Revision gegen Verurteilung wegen Anstiftung, Hehlerei und Urkundenfälschung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/86
- Datum
- 29.04.1986
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, sind auch wegen Hehlerei strafbar, selbst wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielten.
Die Qualifikation einer Tat (z. B. gewerbsmäßige Hehlerei nach § 260 StGB) ist, soweit sie über den Grundtatbestand hinausgeht, in der Urteilsformel deutlich kenntlich zu machen.
Zur Annahme von Tateinheit zwischen Anstiftung zum Diebstahl und späterer Hehlerei ist ein zumindest teilweises Zusammenfallen bzw. ein enger räumlich‑zeitlicher Zusammenhang der Handlungen erforderlich; erhebliche zeitliche oder örtliche Trennung begründet Tatmehrheit.
Ein Gesamtvorsatz zur fortgesetzten Begehung gleicher Taten setzt eine von vornherein in allen Einzelheiten geplante und auf Wiederholung in kurzen Zeitabständen gerichtete Entschlossenheit voraus; bloße allgemeine Tatbereitschaft genügt nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Bayreuth, 29. Oktober 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 105/86 in der Strafsache gegen Hermann Kc—___-> aus ██████████████, geboren am ███ 1954 in ███, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. April 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Kutzer, Granderath, Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter, Bundesanwalt C___ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 29. Oktober 1985 wird verworfen.
a) der Urteilsformel I. Jedoch wird Ziff. 1 wie folgt ergänzt und neu gefasst: „der Angeklagte Hermann KC__ wegen der Anstiftung zum Diebstahl in acht Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs Fällen, der Hehlerei in zwei Fällen und der Anstiftung zur Urkundenfälschung“, Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Hermann Kc__) wegen Anstiftung zum Diebstahl in acht Fällen, Hehlerei in acht Fällen und Anstiftung zur Urkundenfälschung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen bat der Zeuge Ké(__) den Angeklagten Hermann KC__) im Zeitraum von Ende 1981 bis Anfang Oktober 1983 in insgesamt sieben Fällen, ihm zu unfallbeschädigten Pkws genau passende fahrbereite Fahrzeuge in sechs Fällen der Marke BMW, in einem Falle Daimler-Benz zu beschaffen. Der Angeklagte gab diese Bestellung jeweils an – von ihm nicht preisgegebene – Bekannte weiter. Diese machten in sechs Fällen die gewünschten Pkw ausfindig und stahlen sie; in einem Fall ermittelte der Angeklagte selbst aufgrund einer Gebrauchtwagenannonce den gewünschten Pkw und teilte seinen Bekannten dessen Standort mit, worauf diese den Pkw entwendeten. Über die erfolgreiche Entwendung unterrichteten die unbekannt gebliebenen Diebe jeweils den Angeklagten, dieser verständigte entsprechend den Zeugen Ké(__) und teilte ihm den von den Dieben genannten Übergabeort und die Übergabemodalitäten mit. Für jedes der entwendeten und an ihn gelieferten Fahrzeuge zahlte ██████ DM 5.000,- an die Diebe, von denen der Angeklagte jeweils DM 500,- für seine Vermittlerdienste erhielt. Bei der zweiten Bestellung eines zu stehlenden Pkw durch Ké(__) war sich der Angeklagte darüber im klaren, dass dieser bei ihm je nach Bedarf weitere zu stehlende Pkw bestellen werde und er für jeden erfolgreich weitergeleiteten Auftrag DM 500,- von den Dieben erhalten werde; der damals arbeitslose Angeklagte erhoffte sich so eine nicht unbedeutende und fortlaufende Einnahmequelle.
In einem weiteren Falle (Fall II 8 der Urteilsgründe) erwarb der Angeklagte im April 1983 zunächst für sich selbst einen unfallbeschädigten Pkw der Marke BMW samt Papieren und vereinbarte mit dem Zeugen Ké(__), dass dieser einen noch zu stehlenden und zum Unfallwagen passenden Pkw entsprechend „umfrisiert“. Sodann ließ der Angeklagte seine Bekannten für ihn einen passenden Pkw stehlen, zahlte den Dieben hierfür DM 4.500,- und verbrachte den gestohlenen Pkw zu Ké(__). Dieser schlug in den entwendeten Pkw die Fahrgestellnummer des Unfallwagens ein und veränderte auch die Motornummer des gestohlenen Fahrzeugs, indem er die Originalmotornummer beseitigte und die Motornummer des Unfallwagens neu einschlug; außerdem schliff er dem gestohlenen Fahrzeug die Rohbaunummer und die Getriebenummer aus. Hierfür zahlte der Angeklagte dem Zeugen Ké(__) DM 1.000,-. Den mit den Papieren des Unfallfahrzeugs auf sich zugelassenen gestohlenen Pkw benutzte der Angeklagte einige Zeit selbst.
2. Diese Feststellungen tragen – was auch die Revision nicht beanstandet – in sämtlichen acht Fällen den Schuldspruch wegen Anstiftung zum Diebstahl. Mit Recht hat das Landgericht auch Hehlerei bejaht. Anstifter und Gehilfen der Vortat, die im Anschluss an die Vortat Hehlereihandlungen begehen, sind nicht nur der Anstiftung oder Beihilfe zur Vortat, sondern auch der Hehlerei schuldig, und zwar auch dann, wenn sie bereits bei der Teilnahmehandlung auf die Beute abzielen (BGHSt 7, 134, 142; 8, 390, 392; 13, 403, 405; 22, 206, 207; BGH, Urteil vom 9. August 1977 – 1 StR 163/77 – BGHSt 27, 246, 248). In den Fällen II 2 bis 7 der Urteilsgründe hat die Strafkammer zutreffend gewerbsmäßige Hehlerei (§ 260 Abs. 1 StGB) angenommen (UA S. 31), aber im Urteilsspruch – worauf die Revision mit Recht hinweist – den Schuldspruch nicht entsprechend zum Ausdruck gebracht. Bei § 260 StGB handelt es sich um eine gegenüber der Hehlerei (§ 259 StGB) qualifizierte Strafvorschrift, deren Vorliegen im Gegensatz zu bloßen Strafzumessungsregeln – in der Urteilsformel kenntlich gemacht werden muss (vgl. BGH NStZ 1982, 29, 30; Granderath MDR 1984, 988). Dies hat der Senat nachgeholt. Dass das Landgericht nicht auch im Fall II 8 der Urteilsgründe gewerbsmäßige Hehlerei bejaht hat, beschwert den Angeklagten nicht.
3. Revision und Generalbundesanwalt beanstanden zu Unrecht die Annahme von Tatmehrheit durch den Tatrichter.
Anstiftung zum Diebstahl und Hehlerei stehen in der Regel auch dann im Verhältnis der Tatmehrheit, wenn sich die Anstiftung auf die später gehehlte Beute bezog (BGHSt 22, 206). Dies gilt entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts auch dann, wenn der Täter die Vornahme der Hehlereihandlung schon bei der Anstiftung zum Diebstahl zugesagt hat. Annahme von Tateinheit setzt voraus, dass Anstiftungs- und Hehlereihandlung wenigstens teilweis zusammentreffen. Daran fehlt es hier. Da jeweils zwischen der Bestellung eines zu stehlenden Pkws, der Beendigung des Diebstahls sowie dem Beginn der Hehlertätigkeit eine geraume Zeit lag und sich die Handlungen an verschiedenen Orten abspielten, bestand auch kein enger räumlich-zeitlicher Zusammenhang, der die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit und damit nur einer Tat im Rechtssinne rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 22, 206, 209).
Offen bleiben kann, ob sich Erörterungen im nichttragenden Teil einer Entscheidung des zweiten Strafsenats (BGHSt 33, 44, 47) im Sinne der vom Generalbundesanwalt vorgetragenen Rechtsansicht deuten lassen.
Die Anstiftungshandlungen zum Diebstahl einerseits und die Hehlereihandlungen andererseits stehen in den Fällen II 2 bis 8 der Urteilsgründe jeweils nicht in Fortsetzungszusammenhang.
4. Ein Gesamtvorsatz im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur fortgesetzten Handlung kommt in Betracht, wenn die Tat von vornherein bis in alle Einzelheiten geplant ist und zum Ziele hat, in kürzeren Zeitabständen dasselbe Rechtsgut auf stets dieselbe Art und Weise so lange wie möglich zu verletzen (BGHSt 26, 4). In diesem Sinne ausreichende Feststellungen hat der Tatrichter hier nicht getroffen; die Anwendung des Zweifelssatzes zu Gunsten des Angeklagten scheidet aus (vgl. BGHSt 23, 33, 35). Für die Annahme eines Gesamtvorsatzes reicht es nicht aus, dass beim Täter nur eine allgemeine, unbestimmte Tatbereitschaft besteht. Er muss vielmehr entschlossen sein, dieselbe Handlung in engem zeitlichen Zusammenhang immer wieder zu begehen (BGHSt 26, 4, 7). Daran fehlt es hier schon deshalb, weil der Angeklagte sich darüber im unklaren war, wann, in welchen zeitlichen Abständen und über welchen Zeitraum der Zeuge Ké(__) jeweils Kraftfahrzeuge benötigen und beim Angeklagten „in Auftrag“ geben werde.
5. Auch im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
| Schauenburg | Maul | Kutzer | |||
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