalts. Beides ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung zur Revision ergeht auf Antrag des Generalbundesanwalts.
| Werner | Dr. Poots | Drobnig | |||
| Man | Dr. Hengsberger | Mantel |