Revision verworfen: Strafzumessung bei möglicher verminderter Schuldfähigkeit (§§21,49 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 105/76
- Datum
- 04.05.1976
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB kommt in Betracht, wenn nach umfassender Gesamtwürdigung Umstände (z. B. erheblicher Alkoholkonsum, affektive Erregung, einschlägige Vorerfahrungen) das Hemmungsvermögen so stark herabgesetzt war, dass ein Durchschnittsmensch weniger Widerstand geleistet hätte.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit genügt es, dass der Tatrichter feststellen kann, eine Ausschließung verminderter Schuldfähigkeit sei nicht zu begründen; diese wertende Tatsachen- und Ermessensentscheidung ist revisionsrechtlich nur bei Rechtsfehlern oder unvertretbarem Ergebnis zu beanstanden.
Hoher Blutalkoholgehalt kann zusammen mit situativen Affektmomenten in die Beurteilung der Schuld- bzw. Hemmungsfähigkeit eingehen und die Annahme einer erheblichen Herabsetzung des Hemmungsvermögens stützen.
Die Milderung der Strafe nach §§ 21, 49 StGB ist eine strafzumessungsrechtliche Ermessensentscheidung des Tatrichters, die nur bei Rechtsfehlern oder offenkundiger Unvertretbarkeit des Ergebnisses aufzuheben ist.
Vorinstanzen
Landgericht Stuttgart, 17. Oktober 1975
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Bundesbahnarbeiter Osman J., geboren am █████ 1938 in ██████████ (Jugoslawien), zur Zeit in Haft, wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Mai 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Möls, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17. Oktober 1975 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels einschließlich der dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt, wobei es davon ausging, dass die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit nicht auszuschließen seien. Es hat deshalb die Strafe nach §§ 21, 49 StGB gemindert.
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, erhebt eine Aufklärungsrüge und die allgemeine Sachbeschwerde.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
1. Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Auch die Sachbeschwerde bleibt erfolglos.
Das Schwurgericht hat festgestellt, bei dem Angeklagten, der zur Tatzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,8 ‰ hatte, sei es zu einem affektiven Erregungsausbruch gekommen, wobei die Vorgänge unmittelbar vor der Tat und die Prägung des Angeklagten durch frühere Demütigungen, die auf ihn eingewirkt hatten, zu berücksichtigen seien. Zugunsten des Angeklagten glaubte das Schwurgericht daher nicht ausschließen zu können, dass das Hemmungsvermögen des Angeklagten so stark herabgesetzt gewesen sei, dass er dem Anreiz, auf sein Opfer einzustechen, um es zu töten, erheblich weniger Widerstand habe entgegensetzen können als ein Durchschnittsmensch. Die Folgerung des Schwurgerichts, es lasse sich daher nicht ausschließen, dass zur Tatzeit die Voraussetzungen der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen hätten, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Ermessensentscheidung des Schwurgerichts, die Strafe nach §§ 21, 49 StGB zu mildern, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Pfeiffer Möls Loesdau RiBGH Dr. Woesner ist beurlaubt und daher verhindert zu unterschreiben
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