Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch bestätigt, Strafausspruch wegen 'schädlicher Neigungen' aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 105/92
Datum
10.03.1992
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte das Urteil wegen Vergewaltigung; die Revision führte im Strafausspruch zum Erfolg. Der Schuldspruch blieb bestehen, der Strafausspruch wurde aufgehoben, weil die Jugendkammer die Annahme 'schädlicher Neigungen' nicht durch die Feststellungen trug. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen; verfahrensrechtliche Einwendungen blieben ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schädliche Neigungen im Sinne des § 17 Abs. 2 JGG erfordern erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die bereits vor der Tat bestanden haben und ohne längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen.

2

Die Annahme schädlicher Neigungen ist nur zu bejahen, wenn die tatsächlichen Feststellungen konkrete Anknüpfungspunkte für diese Mängel bieten; nach der Tat eingetretene Umstände genügen hierfür regelmäßig nicht.

3

Schädliche Neigungen müssen zum Zeitpunkt des Urteils fortbestehen und eine begründete Besorgnis weiterer Straftaten rechtfertigen; das Gericht hat diese Fortdauer und die Rückfallgefahr darzulegen.

4

Ist die Annahme schädlicher Neigungen nicht durch die Feststellungen gedeckt, ist der Strafausspruch aufzuheben, weil die nicht gerechtfertigte Annahme die Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst haben kann.

5

Die Entscheidung über den Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung kann nach § 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 171b Abs. 3 GVG der Überprüfung durch den Revisionssenat entzogen sein.

Vorinstanzen

Landgericht Coburg, 14. November 1991

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 105/92 vom 10. März 1992 in der Strafsache gegen ████ aus GC, geboren am Hüseyin C____ 1968 in AÇ—D (Türkei), wegen Vergewaltigung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts – zu Ziffer 2 auf dessen Antrag – und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 14. November 1991 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat im Strafausspruch Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge bleibt erfolglos.

Es kann zulässig sein, gemäß § 171b GVG die Öffentlichkeit für die gesamte Dauer der Verhandlung (mit Ausnahme der Urteilsverkündung) auszuschließen (vgl. Mayr in KK 2. Aufl. § 171b GVG Rdn. 5). Davon, dass dies beabsichtigt ist, ist auszugehen, wenn der Zeitraum des Ausschlusses in dem entsprechenden Beschluss nicht eingegrenzt ist (vgl. Mayr aaO § 172 GVG Rdn. 2). Ob die Voraussetzungen für einen Ausschluss der Öffentlichkeit für diese Dauer hier vorlagen, ist der Überprüfung durch den Senat gemäß § 336 Satz 2 StPO i.V.m. § 171b Abs. 3 GVG entzogen. Die Entscheidung BGH StV 1990, 9 ff. betrifft einen anderen Sachverhalt.

2. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei.

3. Der Strafausspruch kann keinen Bestand haben.

Die Jugendkammer hat schädliche Neigungen i.S.d. § 17 Abs. 2 JGG mit folgenden Erwägungen begründet:

„Jugendstrafe ist wegen der schädlichen Neigungen ..., die deutlich in der Tat hervorgetreten sind, unbedingt erforderlich. Die bei dem Angeklagten vorhandenen Entwicklungsschäden sind von nachhaltiger Natur. Die Mängel in seinem Charakter lassen befürchten, dass er ohne die Einwirkung von Jugendstrafe erneut straffällig werden wird.“

Diese Erwägungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand, weil sie von den Urteilsfeststellungen nicht getragen werden.

a) Schädliche Neigungen sind erhebliche Anlage- oder Erziehungsmängel, die ohne längere Gesamterziehung des Taters die Gefahr weiterer Straftaten begründen (st. Rspr. vgl. u.a. BGHSt 11, 169, 170; BGH NStZ 1981, 250; BGH StV 1982, 335; w. Nachw. bei Brunner JGG 9. Aufl. § 17 Rdn. 11). Sie können in aller Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat, wenn auch verborgen, angelegt waren (st. Rspr., vgl. u.a. BGH NStZ 1984, 413; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner aaO Rdn. 11a). Dass diese Voraussetzungen beim Angeklagten vorgelegen hätten, ist nicht erkennbar. Er war zur Tatzeit nur mit einer Verwarnung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis vorbestraft. Die Übrigen, von der Jugendkammer bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Jugendstrafrecht angestellten Erwagungen (z.B. „keine abgeschlossene Lebensplanung“; Scheidung und erneute Eheschließung „auf Wunsch der Eltern“; wiederholte Wechsel der Arbeitsstellen und des Wohnsitzes; „Unbekümmertheit, Imponiergehabe, Prahlerei“) beziehen sich zum Teil auf erst nach der Tat eingetretene Umstände und können im Übrigen zwar Reifeverzögerungen, aber keine Persönlichkeitsschäden belegen.

b) Hinzu kommt, dass die schädlichen Neigungen auch noch zum Urteilszeitpunkt bestehen und weitere Straftaten befürchten lassen müssen (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 16, 261, 262; BGH GA 1986, 370; w. Nachw. bei Brunner aaO Rdn. 12). Dies hat die Jugendkammer zwar nicht verkannt, sie teilt aber tatsächliche Anknüpfungspunkte für ihre Besorgnis weiterer Straftaten des Angeklagten nicht mit. Dies wäre erforderlich gewesen, weil die bisher getroffenen Feststellungen diese Besorgnis fernliegend erscheinen lassen: Der Angeklagte hat die abgeurteilte Tat am 5. Dezember 1987 begangen. Im Mai 1988 wurde er wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einer Geldstrafe belegt. Seither ist er nicht mehr straffällig geworden. Er hat eine Familie gegründet und ist offenbar immer einer Berufstätigkeit nachgegangen.

Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Strafausspruchs. Auch wenn die Jugendkammer in nicht zu beanstandender Weise die Notwendigkeit der Verhängung von Jugendstrafe auch auf die Schuldschwere gestützt hat, ist nicht auszuschließen, dass sich die bisher von den Feststellungen nicht getragene Annahme schädlicher Neigungen bei der Bemessung der Jugendstrafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (vgl. BGHSt 16, 261, 262; BGHR JGG § 17 Abs. 2 schädliche Neigungen 2).

4. Die neu zur Entscheidung berufene Jugendkammer wird den Gesichtspunkt, dass die Tat bereits mehrere Jahre zurückliegt und der Angeklagte von der 1988 verhängten Geldstrafe abgesehen seither nicht nachteilig in Erscheinung getreten ist, nicht nur bei der Prüfung schädlicher Neigungen, sondern auch im Übrigen erkennbar in ihre Erwagungen einzubeziehen haben (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 3 m.w.Nachw.).

Darüber hinaus weist der Senat darauf hin, dass es jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen erscheint, gegebenenfalls bei einer erneuten Verhängung von Jugendstrafe gemäß §§ 31 Abs. 2 Satz 1, 105 Abs. 2 JGG mit der 1988 verhängten Geldstrafe eine Einheitsjugendstrafe zu bilden (vgl. BGH bei Böhm, NStZ 1985, 448).

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