Revision verworfen: Urkundenfälschung im Amt durch nachträgliche Ergänzung der Expressgutkarte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 10/58
- Datum
- 08.03.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Urkundenverfälschung kann auch durch nachträgliche Ergänzung erfolgen; entscheidend ist die durch die Veränderung bewirkte Änderung des Aussagegehalts, nicht die Unwahrheit des neuen Inhalts.
Die Befugnis eines Amtsträgers zur Ergänzung einer Urkunde erlischt, sobald für einen anderen Beteiligten oder die ausstellende Behörde ein Anspruch auf Erhaltung der Urkunde in unverändertem Zustand entsteht; Dienstvorschriften können einen solchen Anspruch begründen.
Die Eintragung in ein zuvor leer gebliebenes Feld begründet keine Verfälschung, soweit die betreffende Teilurkunde vor der Eintragung noch nicht vorhanden war.
Eine teilweise zu umfangreich angenommene Schuld ändert den Strafausspruch nicht, wenn das Urteil das Strafmaß aus anderen, von dem Fehler unabhängigen Gründen getragen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Trier, 2. Dezember 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren ███████████████████████ Anwärter Walter ██ aus ████, Kreis ███, geboren █████████ █████ in ███████, Kreis ███, wegen Urkundenfälschung im Amt,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. März 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Pest als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 2. Dezember 1957 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung im Amt (§ 348 Abs. 2 StGB) zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision, die sachlichrechtliche Angriffe erhebt, bleibt ohne Erfolg.
1.) Mit Recht hat das Landgericht eine Verfälschung der Nachnahme-Expressgutkarte (§ 37 Abs. 3 BVO; Deutscher Eisenbahn-Personen-, Gepäck- und Expressguttarif Teil I, § 37 Abs. 8) darin gesehen, dass der Angeklagte, der als Abfertigungsbeamter den Tagesstempel der Bundesbahn über den Eingang des Gutes in dem vorgeschriebenen Kartenfeld angebracht hatte, die in dem Stempelaufdruck zu vermerkende Nummer des Zuges, mit dem die Sendung angekommen war (§ 716 Abs. 1 A der Vorschrift für die Beförderung von Personen, Reisegepäck und Expressgut Teil II – PBV II –), erst zwei Wochen später eintrug. Denn damit veränderte er den Aussagegehalt des Stempels, der ursprünglich nur den Tag, nach der Ergänzung aber auch die Uhrzeit der Ankunft des Expressguts zu beweisen geeignet war, nunmehr also etwas anderes besagte als vorher. Dass der veränderte Inhalt nach der unwiderlegten Vorstellung des Angeklagten nicht tatsächlich unrichtig war, hat für die Frage der Verfälschung keine Bedeutung. Eine Urkunde kann auch durch Veränderung zur Wahrheit hin verfälscht werden (RGSt 3, 324; 77, 258).
Denn das Wesen der Verfälschung besteht darin, dass sie der Urkunde – gleichviel ob wahren oder unwahren Inhalts – unter dem Anschein ungetrübter Aussage unerlaubt einen anderen Sinn gibt. Der Beschwerdeführer war allerdings kraft Amtes zur wahrheitsgemäßen Ergänzung des Eingangsstempels an sich befugt. Jedoch galt dies nur solange, als
nicht für einen der anderen Beteiligten, den Absender oder Empfänger des Gutes oder für die Bundesbahn, ein Anspruch auf Erhaltung der Expressgutkarte in unverändertem Zustand erwuchs (RGSt 69, 396, 498; 74, 341, 343). Diese Voraussetzung trat mindestens für die Bundesbahn – unmittelbar nach der Ablieferung des Gutes an den Empfänger ein. Spätestens jetzt hatte der Angeklagte die Sendung in den täglich abzuschließenden Empfangsnachweis für Expressgut einzutragen, dies in der Expressgutkarte zu vermerken und sodann die Karte selbst sofort dem Kassenverwalter zu übergeben; alsbald, jedenfalls aber am nächsten Tag, musste er auch den Nachnahmebetrag abliefern (§ 46 Abs. 2, 14, 25, 26 der Vorschriften für die Abfertigung von Personen, Reisegepäck und Expressgut – PAV –). Der Anspruch auf unversehrten Bestand einer Urkunde kann auch durch Dienstvorschriften der vorgesetzten Behörde begründet werden (RGSt 40, 253, 254). Mit der Verpflichtung zur Ablieferung der Expressgutkarte erlosch mithin die Befugnis des Angeklagten zu jedweder Änderung (RGSt 40, 255, 255). Im Ergebnis trifft daher die Annahme der Strafkammer zu, dass er die Nummer des Zuges in dem Eingangsstempel nicht mehr anbringen durfte, nachdem der Absender den ihm rechtswidrig vorenthaltenen Nachnahmebetrag empfangen hatte. Das wusste der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer mit zureichender Begründung festgestellt hat. Die Expressgutkarte war ihm als Beamten (§ 359 StGB) anvertraut. Das Landgericht hat ihn daher insoweit mit Recht wegen Urkundenfälschung im Amt verurteilt.
2.) Dagegen durfte die Strafkammer den Angeklagten dieses Vergehens nicht auch deswegen schuldig sprechen, weil er zugleich, also ebenfalls nachträglich, den vorgeschriebenen Vermerk über die Aushändigung der Nachnahmesendung (§ 45 Abs. 5 PBV II) in der Expressgutkarte eintrug. Das dafür vorgesehene Feld hatte er zunächst unausgefüllt gelassen. Insoweit war also eine Urkunde, die hätte verfälscht werden können, noch gar nicht vorhanden (vgl. RGSt 74, 341, 342).
Eine Gesamturkunde, die über den Inhalt der einzelnen in ihr enthaltenen Teilurkunden hinaus etwas aussagt (RGSt 50, 17; BGHSt 4, 60), ist die Expressgutkarte nicht (vgl. RGSt 65, 433 für den Frachtbrief). Daher scheidet eine Verfälschung unter diesem Gesichtspunkt ebenfalls aus.
3.) Die Schuld des Angeklagten hat mithin nicht den Umfang, den die Strafkammer angenommen hat. Eine Änderung des Schuldspruchs hat dies nicht zur Folge. Auch der Strafausspruch ist nicht berührt. Denn nach dem Urteil waren für das Landgericht sowohl bei der geringfügigen Erhöhung der Mindeststrafe wie auch bei der Nichtanwendung des § 27 StGB andere Gründe maßgeblich, als die vermeintlich doppelte Verfälschung der Expressgutkarte.
Somit ist die Revision zu verwerfen.
| Mantel | Dr. Pest | Hübner | |||
| Martin | Dr. Hengsberger |